Information der Arbeitnehmer beim Unternehmensverkauf in Frankreich
Veröffentlicht am 18.04.24

Das französische Recht sieht die Verpflichtung vor, dass ein Unternehmen, das zum Verkauf steht, den Arbeitnehmern anbieten muss, das Unternehmen anstelle des geplanten Kaufs zu erwerben. Es handelt sich um einen recht seltenen Mechanismus in einem Rechtssystem, das aus der Präsidentschaft von François Hollande stammt. Die Einhaltung der Vorschriften über die Informationspflicht der Arbeitnehmer ist nunmehr fester Bestandteil der obligatorischen Schritte bei der Veräußerung eines Unternehmens und darf auf keinen Fall vernachlässigt werden. Nachstehend geben wir einen zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen Punkte dieser Regeln.
Eine Informationspflicht für kleinste bis mittlere Unternehmen
Seit über zehn Jahren besteht die Informationspflicht für viele Arbeitgeber in Bezug auf Unternehmensverkäufe. Nunmehr prüft der Anwalt, der bei einem Unternehmensverkauf berät, vor Unterzeichnung des Kaufvertrages, ob die Arbeitnehmer informiert werden müssen.
Es müssen neben den kleinen und mittleren Unternehmen auch Kleinstunternehmen ihre Arbeitnehmer über ihre Verkaufsabsichten informieren, nämlich Unternehmen mit:
- weniger als 50 Arbeitnehmern
- weniger als 250 Arbeitnehmern und einer Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro oder einem Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro.
Information der Arbeitnehmer beim geplanten Unternehmensverkauf
In allen Unternehmen mit weniger als 50 oder 250 Arbeitnehmern, die die oben genannten gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten, unterliegt der Arbeitgeber einer Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern im Rahmen des Geschäftsverkaufs oder der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung, also dem Verkauf von Geschäftsanteilen oder Aktien einer Gesellschaft. Dadurch wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ein Kaufangebot für den Geschäftswert, die Geschäftsanteile oder die Aktien, deren Verkauf beabsichtigt wird, zu unterbreiten.
Im Gegensatz zu dem, was vom Hamon-Gesetz vorgesehen war, betrifft der Verkauf in Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern nur die Veräußerung. Somit schließt diese Maßnahme die anderen Vorgänge aus, welche zu einer Eigentumsübertragung führen, wie Einbringungen in Gesellschaften oder auch Unternehmenszusammenschlüsse.
Die Arbeitnehmer aus den von der Pflicht betroffenen Gesellschaften müssen spätesten zwei Monate vor der Durchführung des Unternehmensverkaufs schriftlich oder mündlich informiert werden. Die Schriftform bietet jedoch den Vorteil, dass im Fall eines Rechtsstreits mit den Arbeitnehmern nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Die Information kann auf egal welche Weise durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die genutzte Methode geeignet ist, den Zeitpunkt des Empfangs der Information durch die Arbeitnehmer genau zu bestimmen (Art. L. 23-10-3 und L. 141-25 des frz. Handelsgesetzbuches). Die Liste der Mittel zur Information, die von einer Verordnung aufgezählt werden, ist nicht abschließend und der Arbeitgeber kann somit andere Mittel zur Information wählen.
Die Arbeitnehmer können dem Geschäftsbetreiber oder dem Unternehmensleiter ein Kaufangebot unterbreiten, auch wenn diese nicht die Eigentümer des Geschäfts oder der Geschäftsanteile bzw. Aktien sind. Der Empfänger des Kaufangebots, der Geschäftsbetreiber oder der Unternehmensleiter, muss dieses dann unverzüglich an den Eigentümer des Geschäfts oder der Geschäftsanteile bzw. Aktien übermitteln. Diese Möglichkeit war im Hamon-Gesetz nicht vorgesehen und wurde durch das Macron-Gesetz eingeführt. Die Arbeitnehmer mussten ihr Kaufangebot dem Eigentümer des Geschäfts, egal ob er der Betreiber ist oder nicht, oder dem Eigentümer der Geschäftsanteile bzw. Aktien unterbreiten. Das Macron-Gesetz führte somit zu einer wirklichen Vereinfachung für die Arbeitnehmer.
Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, von einer Person ihrer Wahl begleitet zu werden. Arbeitnehmer, die begleitet werden möchten, müssen den Unternehmensleiter darüber informieren.
Der Arbeitgeber ist in zwei Fällen von dieser Informationspflicht befreit (Art. L23-10-6 und L.141-27 des frz. Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Macron-Gesetz):
- Verkäufe an einen Ehepartner und an Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie oder Unternehmensverkäufe, die Teil eines Schlichtungs-, Schutz-, Sanierungs- oder gerichtlichen Abwicklungsverfahren sind,
- wenn die Arbeitnehmer im Rahmen der dreijährlichen Information innerhalb einer Frist von 12 Monaten vor dem Verkauf über diesen informiert wurden.
Anhörung vom Betriebsrat
Anschließend muss der Arbeitgeber den französischen Betriebsrat (Wirtschafts- und Sozialausschuss – Comité social et économique) in Bezug auf den Verkauf informieren und anhören, und zwar zeitgleich mit der Information der Arbeitnehmer über diese Maßnahme. Die anderen Regelungen, die auf Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern anwendbar sind, sind denen für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern ähnlich. Insbesondere die Befreiung von der Informationspflicht für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern ist auch auf diese Unternehmen anwendbar (Art. L. 23-10-12 und L.141-32 des frz. Handelsgesetzbuches).
Sanktion bei unterlassener Information der Arbeitnehmer
Die Veräußerung des Unternehmens wird durch die Verletzung des Informationsrechts der Arbeitnehmer rechtlich nicht in Frage gestellt, auch wenn sie dadurch die Möglichkeit verloren haben, als Käufer zu kandidieren. Die Strafe ist eine hohe zivilrechtliche Geldstrafe, deren Höhe bis zu 2 % des Verkaufspreises für den Geschäftsbetriebs bzw. die Mehrheitsbeteiligung betragen kann. Die Zivilstrafe kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt werden und wenn eine Haftungsklage von einem oder mehreren Arbeitnehmern auf Schadensersatz wegen der Folgen der unterlassenen Information erhoben wurde.
Als erfahrene deutsch-französische Rechtsanwälte helfen wir Unternehmen, diese Sanktion zu vermeiden.
Dreijährliche Information an die Arbeitnehmer
In einer Handelsgesellschaft mit mindestens 250 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mindestens einmal alle drei Jahre über die rechtlichen Bedingungen der Übernahme des Unternehmens durch die Arbeitnehmer informieren. Das betrifft insbesondere die damit verbundenen Vorteile, Schwierigkeiten und bestehenden Hilfsmaßnahmen für die Arbeitnehmer.
Die den Arbeitnehmern übermittelten Informationen müssen die allgemeinen Leitlinien des Unternehmens in Bezug auf die Beteiligung am Kapital enthalten, insbesondere in Bezug auf Kontext und Bedingungen einer Veräußerung des Unternehmens.
Der Arbeitgeber muss insbesondere:
- die Arbeitnehmer über die wichtigsten Schritte eines möglichen Vorhabens zur Übernahme der Gesellschaft informieren, mit Angabe der Vorteile und Schwierigkeiten für die Arbeitnehmer und den Verkäufer
- eine Liste der Organisationen erstellen, die in Bezug auf die Übernahme einer Gesellschaft durch die Arbeitnehmer eine Begleitung, Beratung oder Fortbildung anbieten können.
Die Informationen werden allen Arbeitnehmern schriftlich oder mündlich auf einer Versammlung präsentiert.
Die Nichteinhaltung dieser dreijährlichen Informationspflicht kann zu einer zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers wegen Schadens auf den klassischen Grundlagen des Zivilgesetzbuches führen.
In der Praxis wird diese Information von den Unternehmen meist nur als formale Pflicht angesehen und erlebt.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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