Verzugsstrafen

19.11.20
Verzugszinsen
Verzugsstrafen
Verzugszinsen

Häufig werden unter dem geläufigen Begriff „Verzugsstrafen“ sowohl die finanzielle Entschädigung einer Verspätung bei der Ausführung ihrer Pflichten durch eine Vertragspartei als auch die finanzielle Entschädigung, die sich aus dem französischen Gesetz ergibt, gemeint. Je nach Situation und Schuldner können diese Verzugsstrafen manchmal anders bezeichnet werden, wie zum Beispiel als Schadensersatz für verspätete Leistung, Verzugszinsen, Vertragsstrafe, usw.

Diese verschiedenen Bezeichnungen entsprechen oft unterschiedlichen rechtlichen Regelungen in Frankreich: Strafen, die als Vertragsstrafe vorgesehen sind, können beispielsweise im Streitfall von einem Richter abgemildert werden, wohingegen Schadensersatz für verspätete Leistung auf gesetzlicher Grundlage, wie zum Beispiel Verzugszinsen, die der Steuerzahler dem Finanzamt schuldet, nicht herabgesetzt werden können.

Nachstehend präsentieren wir die französischen gesetzlichen Regelungen zu den geläufigsten Verzugsstrafen, und zwar den Verzugsstrafen zwischen Geschäftsleuten, insbesondere mit Verzugsstrafen auf offene Kundenrechnungen, Schadensersatz für verspätete Leistung im Fall der Verspätung eines Verbrauchers und Verzugszinsen, die der Steuerzahler dem Finanzamt schuldet.

Verzugsstrafen unter Kaufleuten: Pflicht zur Angabe auf der Rechnung

Die europäische Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr stellte unter Punkt 7 Folgendes fest: „Den Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren, verursachen übermäßig lange Zahlungsfristen und Zahlungsverzug große Verwaltungs- und Finanzlasten. Überdies zählen diese Probleme zu den Hauptgründen für Insolvenzen, die den Bestand der Unternehmen gefährden, und führen zum Verlust zahlreicher Arbeitsplätze.

Der Jahresbericht der Beobachtungsstelle für Zahlungsfristen aus dem Jahr 2018 bestätigt dies und schätzt, dass die KMU „über eine zusätzliche Liquidität in Höhe von 19 Milliarden Euro verfügen würde“, wenn die Fristen eingehalten würden. Die europäische Gesetzgebung hat also die nationalen Gesetzgeber, darunter Frankreich, dazu veranlasst, systematisch Verzugsstrafen vorzusehen.

Pflicht zur Angabe der Verzugsstrafen in den Zahlungsbedingungen und den Kundenrechnungen

Die Bestimmungen in Bezug auf die Rechnungsstellung und die Verzugsstrafen des frz. Handelsgesetzbuches sehen vor, dass die Rechnungen und die Zahlungsbedingungen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, bestimmte Pflichtangaben enthalten müssen. In Bezug auf die Rechnungen sieht Artikel L. 441-9 I Abs. 5 des frz. Handelsgesetzbuches Folgendes vor: „Die Rechnung gibt das Datum, an dem die Zahlung erfolgen muss, an. Sie nennt die anwendbaren Voraussetzungen für ein Skonto im Fall einer Zahlung, die früher erfolgt als eine Zahlung, die sich aus der Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, den Prozentsatz der Strafen, die am Tag nach dem auf der Rechnung vorgesehenen Zahlungseingang fällig werden, und den Betrag der pauschalen Entschädigung für Eintreibungskosten, die dem Gläubiger im Fall eines Zahlungsverzugs geschuldet werden. […]„.

Die Zahlungsbedingungen müssen auch bestimmte Pflichtangaben in Bezug auf Verzugsstrafen enthalten. Sie müssen insbesondere Folgendes enthalten: „die Anwendungsvoraussetzungen und den Zinssatz der Verzugsstrafen, die am Tag nach dem auf der Rechnung vorgesehenen Zahlungseingang fällig werden, und den Betrag der pauschalen Entschädigung einer“ (Art. L. 441-10 des frz. Handelsgesetzbuches).

Auf französischen Rechnungen zwischen Kaufleuten müssen in Frankreich die Zinssätze der Vertragsstrafen und die pauschale Entschädigung für die Eintreibung angegeben sein. Wenn von den Parteien keine Zahlungsfrist vorgesehen wurde, liegt diese grundsätzlich bei 30 Tagen ab Erhalt der Ware oder Ausführung der Leistung, außer für periodische Rechnungen, bei denen diese Frist bei 45 Tagen liegt. Die vereinbarte Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung betragen. Unter Vorbehalt der Beachtung der besonderen Bedingungen kann diese Frist sogar 45 Tage zum Monatsende betragen. Für die Berechnung der Frist von 45 Tagen zum Monatsende gibt es zwei gültige Methoden:

  • entweder läuft die Frist bis zum Ende des Kalendermonats, innerhalb dem die 45 Tage nach Ausstellung der Rechnung abgelaufen sind,
  • oder die Frist läuft bis zum 45. Tag nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Die Zahlungsfrist kann bei Abnahme der Ware beginnen, wenn eine Prüfung vorgesehen ist.

Zinssatz der Verzugsstrafen zwischen Kaufleuten

Der Zinssatz der Verzugsstrafen entspricht „dem von der Europäischen Zentralbank auf ihren Refinanzierungsvorgang angewandten Zinssatz“ erhöht um 10 Punkte (Art. L. 441-10 II des frz. Handelsgesetzbuches). Da der Zinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.03.2016 bei 0 % liegt, liegt der Zinssatz der Verzugsstrafen weiterhin bei 10 % für die zweite Jahreshälfte 2020. Die folgende Formel wird für die die Verzugsstrafen auf eine offene Rechnung angewandt: Verzugsstrafen = [(Zinssatz) × (Betrag enschl. MwSt.)] × [Anzahl der Tage des Verzugs ÷ 365]

Ein Kaufmann kann in eigenem Ermessen einen niedrigeren Zinssatz als 10 % festsetzen, aber der französische Gesetzgeber hat eine Höchstgrenze eingeführt, und zwar den dreifachen gesetzlichen Zinssatz. Der gesetzliche Zinssatz für Zahlungsverzug bei einer Rechnung wird halbjährlich durch Erlass des französischen Wirtschaftsministeriums festgelegt. Dieser wurde im zweiten Halbjahr 2020 auf 0,84 % für Händler festgesetzt, so dass der Mindestzinssatz, der von einem Händler bei Zahlungsverzug für eine Rechnung anwendbar ist, bei 2,52 % (3 × 0.84 = 2.52) liegt.

Pauschale Entschädigung für Eintreibungskosten

Im Fall der Nichtbeachtung der Zahlungsfrist durch einen Kaufmann wird von Rechts wegen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 Euro geschuldet (Art. D. 441-5 des frz. Handelsgesetzbuches). Wenn der Schuldner eine Privatperson ist, wird diese Entschädigung also nicht geschuldet. Diese Entschädigung soll eine abschreckende Wirkung haben und die Händler für zusätzliche Verwaltungskosten, die der Zahlungsverzug verursacht hat, entschädigen. Wenn der vom Gläubiger erlittene Schaden mehr als 40 Euro beträgt, kann er durch Vorlage von Nachweisen die Entschädigung fordern.

Sanktionen bei Verstoß gegen die Regelungen zu den Verzugsstrafen

Die folgenden Verstöße sanktioniert das französische Handelsgesetzbuch mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 75.000 Euro für eine natürliche Person und bis zu 2 Millionen Euro für eine juristische Person:

  • Verstoß gegen die Regelungen in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen und abweichenden Zahlungsfristen,
  • Fehlende Angabe des Zinssatzes der Verzugsstrafen und der pauschalen Entschädigung auf den Rechnungen und / oder in den Zahlungsbedingungen,
  • Festsetzung eines Zinssatzes oder Voraussetzungen der Fälligkeit der Verzugsstrafen, die nicht mit den Vorschriften aus II von Artikel L. 441-10 übereinstimmen,
  • Nichtbeachtung der Modalitäten zur Berechnung der zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungsfristen,
  • Verstoß gegen das Verbot „aller Klauseln oder Praktiken, die ein missbräuchliches Hinauszögern des Ausgangspunkts für die Zahlungsfristen zur Folge haben“.

Die Beträge können erhöht werden, falls es innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Entscheidung zur Strafe erneut zu einem Verzug kommt. Des Weiteren kann die Generaldirektion Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung (Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes, kurz DGCCRF) neben einer Veröffentlichung der Entscheidung zur Strafe auf ihrer Website auch die Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungsblatt auf Kosten der verurteilten Person anweisen. Um die ordnungsgemäße Durchführung der Strafe zu gewährleisten, kann die DGCCRF eine Mahnung mit einem täglichen Zwangsgeld von 150 Euro versenden.

Zahlungsmodalitäten der Verzugsstrafen

Das französische Recht sanktioniert automatisch den Zahlungsverzug eines Kaufmanns und es wird kein Versand einer Mahnung oder Zahlungsaufforderung benötigt, im Gegensatz zu Verzugsstrafen, die für eine zivilrechtliche Forderung gelten. Allerdings führt das geschäftliche Umfeld, in dem sich die Kaufleute befinden oft dazu, dass der Gläubiger die Zahlung dieser Strafen nicht von seinem Schuldner einfordert.

Verzugsstrafen und Covid-19

Die gemäß Artikel L. 441-10 des frz. Handelsgesetzbuches anwendbaren Verzugsstrafen werden weiterhin geschuldet und sind weiterhin fällig während dem Zeitraum der Gesundheitskrise wegen Covid-19. Die Verordnung vom 25.03.2020 zur Anpassung des Rechtssystems an die Gesundheitskrise wegen Covid-19 hat die Fristen ausgesetzt in Bezug auf „Zwangsgelder, Strafklauseln, Kündigungsklauseln sowie Klauseln, welche eine Verwirkung vorsehen, wenn diese zum Gegenstand haben, die Nichterfüllung einer Pflicht innerhalb einer festgelegten Frist zu sanktionieren“ (Artikel 4). Aber wie zuvor bereits erwähnt werden Verzugsstrafen nicht als Strafklauseln betrachtet, denn sie ergeben sich direkt aus dem Gesetz und nicht aus einer Vereinbarung.

Auch wenn der Fall der Verzugsstrafen ausdrücklich von einem Abgeordneten angesprochen wurde, so betraf dies jedoch nur die Gleichsetzung der vertraglich vereinbarten Verzugsstrafen mit Strafklauseln und nicht die mögliche Aussetzung der gesetzlichen Sanktionen, zu denen die vorgesehenen Verzugsstrafen zählen (Frage Nr. 28385, veröffentlicht am 14.04.2020).

Zinseszinsberechnung für Verzugszinsen

Die Verzugsstrafen selbst können auch Verzugszinsen entstehen lassen. Dies wird Zinseszinsberechnung der fälligen Zinsen genannt. Artikel 1343-2 des frz. Zivilgesetzbuches ist in der Tat auf Schadensersatz für verspätete Leistung, wozu Verzugsstrafen zählen, anwendbar. Die Kapitalisierung ist eine unabdingbare Rechtsnorm und kann somit nicht Gegenstand einer vertraglichen Anpassung zwischen den Parteien sein.

Im Gegensatz zu den Verzugsstrafen darf der Gläubiger die Zinseszinsberechnung nicht unmittelbar vom Schuldner beanspruchen, auch wenn manche Bräuche von diesem Grundsatz abweichen können, sondern setzt voraus, dass:

  • ein Antrag bei Gericht gestellt wird oder
  • Bestimmungen aus dem Vertrag zwischen den Parteien es vorsehen.

Die Zinseszinsberechnung der fälligen Zinsen gilt nur für Zinsen, die über ein Jahr kumuliert wurden. Die Festlegung einer anderen Fälligkeit (monatlich oder halbjährlich) ist nicht möglich.

Verzugszinsen zu Lasten von Privatpersonen: Schadensersatz für verspätete Leistung des frz. Zivilgesetzbuches

Die Artikel 1231 ff. des frz. Zivilgesetzbuches regeln den Schadensersatz im Fall der Nichterfüllung des Vertrages, was auch Schadensersatz für verspätete Leistung umfasst. Es handelt sich um die Entschädigung für den Verzug des Schuldners. Artikel 1236 sieht Folgendes vor: „Der Schadensersatz aufgrund eines Verzugs bei der Zahlung einer Verbindlichkeit in Form eines Geldbetrages besteht in der Verzinsung zum gesetzlichen Zinssatz, ab der Mahnung„. Der gesetzliche Zinssatz wird halbjährlich durch Erlass vom Wirtschaftsministerium bestimmt. Gemäß der Verordnung vom 15.06.2020 zur Festlegung des gesetzlichen Zinssatzes für die zweite Jahreshälfte wird der gesetzliche Zinssatz auf 3,11 % für Schulden von natürlichen Personen, die nicht zu beruflichen Zwecken handeln, und auf 0,84 % für die anderen Fälle festgesetzt.

Schadensersatz für verspätete Leistung aufgrund der Nichterfüllung einer Pflicht

Schadensersatz für verspätete Leistung wird geschuldet, ohne dass der Gläubiger das Vorliegen eines Schadens nachweisen muss. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass der Gläubiger keinen Schaden erlitten hat, um von diesem Schadensersatz befreit zu werden.

Der Gesetzgeber verlangt jedoch entweder eine Mahnung oder einen Antrag bei Gericht, damit Zinsen beginnen, anzufallen. Die Widerklage auf Zahlung hat die gleiche Wirkung. Bis auf wenige Ausnahmen müssen die Richter diesen Ausgangspunkt also anerkennen. Die Rechtsprechung räumt aber ein, dass ein Richter manchmal den Ausgangspunkt für die Zinsen anpassen kann, wenn dieser Zeitpunkt eine ungerechtfertigte Bereicherung des Gläubigers zur Folge hätte.

Artikel 1231-6 des frz. Zivilgesetzbuches findet auf bereits liquidierte Forderungen Anwendung, also Forderungen, die bereits berechnet wurden oder deren Betrag zumindest bestimmbar ist. Je nach Entscheidung des Richters bei der Abwicklung der Forderung kann diese bereits ab dem Antrag bei Gericht Wirkungen erzeugen. Dies ist insbesondere der Fall für Strafklauseln (selbst wenn er dessen Betrag herabsetzt), die Entschädigungen als Gegenleistung für eine Wettbewerbsverbotsklausel, Kündigungsabfindungen…

Wenn der Richter jedoch selbst diesen Betrag bestimmt, beginnen die Zinsen automatisch ab Verkündung des Urteils zu laufen. Diese Regel, die sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche anwendbar ist, gilt sogar für Schiedssprüche.

Die vorgenannte Zinseszinsberechnung von fälligen Zinsen ist auch bei Zivilsachen anwendbar.

Die Ausnahmen bei pauschalem Schadensersatz für verspätete Leistung

Es gibt natürlich Ausnahmen zu diesen Regeln, wie beispielsweise im Gesellschaftsrecht. Aber die wichtigste Ausnahme hängt vom Verhalten des Schuldners ab.

Wenn der Betrag des Schadensersatzes nicht alle vom Gläubiger erlittenen Schäden abdeckt, steht es diesem frei, zusätzlichen Schadensersatz zu fordern, wenn der Schuldner bösgläubig war (Art. 1231-6 Abs.3 des frz. Zivilgesetzbuches). Allerdings betrachtet der Gesetzgeber den Schadensersatz für verspätete Leistung als Wiedergutmachung des vom Verzug verursachten Schadens. Nur in der Annahme eines sogenannten besonderen Schadens, der sich vom Verzug unterscheidet, kann der Gläubiger Hoffnung auf zusätzlichen Schadensersatz hegen. Gleiches gilt beispielsweise, wenn der Verzug zu einer Pfändung des Vermögens des Gläubigers, zum Verlust eines bedeutenden Umlaufvermögens oder zu einem Liquiditätsschaden für den Gläubiger, der sich bereits in einer schwierigen Lage befindet, führt.

Allein der Nachweis eines vom Verzug unabhängigen Schadens ist somit nicht ausreichend. Auch die Bösgläubigkeit des Schuldners muss nachgewiesen werden. Die Bewertung der Bösgläubigkeit durch den französischen Kassationshof hat sich im Laufe der Jahre geändert. Zurzeit scheint es so, dass der Kassationshof ein eindeutiges Verschulden des Schuldners verlangt. Der Gläubiger muss also den Nachweis erbringen, dass dem Schuldner bewusst war, dass sein Verhalten sicher einen Schaden beim Gläubiger verursachen würde.

Schadensersatz für verspätete Leistung wegen Nichtausführung einer Gerichtsentscheidung

Wenn eine Partei sich weigert, die Entscheidung, durch die sie verurteilt wird, auszuführen, hat der Gesetzgeber eine besondere Regel vorgesehen, da der Widerstand gegen das Gesetz als schwerwiegender gilt als die Nichtbeachtung eines Privatvertrages.

Ein um 5 Punkte erhöhter Zinssatz findet also automatisch Anwendung auf den Schadensersatz für verspätete Leistung, wenn die Partei die Entscheidung nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten ausführt. Diese Erhöhung findet auch Anwendung, wenn die Entscheidung vorläufig vollstreckbar ist.

Wenn die Erhöhung der Verzugszinsen von Rechts wegen stattfindet, bedeutet dies nicht, dass sie endgültig erworben wurde. Die Möglichkeit, den erhöhten Zinssatz herabzusetzen oder schlicht nicht anzuwenden, liegt in der Tat im Ermessen des Vollstreckungsgerichts. Diese Herabsetzung oder Befreiung kann nicht von Amts wegen vom Richter angeordnet werden, sondern muss von einer der Parteien beantragt werden. Die Bewertung des Richters muss sich allein nach der Situation des Schuldners richten, was somit die Situation des Gläubigers ausschließt.

Vertragliche Anpassung des Schadensersatzes für verspätete Leistung wegen Nichterfüllung

Artikel 1231-6 des frz. Zivilgesetzbuches ist nicht zwingend anwendbar, so dass es den Vertragsparteien freisteht, ihr eigenen Vertragsbestimmungen im Fall eines Verzugs bei der Erfüllung der jeweiligen Pflichten vorzusehen.

Es ist also sehr ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden, um die eigenen Ansprüche in Bezug auf Verzugszinsen bestmöglich zu kennen, diese geltend zu machen beziehungsweise dieses so weit wie möglich zu verringern.

Verzugsstrafen, die ein Steuerzahler dem Finanzamt schuldet

Im französischen Steuerrecht gibt es ebenfalls Verzugszinsen. Wenn ein Steuerzahler seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreicht oder seine Steuern nicht vor Fristende gezahlt hat, riskiert er, Verzugszinsen in Höhe von 0,20 % pro Monat, also 2,40 % pro Jahr, zahlen zu müssen (Artikel 1727 III des frz. Steuergesetzbuches). Die Verzugszinsen und die gegebenenfalls anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen kumulieren sich.

Allerdings kann der Betrag der Verzugszinsen um die Hälfte verringert werden, wenn der Steuerzahler eine berichtigende Erklärung abgibt, und zwar „vor der Frist, die für die Ausübung durch die Behörde von ihrem Recht auf Berichtigung vorgesehen ist“, aber nur „unter der Voraussetzung, einerseits, dass die Berichtigung keine Verstoß, der die Gutgläubigkeit ausschließt, betrifft und andererseits, dass der Erklärung die Zahlung der einzelnen Rechte beiliegt, oder wenn es sich um eine durch Veranlagung erhobene Steuer handelt, dass die Zahlung spätestens bis zum Stichtag, der auf dem Steuerbescheid vermerkt ist, durchgeführt wurde“ (Artikel 1727 V des frz. Steuergesetzbuches).

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Andrey Popov

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?