Information der Arbeitnehmer im Fall eines Unternehmensverkaufs

07.07.20
Information der Arbeitnehmer beim Unternehmensverkauf
Information der Arbeitnehmer im Fall eines Unternehmensverkaufs
Information der Arbeitnehmer beim Unternehmensverkauf

Das französische Recht hat vor kurzem die Verpflichtung eingeführt, dass ein Unternehmen, das zum Verkauf steht, den Arbeitnehmer anbieten muss, das Unternehmen anstelle des geplanten Kaufs zu erwerben. Es handelt sich um einen recht seltenen Rechtsmechanismus in einem Rechtssystem, das aus der Präsidentschaft von François Hollande stammt. Die Einhaltung der Vorschriften über die Informationspflicht der Arbeitnehmer ist nunmehr fester Bestandteil der obligatorischen Schritte bei der Veräußerung eines Unternehmens und darf auf keinen Fall vernachlässigt werden. Nachstehend geben wir einen zusammenfassenden Überblick über die wesentlichen Punkte dieser Regeln.

Eine Informationspflicht für kleinste bis mittlere Unternehmen

Am 01.11.2014 ist das Gesetz vom 31.07.2014 in Bezug auf die Sozial- und Solidarwirtschaft, das sogenannte „Hamon-Gesetz“ („loi Hamon„), in Kraft getreten. Dadurch wurde die Informationspflicht für den Arbeitgeber in Bezug auf Unternehmensverkäufe allgemein verbreitet und auf eine große Zahl an Unternehmensverkäufen erweitert. Nunmehr prüft der Anwalt, der bei einem Unternehmensverkauf berät, vor Unterzeichnung des Kaufvertrages, ob die Arbeitnehmer informiert werden müssen.

Seit 2014 müssen nicht nur kleine und mittlere Unternehmen, sondern auch Kleinstunternehmen ihre Arbeitnehmer über ihre Verkaufsabsichten informieren:

  • bei weniger als 50 Arbeitnehmern
  • bei weniger als 250 Arbeitnehmern und einer Bilanzsumme von weniger als 43 Millionen Euro oder einem Umsatz von weniger als 50 Millionen Euro.

Das Gesetz für Wachstum, Aktivität und Chancengleichheit in der Wirtschaft vom 06.08.2015, das sogenannte „Macron-Gesetz“, das am 01.01.2016 in Kraft getreten ist, hat dieses 2014 eingeführte System nach zahlreichen Kritiken geändert und klargestellt.

Information der Arbeitnehmer bei einem Vorhaben zum Unternehmensverkauf

In allen Unternehmen mit weniger als 50 oder 250 Arbeitnehmern, die die oben genannten gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten, unterliegt der Arbeitgeber einer Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern im Rahmen des Geschäftsverkaufs oder der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung, also dem Verkauf von Geschäftsanteilen oder Aktien einer Gesellschaft. Dadurch wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben, ein Kaufangebot für den Geschäftswert, die Geschäftsanteile oder die Aktien, deren Verkauf beabsichtigt wird, zu unterbreiten.

Im Gegensatz zu dem, was vom Hamon-Gesetz vorgesehen war, betrifft der Verkauf in Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern nur die Veräußerung. Somit schließt diese Maßnahme die anderen Vorgänge aus, welche zu einer Eigentumsübertragung führen, wie Einbringungen in Gesellschaften oder auch Unternehmenszusammenschlüsse.

Die Arbeitnehmer müssen spätesten zwei Monate vor der Durchführung des Unternehmensverkaufs schriftlich oder mündlich informiert werden. Die Schriftform bietet jedoch den Vorteil, dass im Fall eines Rechtsstreits mit den Arbeitnehmern nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Die Information kann auf egal welche Weise durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die genutzte Methode geeignet ist, den Zeitpunkt des Empfangs der Information durch die Arbeitnehmer genau zu bestimmen (Art. L. 23-10-3 und L. 141-25 des frz. Handelsgesetzbuches). Die Liste der Mittel zur Information, die von einer Verordnung aufgezählt werden, ist nicht abschließend und der Arbeitgeber kann somit andere Mittel zur Information wählen.

Die Arbeitnehmer können dem Geschäftsbetreiber oder dem Unternehmensleiter ein Kaufangebot unterbreiten, auch wenn diese nicht die Eigentümer des Geschäfts oder der Geschäftsanteile bzw. Aktien sind. Der Empfänger des Kaufangebots, der Geschäftsbetreiber oder der Unternehmensleiter, muss dieses dann unverzüglich an den Eigentümer des Geschäfts oder der Geschäftsanteile bzw. Aktien übermitteln. Diese Möglichkeit war im Hamon-Gesetz nicht vorgesehen und wurde durch das Macron-Gesetz eingeführt. Die Arbeitnehmer mussten ihr Kaufangebot dem Eigentümer des Geschäfts, egal ob er der Betreiber ist oder nicht, oder dem Eigentümer der Geschäftsanteile bzw. Aktien unterbreiten. Das Macron-Gesetz führte somit zu einer wirklichen Vereinfachung für die Arbeitnehmer.

Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, von einer Person ihrer Wahl begleitet zu werden. Arbeitnehmer, die begleitet werden möchten, müssen den Unternehmensleiter darüber informieren.

Der Arbeitgeber ist in zwei Fällen von dieser Informationspflicht befreit (Art. L23-10-6 und L.141-27 des frz. Handelsgesetzbuches, abgeändert durch das Macron-Gesetz):

  • Verkäufe an einen Ehepartner und an Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie oder Unternehmensverkäufe, die Teil eines Schlichtungs-, Schutz-, Sanierungs- oder gerichtlichen Abwicklungsverfahren sind,
  • wenn die Arbeitnehmer im Rahmen der dreijährlichen Information innerhalb einer Frist von 12 Monaten vor dem Verkauf über diesen informiert wurden.

In Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für die Information keine Frist von 2 Monaten vor Durchführung des Verkaufs einhalten. Die Vorabinformation soll es den Arbeitnehmern nur ermöglichen, im Fall des Verkaufs ein Kaufangebot zu unterbreiten. Anschließend muss der Arbeitgeber den Wirtschafts- und Sozialausschuss (Comité social et économique) in Bezug auf den Verkauf informieren und anhören, und zwar zeitgleich mit der Information der Arbeitnehmer über diese Maßnahme. Die anderen Regelungen, die auf Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern anwendbar sind, sind denen für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern ähnlich. Insbesondere die Befreiung von der Informationspflicht für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern ist auch auf diese Unternehmen anwendbar (Art. L. 23-10-12 und L.141-32 des frz. Handelsgesetzbuches).

Sanktion bei unterlassener Information der Arbeitnehmer

Das Hamon-Gesetz sanktionierte das Unterlassen der Information der Arbeitnehmer mit der Nichtigkeit des Verkaufs. Der französische Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) hat diese Bestimmung in einem Urteil vom 17.07.2015 für ungültig erklärt, mit der Begründung, dass die Bestimmung eine offensichtlich unverhältnismäßige Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit darstelle.

Nach dieser Entscheidung hat das Macron-Gesetz die Sanktion der Nichtigkeit durch eine zivilrechtliche Geldbuße ersetzt, deren Betrag höchstens 2 % des Verkaufspreises des Geschäftswerts oder einer Mehrheitsbeteiligung betragen kann. Diese zivilrechtliche Geldbuße kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und wenn eine Klage auf Haftung von einem oder mehreren Arbeitnehmern aufgrund des Schadens, der von der unterlassenen Information verursacht wurde, erhoben wurde, ausgesprochen werden (). Diese Sanktion findet nur Anwendung auf Angelegenheiten, die am 17.07.2015 noch nicht endgültig gerichtlich entschieden wurden. Die Nichtigkeit des Verkaufs findet weiterhin Anwendung auf die anderen Angelegenheiten.

Die allgemeine dreijährliche Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern

In einer Handelsgesellschaft mit mindestens 250 Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer mindestens einmal alle drei Jahre über die rechtlichen Bedingungen der Übernahme des Unternehmens durch die Arbeitnehmer, die damit verbundenen Vorteile, Schwierigkeiten und bestehenden Hilfsmaßnahmen für die Arbeitnehmer informieren.

Die den Arbeitnehmern übermittelten Informationen müssen die allgemeinen Leitlinien des Unternehmens in Bezug auf die Beteiligung am Kapital, insbesondere in Bezug auf Kontext und Bedingungen einer Veräußerung dieses Kapitals, enthalten (Art. 18 des Gesetzes vom 31.07.2014, geändert vom Macron-Gesetz).

Die Verordnung vom 04.01.2016 (Art. 1) nennt die sechs wichtigsten Bestandteile dieser Informationspflicht. Diese Bestandteile müssen den Arbeitnehmern Aufschluss geben über einen möglichen Verkauf des Unternehmens.

Der Arbeitgeber muss insbesondere:

  • die Arbeitnehmer über die wichtigsten Schritte eines möglichen Vorhabens zur Übernahme der Gesellschaft informieren, mit Angabe der Vorteile und Schwierigkeiten für die Arbeitnehmer und den Verkäufer
  • eine Liste der Organisationen erstellen, die in Bezug auf die Übernahme einer Gesellschaft durch die Arbeitnehmer eine Begleitung, Beratung oder Fortbildung anbieten können.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: maxzim

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