Fahrtzeiten gleich Arbeitszeit durch den französischen Kassationshof entschieden

08.12.14
Der französische Arbeitnehmer fährt zum Kunden. Zählt das als Arbeitszeit?
Der französische Arbeitnehmer fährt zum Kunden. Zählt das als Arbeitszeit?
Der französische Arbeitnehmer fährt zum Kunden. Zählt das als Arbeitszeit?

Die Einhaltung der Arbeitszeit und deren Vergütung sind im französischen Arbeitsrecht häufig strafbewährt. Aus diesem Grund kommt es in diesen Angelegenheiten regelmäßig zu Urteilen der Strafkammer des französischen Kassationshofes.

Am 2.9.2014 hat der Strafsenat des französischen Kassationshofs einen Fall entschieden, in dem ein Arbeitgeber in der Folge einer Kontrolle durch die Arbeitsinspektion (Inspection du travail) strafrechtlich wegen Schwarzarbeit verurteilt worden war. Die Arbeitsinspektion warf dem Arbeitgeber vor, von Arbeitnehmern für Arbeitswege aufgewandte Zeiten nicht anzugeben und diese nicht wie effektive Arbeitszeit zu behandeln.

Fahrtzeiten des französischen Arbeitnehmers zwischen zwei Kundenterminen wurden nicht als Arbeitszeit berücksichtigt

Der in Frankreich auf dem Gebiet der Betreuung und Hilfe im eigenen Haushalt der Kunden spezialisierte Arbeitgeber gab an, dass die Arbeitnehmer pro Fahrt eine Bezahlung in der Höhe von einem Euro erhielten. Sie hatten keine Berichtserstattungspflicht bezüglich der Fahrten und konnten persönlichen Beschäftigungen nachgehen. Nach Angaben des Arbeitgebers lagen zwischen zwei Hausbesuchen manchmal mehrere Stunden. Das erlaubte den Arbeitnehmern, diese Zeit zu Hause zu verbringen. Die Arbeitnehmer hatten zudem keinerlei Verpflichtung, sich vor oder nach einem Hausbesuch zum Gesellschaftssitz zu begeben.

fahrtzeit gleich pause oder arbeitszeitDeswegen war der Arbeitgeber der Ansicht, dass die Zeit zwischen zwei Hausbesuchen der Arbeitnehmer nicht als Arbeitszeit bewertet werden müsse. Auf den Lohnzetteln wurden daher die Fahrtzeiten der Arbeitnehmer von einem Kunden zum nächsten nicht aufgeführt und die Arbeitnehmer entsprechend auch nicht für effektive Arbeitszeit entlohnt.

Die französische Arbeitsinspektion hielt diese Vorgehensweise für Schwarzarbeit. Entgegen der Auffassung der Arbeitsinspektion befanden die Richter in erster Instanz aber nicht, dass der Arbeitgeber sich wegen Schwarzarbeit strafbar gemacht habe. Die französische Staatsanwaltschaft ging in die Berufung.

Das Berufungsgericht und der Kassationshof betrachten die Fahrtzeiten als Arbeitszeit

Das französische Berufungsgericht (Cour d’appel) hat die Entscheidung des Strafgerichts erster Instanz (Tribunal correctionnel) aufgehoben und den Arbeitgeber wegen Schwarzarbeit verurteilt. Sie verurteilte die juristische Person zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 20.000,00 und den Geschäftsführer zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,00.
Der Kassationshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts in seiner Entscheidung vom 2. September 2014 bestätigt. Er befand, dass „die beruflichen Fahrtzeiten zwischen dem Wohnsitz eines Kunden und dem eines anderen Kunden im Laufe eines selben Tages effektive Arbeitszeit darstellen und keine Pausenzeit, da die Arbeitnehmer während der Fahrten nicht gänzlich der Weisungsmacht des Unternehmensleiters entzogen sind“.

Folglich muss der Arbeitgeber die Fahrtzeiten zwischen zwei Kunden wie effektive Arbeitszeit bezahlen.

Urteile mit gleichem Inhalt wurden bereits von dem Sozialsenat des Kassationshofs gefällt, insbesondere bezüglich der Fahrten zwischen dem Sitz des Unternehmens und einer Baustelle. Es besteht in dieser Angelegenheit Einheit in der der Rechtsprechung der Senate des Kassationshofs. Dennoch gibt es noch viele andere Situation von Fahrten von Arbeitnehmern. Jede Situation wird vom französischen Arbeitsgesetzbuch und den Tarifverträgen anders geregelt. Aufgrund der Strafbewährungen ist besondere Vorsicht angebracht.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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