Scheinwerkvertrag zwischen deutschem Verleiher und seinem Kunden bei der Arbeitnehmerüberlassung
21.04.15

Der Verleiher stellt bei der Arbeitnehmerüberlassung zunächst einen Arbeitnehmer zur Verfügung und schließt später einen Werkvertrag mit demselben Kunden ab
In einer Entscheidung vom 18.12.2014 hat die dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ihre Rechtsprechung zum Vorliegen eines Scheinwerkvertrags bei Arbeitnehmerüberlassung verdeutlicht.
Am 1.1.2009 hatte der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag als Versuchstechniker mit dem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen MB-Tech abgeschlossen. Die MB-Tech war regelmäßig im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und hat den Arbeitnehmer ab Vertragsbeginn durchgehend bei der Daimler AG eingesetzt. Zunächst war der Arbeitseinsatz bei der Daimler AG durch einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der MB-Tech und der Daimler AG geregelt. Für 2013 haben die MB-Tech und die Daimler AG jedoch einen Werkvertrag geschlossen, um so den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers bei der Daimler AG zu rechtfertigen.
Der deutsche Leiharbeitnehmer bestreitet das Bestehen des Werkvertrags zwischen dem Verleiher und dem Drittunternehmen
Der Arbeitnehmer machte gerichtlich geltend, dass seine Tätigkeit inhaltlich dieselben Aufgaben vorsah, die er auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt hatte. Nach Ansicht des Arbeitnehmers sei der Vertrag ein Scheinwerkvertrag und somit unwirksam. Daher hat er beantragt, dass festgestellt werde, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Daimler AG zustande gekommen sei und gegen letztere aus diesem Grund Anklage erhoben.
Die beklagte Daimler AG hat zu ihrer Verteidigung entgegnet, dass sie dem Arbeitnehmer ab 2013 keine arbeitsrechtlichen Anweisungen mehr erteilt habe, die die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers nachweisen könnte. Sie argumentierte ferner, dass die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der MB-Tech ein rechtliches Hindernis für ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen der Daimler AG und dem Kläger darstelle. Zudem erklärte sie, dass selbst ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben keine so gravierende Folge wie die eines Arbeitgeberwechsels haben könne.
Warum ist der Werkvertrag zwischen dem Entleiher und dem Drittunternehmen ein Scheinwerkvertrag
Unterschiedliche Kriterien ermöglichen es festzustellen, ob de facto ein Arbeitsverhältnis zwischen einer Ausführungskraft der versprochenen vertraglichen Leistung und dem Drittunternehmen, in dem er tätig ist, besteht.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer immer als Versuchstechniker bei der Daimler AG tätig gewesen. Er handelte nicht für die Erreichung eines bestimmten, von der MB-Tech versprochen, Arbeitsergebnisses. Die Erreichung eines Arbeitsergebnisses ist das wesentliche Merkmal des Werkvertrages. Aus diesem Grund haben die Richter entschieden, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Scheinwerkvertrag handelt.
Die Strafe bei Vorliegen eines Scheinwerkvertrags zwischen dem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen und dem Drittunternehmen
Grundsätzlich kann der deutsche Richter den Werkvertrag für ungültig erklären und das Bestehen eines Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Drittunternehmen feststellen, wie es der Arbeitnehmer beantragt hatte.
Das deutsche Gericht hat jedoch zu dieser Grundsatzlösung eine Grenze gezogen. Es stellt sich daher die Frage, ob dieselben Folgen gelten, wenn das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist.
Für die dritte Kammer des Landesarbeitsgerichts stellt eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ein Hindernis bei der Anerkennung eines Arbeitsvertrags dar
Das Arbeitsgericht hat in erster Instanz entschieden, dass im vorliegenden Falle die Tatsache, dass die MB-Tech im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung war, nicht mit dem Bestehen eines Arbeitsvertrags zwischen dem Drittunternehmen und dem Arbeitnehmer zu vereinbaren war. Das Bestehen des Arbeitsverhältnisses konnte nicht aus der Rechtsunwirksamkeit des Scheinwerkvertrags abgeleitet werden. Dieses Urteil wurde in der Berufung bestätigt.
Ein Urteil, das einem einige Tage früher ergangenen Urteil zur Zeitarbeit widerspricht
Es ist zu vermerken, dass die 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg am 3.12.2014 in einem vergleichbaren Fall ebenfalls ein Urteil erlassen hat. In diesem ähnlich gelagerten Fall war der Antragsteller über einen gewissen Zeitraum in demselben Unternehmen auf Grundlage eines Werkvertrags angestellt, der in Wirklichkeit ein Scheinwerkvertrag war. Im Parallelfall war das Unternehmen, das den Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hatte, ebenfalls ein Verleiher, das im Besitz einer behördlichen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung war. Die Richter hatten allerdings das widersprüchliche Verhalten beider Unternehmen, die einen Werkvertrag geschlossen hatten anstatt eine Arbeitnehmerüberlassung zu vereinbaren, bestraft und entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Drittunternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Die Strenge dieser Entscheidung hatte überrascht.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Richter mit der Entscheidung vom 18.12.2014, dem ersten Urteil widersprechen und die Lösung entschärfen wollten. Können somit Unternehmen im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auf den Werkvertrag zurückgreifen, da sie wissen, dass die Strafe mild sein wird?
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten