Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Arbeitsverhältnis eines ärztlichen Gutachters

21.03.16
Ist der ärztliche Gutachter ein Arbeitnehmer?
Ist der ärztliche Gutachter ein Arbeitnehmer?
Ist der ärztliche Gutachter ein Arbeitnehmer?

Kriterien der Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses im ärztlichen Bereich

In seiner Entscheidung vom 21.7.2015 (Az. 9 AZR 484/14) hat

das Bundesarbeitsgericht nochmals die Kriterien zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten von der selbstständigen Tätigkeit klargestellt.

Tätigkeit eines medizinischen Gutachters in Servicecentern des MDK

Ein medizinischer Gutachter erstellte seit 1991 auf der Grundlage verschiedener Verträge Sachverständigengutachten für den Medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst der Krankenkassen (MDK). Von Anfang Dezember 1994 bis Ende Mai 1996 erbrachte er seine Dienste als vollzeitbeschäftigter Angestellter. Anschließend galt zwischen dem Gutachter und dem MDK ein Werkvertrag. Im August 2002 unterzeichneten der Gutachter und der MDK einen Rahmenhonorarvertrag mit Wirkung zum 1.10.2002. Seither erstellte der Gutachter nur noch Arbeitsunfähigkeitskurzgutachten in Servicecentern des MDK. Die Untersuchungen zu diesem Zweck fanden ausschließlich in den Räumlichkeiten des Servicecenters statt. Auch war der Gutachter bei der Durchführung an die Öffnungszeiten des Servicecenters gebunden. Des Weiteren benutzte er für Schreiben den Briefkopf des MDK.

Ende 2005 führte eine Außenprüfung des Finanzamts dazu, dass das Finanzamt die Tätigkeit des Gutachters als umsatzsteuerpflichtig erachtete. Das Finanzamt verlangte von dem Gutachter eine Umsatzsteuernachzahlung.

Antrag auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und Erstattung der Umsatzsteuerforderung

Der Gutachter erhob im Jahr 2012 Klage vor dem Arbeitsgericht, weil er die Umsatzsteuerlast nicht tragen wollte. Er verlangte die Feststellung, dass seit 1.10.2002 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem MDK und ihm besteht. Außerdem forderte er die Erstattung der Umsatzsteuer. Seine Klage und die darauffolgende Berufung waren erfolglos. Das Berufungsgericht befand, dass die Tätigkeit zwar in einem durch den MDK gesetzten organisatorischen Rahmen stattfand, der Gutachter jedoch inhaltlich und zeitlich nicht in der für ein Angestelltenverhältnis typischen Art weisungsgebunden sei.

Kein Angestelltenverhältnis für das BAG

Unterscheidung Arbeitsverhältnis SelbständigkeitDer Gutachter rief schließlich das Bundesarbeitsgericht an. Das BAG hat nun letztinstanzlich geurteilt, dass in diesem Fall kein Arbeitsverhältnis besteht. Das BAG erinnerte daran, dass wer aufgrund eines Arbeitsvertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist, nach deutschem Arbeitsrecht als Arbeitnehmer gelte. Vorliegend wiesen die Umstände jedoch darauf hin, dass der Gutachter nicht weisungsgebunden sei. Zum Beispiel sei sein Urlaub nicht genehmigungsbedürftig. Zwar sei er an die Öffnungszeiten des Servicecenters gebunden, jedoch begründe dies kein ausreichendes zeitliches Weisungsrecht. Zudem sei es für Selbstständige üblich, dass sie ihre Dienste im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten des Auftraggebers zu erbringen haben. Entscheidend sei, dass der Gutachter entscheiden könne, ob er überhaupt und gegebenenfalls an welchen Tagen er arbeiten möchte. Ferner läge keine persönliche Abhängigkeit des Gutachters vom MDK vor. Eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit begründe noch keine persönliche Abhängigkeit. Auch eine etwaige Bindung an die Räumlichkeiten besage nichts über eine persönliche Abhängigkeit, wenn der Arbeitsort für die Tätigkeit, wie hier aus hygienischen Gründen, typisch sei.

Diese Gerichtsentscheidung ist wieder ein Beispiel der Anwendung der Kriterien, die zur Ermittlung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses konkret eingesetzt werden. Es ist festzuhalten, dass man nur anhand des genauen Umstände des Einzelfalls eruieren kann, ob ein Arbeitsvertrag tatsächlich vorliegt oder nicht.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: sp4764

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