Keine Versicherung abgeschlossen: Gesellschafter einer französischen SARL haftet persönlich

30.08.16
Pflichtversicherung im Bau und Geschäftsführer
Pflichtversicherung im Bau und Geschäftsführer
Pflichtversicherung im Bau und Geschäftsführer

Verschulden des Geschäftsführers: Kein Abschluss der Pflicht-Gewährleistungsversicherung beim Bau

Durch ein Urteil vom 10.03.2016 hat der französische Kassationshof bestätigt, dass der Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft aufgrund der Unterlassung des Abschlusses einer Zehnjahres-Bauhaftungsversicherung (sog. „garantie décennale“) durch seine Gesellschaft einen „vorsätzlichen und eine Straftat begründenden Fehler“ und somit „einen von seinem Gesellschaftsamt trennbaren Fehler“ begeht und dafür „persönlich haftet“.

Im vorliegenden Fall hatte eine Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts eine andere Firma mit Rechtsform der französischen GmbH (SARL) mit dem Bau von fünf Berghütten beauftragt. Im Anschluss an die Ausführung der entsprechenden Bauarbeiten, hat die Immobiliengesellschaft eine gewisse Anzahl von Mängeln geltend gemacht, die die Inanspruchnahme der Zehnjahres- Gewährleistungsversicherung rechtfertigten.
Sodann stellte sich heraus, dass die Baufirma, die die Arbeiten vorgenommen hatte, keine Zehnjahres-Bauhaftungsversicherung abgeschlossen hatte. Nun wird die Unterlassung des Abschlusses einer solchen obligatorischen Garantie entsprechend Artikel L. 243-3 des französischen Versicherungsgesetzbuches mit einer hohen Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe geahndet.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers aufgrund des fehlenden Abschlusses der Versicherung: Bestätigung der geltenden Rechtsprechung

Der Kassationshof hat den Geschäftsführer zur Entschädigung des von der Immobiliengesellschaft erlittenen Schadens mit seinem persönlichen Vermögen mit der Begründung verurteilt, dass dieser einen „vorsätzlichen, eine Straftat begründenden Fehler“ und somit einen von seinem Gesellschaftsamt „trennbaren Fehler“ begangen hat, indem er die Zehnjahres-Bauhaftungsversicherung nicht abgeschlossen hatte.

Bau in Frankreich und HaftungDer Kassationshof hatte bereits am 18.5.2010 die Gelegenheit, sich über den unterlassenen Abschluss einer solchen Versicherung auszusprechen und dabei den Geschäftsführer einer französischen GmbH auch als persönlich haftbar angesehen, da dieser der Vornahme von Arbeiten zugestimmt hatte, die nicht im Gesellschaftszweck mit einbegriffen waren und nicht durch eine Zehnjahres-Bauhaftung versichert waren.

Grundlage der Haftung des Geschäftsführers: Vom Amt trennbares Verschulden

Dritten gegenüber ist die vom Geschäftsführer vertretene Gesellschaft verpflichtet. Infolgedessen bleibt die Gesellschaft im Vordergrund, da der Geschäftsführer lediglich im Rahmen seines Gesellschaftsamtes gehandelt hat. Im Falle eines besonders schweren Verschuldens kann der Geschäftsführer jedoch unmittelbar persönlich haftbar gemacht werden. Die Rechtsprechung betrachtet in diesem Fall das Verschulden als vom „Geschäftsführeramt trennbar“.

Seit einem Urteil vom 20.05.2003 hat der Kassationshof das vom Gesellschaftsamt trennbare Verschulden definiert: Tatsächlich erläutert dieser, „dass dem so ist, wenn der Geschäftsführer ein vorsätzliches, besonders schweres, mit der üblichen Ausübung seines Amtes unvereinbares Verschulden begeht“.

Außerdem begründet das strafrechtliche vorsätzlich begangene Verschulden laut einem Urteil der Strafkammer des Kassationshofes vom 20.05.2003 ein vom Geschäftsführeramt trennbares Verschulden und führt infolgedessen die zivilrechtliche persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritte mit sich, die den Schaden erlitten haben.

In diesem neuen Urteil wird die Absicht des Kassationshofes zur Aufrechterhaltung einer strikten Begriffsbestimmung des trennbaren Verschuldens ersichtlich. Diese Anschauungsweise zielt darauf ab, zu vermeiden, potentielle Geschäftsführer aufgrund von hohen Risiken von ihrer Berufung abzubringen.

Allerdings ist die genaue Abgrenzung dieser persönlichen Haftung der Geschäftsführer unklar. Tatsächlich konnten die im ersten Urteil von 2003 vom Kassationshof gewählten Worte den Leser im Glauben lassen, dass der Geschäftsführer in anderen Fallkonstellationen als haftbar erklärt werden könnte.

Diese Auslegung könnte durch das Urteil des Kassationshofes vom 10.11.2015 zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestätigt werden. Dieses Urteil wurde jedoch nicht veröffentlicht. Somit bleiben die Absichten des Kassationshofes diesbezüglich unklar.

Vom aktuellen Stand der Dinge aus kann jedoch behauptet werden, dass sich aus der Rechtsprechung des Kassationshofes klar und deutlich Folgendes ergibt: der Geschäftsführer, der vorsätzlich im Rahmen der Ausübung seines Amtes eine Straftat begeht, haftet gezwungenermaßen zivilrechtlich persönlich gegenüber den geschädigten Dritten.

Somit müssen die Geschäftsführer der französischen Gesellschaften zur Vermeidung ihrer meist nicht versicherbaren persönlichen Haftung in Bezug auf die Anwendung der Gesetzgebung in Frankreich, gerade wenn das Strafrecht dabei eine Rolle spielt, besonders aufmerksam sein.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder: hcast, Richard Vilalon

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