Unternehmenskauf in Frankreich: Die sechs juristischen Etappen

22.12.15
Abschluss des Kaufs eines Unternehmens in Frankreich
Unternehmenskauf in Frankreich: Die sechs juristischen Etappen
Abschluss des Kaufs eines Unternehmens in Frankreich

Frankreich bietet zahlreiche Möglichkeiten zum Kauf von auf dem Markt etablierten Unternehmen, die keinen Nachfolger oder Finanzierungs- bzw. Strategie-Probleme haben. Sicher kann ein insolventes Unternehmen gekauft werden. Oft muss das Unternehmen jedoch aus Ruinen neu aufgebaut werden. Dies kostet deutlich mehr Energie und Zeit als der Kauf eines gesunden Unternehmens.

Wenn das Zielunternehmen gefunden wurde, ist es wichtig, so früh wie möglich einen Anwalt einzuschalten, um Fehler, die später nicht mehr zu korrigieren sind, zu vermeiden.

Wir befassen uns in der nachstehenden Darstellung damit, den allgemeinen rechtlichen Rahmen des Unternehmenskaufs in Frankreich in der Form der Übertragung der Gesamtheit oder der Mehrheit der Aktien oder Geschäftsanteile einer Gesellschaft (sog. Share Deal) aus praktischer Sicht und mit Beispielen aus der Rechtsprechung der französischen Gerichte zu erläutern. Selbstverständlich ist es auch möglich, Wirtschaftsgüter ohne die gesamte Rechtsstruktur zu erwerben (sog. Asset deal). Aber abgesehen von der Tatsache, dass der Asset Deal meistens in der Form der Übertragung eines sog. „fonds de commerce“ (französisches Rechtsinstitut des Geschäftsbetriebes) geschieht, welche bestimmten aufwändigen Formalitäten unterliegt, tendieren Verkäufer in starker Verhandlungsposition zur Ablehnung des bloßen Asset Deals. In Frankreich ist die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen ab einer bestimmten Unternehmensgröße die am weitesten verbreitete Form der Unternehmensübertragung.

Erste Etappe des Unternehmenskaufs in Frankreich: Die Unterzeichnung einer Absichtserklärung oder Letter of Intent sowie einer Geheimhaltungsvereinbarung

Die Absichtserklärung ist sowohl das Ergebnis der ersten Gespräche und der Entdeckung des zu verkaufenden Unternehmens durch den potenziellen Käufer als auch eine Voraussetzung für den eigentlichen Verkaufsprozess.

Der Abschluss einer Absichtserklärung erlaubt es insbesondere, die Käuferkandidaten besser auszuwählen, da die unseriösen Kandidaten sich in den meisten Fällen weigern, ein gewisses Engagement einzugehen. Sie ermöglicht es auch, die Verhandlungen zeitlich zu begrenzen, um die Parteien zu verpflichten, in dem Unterzeichnungsverfahren schnell voranzuschreiten. Dies geschieht generell in der Form eines gewöhnlich als „lettre d‘intention“ (wörtlich aus dem Französischen übersetzt: „Absichtsbrief“; im Englischen: „letter of intent“) oder abgekürzt „LOI“. Es handelt sich um ein Schriftstück, das entweder von einer der beteiligten Personen oder von allen beteiligten Personen in der Verhandlungsphase unterschrieben wird. Grundsätzlich ist die Absichtserklärung nicht verbindlich und stellt den Verhandlungs- bzw. Angebotsprüfungswillen dar. Ist ihr Inhalt allerdings ohne Unterstützung eines französischen Rechtsanwalts mit Erfahrung im Bereich des Unternehmensverkaufs verfasst worden, können einige Fehler, darunter das unbewusste Eingehen von Verpflichtungen durch einen Unterzeichneten, eintreten. Die Absichtserklärung legt ausdrücklich oder stillschweigend den Grad der Verpflichtung der Beteiligten fest. Je genauer der Unterzeichner der Absichtserklärung seine Absicht darlegt, umso verbindlicher ist ihre Wirkung für ihn.

Nehmen wir einen von den französischen Gerichten entschiedenen Analogfall als Beispiel. Geschäftspartner wollten gemeinsam einen Industriestandort errichten und hatten eine vorbehaltslose Absichtserklärung unterschrieben. Die Richter befanden, dass einer der Unterzeichner, der aufgrund der schlechten finanziellen Situation des anderen Partners aus den Verhandlungen zurücktreten wollte, in diesem Fall nicht mehr aus den Vertragsverhandlungen aussteigen konnte (vgl. Urteil des Berufungsgericht von Versailles vom 8.4.2014, Kammer XII, Az.: n° 13/03008, in der Sache „Sénéchal c/ SA d‘explosifs et de produits chimiques 592).

Sobald Schlüsselinformationen vom Verkäufer offengelegt werden, hat dieser ein Interesse daran, das Geheimnis durch eine Geheimhaltungsvereinbarung zu schützen. Da der potenzielle Käufer den Kaufvertrag noch nicht unterzeichnet hat, kann er versucht sein, das, was er herausgefunden hat, zu verwenden. Und manchmal ist er ein direkter Konkurrent des Verkäufers.

Diese Vereinbarung kann zusammen mit der Absichtserklärung getroffen werden oder manchmal sogar früher, wenn sensible Informationen früher verbreitet werden.

Zweite Etappe des Unternehmenskaufs in Frankreich: Die Prüfung (Audit oder Due Diligence) der Zielgesellschaft im Bereich Recht, Steuern, Bilanzierung

Sehr oft richtet der künftige Käufer seine Aufmerksamkeit auf die Potenzialitäten des Unternehmens auf dem Markt und berücksichtigt nicht immer die konkreten Belastungen für die Zielgesellschaft. Es ist aus diesem Grund sehr wichtig, dass nach Beginn der Verhandlungsdiskussionen und in den meisten Fällen nach Festlegung einer Preisspanne nach einer durch die Parteien ausgewählten Bewertungsmethode eine Prüfung der französischen Zielgesellschaft durchgeführt wird. Diese Prüfung soll dem Käufer ermöglichen, die Stärken und die Schwächen des Unternehmens aufzudecken. Gerade in Frankreich bringt die starke Reglementierung viele Gefahren der Nichtbeachtung mit sich. Sich auf einfache Erklärungen und Garantien („déclarations et garanties„; engl.: „representations and warranties“) des Verkäufers ohne eigene Prüfung zu beschränken und dabei zu hoffen, dass alles gut gehen wird, ist selten eine gute Idee! Der Geschäftsführer oder Vorstand, der ein Unternehmen blind erwirbt, läuft außerdem das Risiko der Haftung, das noch mit dem Umstand, dass es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt, erhöht wird.

Im Rahmen des Audits hat der Käufer die einmalige Gelegenheit, sich einen Einblick in die Zielgesellschaft zu verschaffen und dank gezielten Fragen die größten Risiken aufzudecken. Diese Prüfung ist gerade beim Erwerb der 100%igen Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft wesentlich, denn im Gegensatz zum Asset Deal verbleiben sämtliche Risiken in der gekauften Gesellschaft. Die Prüfung kann sogar manchmal dazu führen, dass der Käuferkandidat von seinem Kaufvorhaben Abstand nimmt. Hätte in diesem Fall der potentielle Käufer erst nach Abschluss des Kaufvertrages diese Risiken aufgedeckt, ist es nicht immer möglich, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Und auch dann ist es besonders schwierig, das Unternehmen in dem damaligen Zustand zurückzustellen.

Entgegen dem Anschein kann der Verkäufer selbst auch ein Interesse daran haben, sich aktiv an der Prüfung zu beteiligen. In bestimmten Fällen ist es sogar vorteilhaft für den Verkäufer, selbst eine erste interne Prüfung durchführen zu lassen (Vendor Due Diligence), sogar noch bevor es Erwerbsinteressierte gibt. So kann er, umgeben von seinen Beratern, im Vorfeld der Übertragung gewisse Maßnahmen zur Berichtigung bestimmter Probleme in Betracht ziehen. Im Übrigen bewirkt die Durchführung einer Prüfung durch den Verkäufer, dass der Verkäufer des französischen Unternehmens besser in der Lage ist, die späteren Verhandlungen zu führen, anstatt sie über sich ergehen zu lassen, und demnach seine finanzielle Position in der Preisverhandlung optimieren kann. Die von dem Käufer veranlasste Prüfung geht anschließend umso schneller und die Verhandlung ist zügiger beendet.

Entreprise

Praktisch wird bei der Due Diligence durch den potentiellen Erwerber eine Data Room auf Basis einer durch den Käufer erstellten Liste der gewünschten Unterlagen und Informationen eingerichtet. Der Verkäufer hat dadurch einen Nachweis der übermittelten Information und kann je nach Umständen seine Gewährleistung schwächen. Der Data Room ist ein Raum mit Informationen, welcher eine Räumlichkeit sein kann oder meistens ein virtueller Zugang zu Online-Dokumenten. Der Verkäufer stellt im Data Room potenziellen Käufern unternehmensbezogene Dokumente und Informationen zur Verfügung. Die Kosten der Käufer-Due Diligence wird im Regelfall von ihm getragen, bis auf die Kosten für die Einrichtung der Data Room.

Die Liste der Unterlagen und Informationen, die vom potentiellen Käufer angefordert werden sollten, ist an die Besonderheiten der Zielgesellschaft anzupassen. Es werden generell auf jeden Fall folgende Bereiche gedeckt:

  • Bilanzierung: Prüfung des Lagerbestandes und dessen Bewertung, der Höhe der Rückstellungen und im Allgemeinen der angewandten Bilanzierungsmethoden;
  • Steuern: Prüfung der Einhaltung der Steuervorschriften und Aufdeckung von steuerlichen Risiken, die zu einer Betriebsprüfung führen können;
  • Recht: Prüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften in allen relevanten Bereichen des Unternehmens, wie das französische Arbeitsrecht, in dem viele Risiken verborgen sind oder auch das Vertragsrecht, das Umweltrecht usw.

Problemfälle aus dem Audit werden:

wenn möglich, entweder vom Verkäufer vor Unternehmenskauf behoben oder im Hinblick auf künftige Risiken neutralisiert

oder Auslöser für die Beendigung der Verhandlungen sein

oder auch in vielen Fällen zur Senkung des Kaufpreises führen.

Dritte Etappe des Unternehmenskaufs in Frankreich: Mitteilungspflicht gegenüber den französischen Arbeitnehmern vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages

Wie in Deutschland wird der Betriebsrat der französischen Zielgesellschaft über das Vorhaben des Unternehmenskaufs und seine sozialen Auswirkungen informiert (gemäß Artikel L.2323-19 des frz. Arbeitsgesetzbuchs – frz.: „Code du travail“). Aber das französische Recht sieht eine Pflicht zur Information der Arbeitnehmer von sehr kleinen, kleinen und mittleren Unternehmen (frz.: „TPE“ und „PME“) ohne Betriebsrat über Veräußerungsprojekte von Mehrheitsbeteiligungen an ihrer Gesellschaft vor. Diese Pflicht zur Information der Arbeitnehmer betrifft Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern, welche:

  • entweder eine Umsatzzahl von bis zu 50 Millionen Euro
  • oder eine Bilanz von bis zu 43 Millionen Euro aufweisen.

Die Informationspflicht besteht in folgenden Fällen:

  • Übertragung des Geschäftsbetriebs (Asset Deal)
  • Übertragung von Geschäftsanteilen, „welche mehr als 50 % der Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (frz.: „société à responsabilité limitée“; abgekürzt: „SARL“) oder mehr als 50 % der Aktien oder Wertpapiere darstellen und Zugang zur Mehrheit des Kapitals einer Aktiengesellschaft gewähren“ (engl.: „share deal“).

Die Informationspflicht ist darauf ausgerichtet, dass die französischen Arbeitnehmer des zu verkaufenden Unternehmens in die Lage versetzt werden, ein Übernahmeangebot abgeben zu können. Das Informationsrecht verpflichtet lediglich das Zielunternehmen, die Arbeitnehmer über das Verkaufsvorhaben sowie ihre Möglichkeit, ein eigenes Kaufangebot zu unterbreiten, in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitgeber hat keine weiteren Informationen abzugeben. Es handelt sich dabei keinesfalls um ein Verkaufsangebot seitens des Eigentümers. Dieser bleibt frei in der Wahl seines Käufers. Der Arbeitnehmer hat kein Vorzugsrecht. Das Informationsrecht hat in den meisten Fällen hauptsächlich Auswirkungen auf den Zeitplan der Übertragung. Letztere wird nämlich durch die Einführung neuer Fristen verschoben.

In Unternehmen mit unter 50 Arbeitnehmern haben die Arbeitnehmer eine Frist von zwei Monaten ab der Mitteilung an den letzten Arbeitnehmer, um ein Angebot zu unterbreiten. Binnen dieser zweimonatigen Frist darf keine Übertragung stattfinden, sofern die Arbeitnehmer noch nicht geantwortet haben. Diese Frist läuft jedoch nicht mehr, wenn jeder der Arbeitnehmer namentlich seinen Arbeitgeber darüber informiert hat, dass er nicht daran interessiert ist, ein Angebot abzugeben.

In Unternehmen mit über 50 Arbeitnehmern muss die Mitteilung dem letzten Arbeitnehmer spätestens zum Zeitpunkt der Anrufung des Betriebsrats zugehen. Solange der Betriebsrat seine Stellungnahme noch nicht abgegeben hat, darf keine Übertragung stattfinden.
Die Nichtbeachtung des Informationsrechts der Arbeitnehmer wird bis zum 31.12.2015 streng bestraft, da sie die Nichtigkeit des französischen Unternehmenskaufs zur Folge hat. Diese Rechtsfolge wird nach einer am 6.8.2015 verkündeten Gesetzgebung entschärft: Es gilt seit dem 1.1.2016 eine Geldstrafe in Höhe von 2% des Kaufpreises.

Vierte Etappe des Unternehmenskaufs in Frankreich: Verfassung und Abschluss des Unternehmenskaufvertrages

Nachdem die Parteien geprüft haben, ob der Erwerb der Zielgesellschaft einen Einfluss im Sinne des französischen bzw. europäischen Wettbewerbsrecht hat und diesen Punkt geklärt haben, wird der Kaufvertrag abgeschlossen. Obwohl der Unternehmenskaufvertrag durch den einfachen Austausch der Willenserklärungen der Parteien zustande kommt, ist die Schriftform für den Kaufvertrag über die Aktien bzw. Geschäftsanteile der französischen Gesellschaft aus Beweisgründen und zum Zwecke der Wirkung der Gesellschaft und Dritten gegenüber erforderlich.

Der französische Kassationshof hat die Pflicht, ein Schriftstück für den Unternehmenskaufvertrag aufzusetzen, in einer Entscheidung vom 7.4.2009 betont. Aufgrund der Ermangelung eines unterschriebenen Schriftstücks, in welchem die Übertragung festgestellt wird, könne der Käufer nicht die gesetzlich vorgesehenen Formalitäten durchführen. Nach der Ansicht des Kassationshofs war der Verkäufer aus diesem Grund seiner Abtretungspflicht nicht nachgekommen. Der Gerichtshof hat infolgedessen den Rücktritt aus dem Unternehmenskaufvertrag durch den Käufer als begründet befunden.

Die Vereinbarung über den Kauf sowie dessen Rahmenbedingungen wird als Signing bezeichnet. Sind Bedingungen zu erfüllen, eine Finanzierung für die Kaufpreiszahlung aufzustellen oder auch z.B. eine behördliche Genehmigung einzuholen, so findet ein Closing im Anschluss statt.

Unter den Klauseln des Kaufvertrags ist die Klausel über den Kaufpreis oft besonders wichtig. Der Kaufpreis kann als Gesamtbetrag am Tag des Unternehmenskaufs entrichtet werden, doch meistens wird ein Teil des Kaufpreises durch die Anwendung einer Earn out-Klausel erst später überwiesen. Die „Earn out“-Klausel sieht vor, dass der Restkaufpreis an den Verkäufer unter der Voraussetzung des Eintritts bestimmter Ergebnisse im Laufe der auf die Übertragung folgenden Monate gezahlt wird. Diese Klausel kann sich im französischen Unternehmenskaufrecht als riskant und als bedeutende Konfliktquelle erweisen, wenn sie nicht mit Sorgfalt verfasst wird.

Grundsätzlich enthält die Kaufpreisklausel einen „durch die Parteien bestimmten und bezeichneten“ Kaufpreis (vgl.Artikel 1591 des frz. Bürgerlichen Gesetzbuchs ). In einer Entscheidung vom 16.1.2011 verdeutlicht der frz. Kassationshof, dass es für die Bestimmbarkeit des Kaufpreises im französischen Unternehmenskauf darauf ankommt, dass “der Kaufvertrag es im Hinblick auf seine Klauseln ermöglichen muss, den Preis durch Merkmale, die nicht vom Willen einer der Parteien oder vom Eintritt späterer Einigungen abhängig sind, zu bestimmen“. Der französische Kassationshof hat diesbezüglich eine strenge Rechtsprechung entwickelt. Allerdings hat er seine Rechtsprechung kürzlich gelockert. In einer Entscheidung vom 11.3.2014 lässt das französische oberste Gericht die Möglichkeit für die Parteien, den Kaufpreis frei und ohne Hinzuziehung eines Dritten zu bestimmen, zu, falls der Verkäufer dem bestimmten oder bestimmbaren Unternehmenskaufpreis zugestimmt hat.

Fünfte Etappe des Unternehmenskaufs in Frankreich: Erstellen einer Vereinbarung über die Erklärungen und Zusicherungen des Verkäufers

Neben der Einigung über den Kauf von Aktien oder Geschäftsanteilen können die Parteien eine Garantievereinbarung vorsehen, die im Französischen üblicherweise „garantie de passif et d’actif“ genannt wird, obwohl sie weit über die klassische Bilanzgarantie hinausgehen kann: Sie betrifft auch den Zustand der erworbenen Gesellschaft, unter anderem die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gesellschaft. In Frankreich sind z.B. Garantien im Hinblick auf das Vorliegen behördlicher Genehmigungen gerade wichtig, weil in vielen Bereichen solche Genehmigungen erforderlich sind.

Die wichtigsten Eckpunkte der Garantievereinbarung sind die folgenden:

  • Inhalt der Garantie: Themen, auf die sich die Garantie bezieht;
  • Eventueller Selbstbehalt und Auslöseschwelle der Garantie;
  • Garantierter Höchstbetrag;
  • Begünstigter der Garantie: das gekaufte Unternehmen oder der Käufer;
  • Mechanismus zur Verwaltung von Garantien, einschließlich Streitigkeiten;
  • Garantie für die Durchsetzung der Garantie.

Die Verfassung der Erklärungen und Garantien darf nicht auf der Grundlage von mehr oder weniger verlässlichen Modellen geschehen, sondern anhand von konkreten Ergebnissen der in einer vorangegangenen Phase durchgeführten Prüfung.

Der rechtliche Rahmen der Erklärungen und Garantien, wie z.B. die Ausschlüsse oder die Verjährung, werden zwischen den Parteien verhandelt. Die entsprechende Verfassung der Klausel über die Erklärungen und Garantien ist mit äußerster Sorgfalt von Spezialisten durchführen zu lassen. Der Kassationshof legt die im Vertragswerk enthaltenen Garantien nach französischem Recht strikt aus. In einer Rechtssache vom 14.12.2010 hatte z.B. der Verkäufer eine Bilanzgarantie (garantie de passif et d’actif) abgegeben . Er hatte den Käufer vor Schwierigkeiten gewarnt, die zu einer Abwertung der Aktiva hätten führen können und die Bildung einer Rückstellung für die Abwertung vorgeschlagen. Der Käufer war nicht auf diesen Vorschlag eingegangen. Allerdings hatte der Käufer im Anschluss an den Unternehmenskauf die Bilanzgarantie geltend gemacht. Nach Einsicht des Verkäufers konnte der Käufer sich nicht auf diese Garantie berufen, weil er Kenntnis von den Umständen hatte, auf welche sich seine Ansprüche gründeten. Der französische Kassationshof befand jedoch, dass die Kenntnis des Käufers von der Ursache durch Mitteilung durch den Verkäufer keine Auswirkung auf die Bilanzgarantie habe, sofern die anspruchsbegründende Tatsache von der Garantie klar abgedeckt ist.

Zu guter Letzt können die Verhaltensweisen des Verkäufers und des Käufers im Audit und später in der Verhandlung über die Bilanzgarantie unter Umständen den Verkäufer vor einer späteren Anfechtung des Unternehmenskaufvertrags durch den Käufer schützen.

Sechste Etappe des Unternehmenskaufs in Frankreich: Die Formalitäten im Anschluss an die Unterzeichnung des Kaufvertrags über die französische Gesellschaft

Nach dem Abschluss des Kaufvertrags haben die Parteien je nach Gestalt mehrere Formalitäten durchzuführen. Zunächst muss die Übertragungsurkunde in dem zuständigen Finanzamt innerhalb von einem Monat registriert werden. Der Käufer schuldet diese Registersteuer, und zwar in Höhe von:

  • 0,1 % des Kaufpreises der verkauften Aktien, wenn die erworbene Gesellschaft eine französische AG (SA) bzw. eine französische vereinfachte Aktiengesellschaft (SAS) ist;
  • 3 % des Kaufpreises der Geschäftsanteile der frz. GmbH (“SARL“).

Das Macron-Gesetz vom 9.7.2015 hat diese Registersteuerpflicht allerdings bei Notarurkunden aufgehoben.

Im Fall einer Übertragung von Geschäftsanteilen an eine frz. GmbH (SARL) ist der Gesellschafterwechsel im Gesellschaftsvertrag zu veranlassen. Der Gesellschafterwechsel bei der SAS oder der SA ist einfacher, jedoch auch erforderlich.

Schließlich wird in den meisten Fällen die Handelsregisteranmeldung der Vertretungsorgane vorgenommen, welche nicht zwingend durch den Notar vorgenommen werden muss.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder: shironosov, fotorince

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