Deutscher Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft wegen Schwarzarbeit verurteilt
17.02.15

Eine französische Gesellschaft, Tochtergesellschaft einer deutschen Gesellschaft, die seit 1994 in Ostfrankreich niedergelassen ist, wurde im Jahr 2009 einer Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion (Inspection du travail) unterzogen. Der französische Kassationshof (Cour de cassation) hat in einem jungen Urteil über die Rechtsfrage entschieden, welche durch den deutschen Geschäftsführer der französischen Gesellschaft im Rahmen der Anfechtung seiner strafrechtlichen Verurteilung aufgeworfen wurde.
Die bei der Kontrolle durch die französische Arbeitsinspektion offen gelegten Tatsachen der Schwarzarbeit
Die Inspekteure haben festgestellt, dass ein Arbeitnehmer arbeitete, ohne angemeldet worden zu sein. Nach einer Überprüfung bei der französischen Sozialversicherung (abgekürzt-URSSAF) deckten die Inspekteure auf, dass die Anmeldungen der Arbeitnehmer konsequent nach der Einstellung und nach Beendigung der Probezeit durchgeführt wurden. Die angehörten Arbeitnehmer haben bestätigt, dass es sich um eine übliche Vorgehensweise im Unternehmen handelte. Die Arbeitnehmer leisteten vor ihrer offiziellen Einstellung eine nicht angemeldete Probezeit.
Der Geschäftsführer hat die Tatsachen eingestanden. Er gab jedoch an, dass diese Situation unbeabsichtigt war. Er gab vor, dass er die französische Gesetzeslage nicht kannte, welche, im Gegensatz zur deutschen Gesetzeslage, eine Voranmeldung vor der Einstellung eines Mitarbeiters vorsieht.
Strafrechtliche Absicht des Geschäftsführers bei der „Schwarzarbeit“
Die Inspekteure haben festgestellt, dass die Gesellschaft seit über zehn Jahren in Frankreich niedergelassen ist und sich von einem Buchhalter und einem Steuerberater beraten ließ. Die Inspekteure waren daher der Ansicht, dass diese Situation der „Schwarzarbeit“ nach französischem Arbeitsrecht auf eine Vorsätzlichkeit des Geschäftsführers zurückzuführen sei, die Arbeitnehmer zu geringen Kosten zu testen. Gegen den französischen Arbeitgeber erging eine strafrechtliche Verurteilung wegen Schwarzarbeit. Das erstinstanzliche Gericht und das Berufungsgericht haben den Geschäftsführer zu einer Geldstrafe von EUR 10.000,00 verurteilt.
Ein Rechtsfehler aufgrund einer Unkenntnis des französischen Arbeitsrechts über die Mitarbeiter-Voranmeldung wurde verworfen
Der Arbeitgeber hat Revision eingelegt (pourvoi en cassation). Er argumentierte zum einen, dass er einem Rechtsirrtum unterlegen habe, „der in seinem Glauben darin bestand, dass die französische und die deutsche Gesetzeslage identisch seien bezüglich der Einstellung von Arbeitnehmern, welcher zu einer nicht strafbaren Unterlassung der erforderlichen Formalitäten seinerseits geführt habe“.
Zum anderen gab er an, dass der Buchhalter und die Wirtschaftsprüfungskanzlei „dazu berufen waren, sich um die Konten der Gesellschaft zu kümmern und nicht um die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Arbeitnehmers stehenden Formalitäten“. Folglich habe der Geschäftsführer deutscher Staatsangehörigkeit die für eine Einstellung erforderlichen Formalitäten unterlassen können, ohne strafbar zu sein.
Der französische Kassationshof ist in seinem Urteil vom 20.1.2015 dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Verurteilung des Geschäftsführers bestätigt. Nach Ansicht des Kassationshofs „ist das Unternehmen seit vielen Jahren in Frankreich niedergelassen und […] konnte eine Stellungnahme der Arbeitsinspektion über den Umfang seiner Pflichten im Bereich der Einstellung von Arbeitnehmern einholen und kann sich daher nicht wirksam auf den in Artikel 122-3 des frz. Strafgesetzbuches vorgesehenen strafbarkeitsausschließenden Grund (cause d’irresponsabilité) berufen, welcher voraussetzt, dass der Beschuldigte nachweist, dass er aufgrund eines unvermeidbaren Rechtsirrtums den vorgeworfenen Tatbestand begehen konnte, ohne strafbar zu sein“.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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