Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers ist die Ausnahme!

12.10.17
Haftung wegen eines ungedeckten Schecks
Haftung wegen eines ungedeckten Schecks
Haftung wegen eines ungedeckten Schecks

Merkmale der persönlichen Haftung des Geschäftsführers

Am 5. Juli 2017 haben zwei Urteile des französischen Kassationshofs zur Rechtsprechung bezüglich des vom Amt des Geschäftsführers trennbaren Verschuldens (faute séparable des fonctions) beigetragen.

Geschäftsführer von französischen Gesellschaften haften grundsätzlich nur sehr selten persönlich gegenüber Dritten. In der Tat wird der Geschäftsführer zumeist durch die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft geschützt. Um die persönliche Haftung eines Geschäftsführers auszulösen, muss ein Dritter beweisen, dass der Geschäftsführer ein von seinem Amt als Geschäftsführer trennbares Verschulden begangen hat, das den vom Dritten erlittenen Schaden verursacht hat. Die Rechtsprechung stellt klar, dass dieses Verschulden besonders schwer und unvereinbar mit der üblichen Amtsausübung durch den Geschäftsführer sein muss.

Stellt ein ungedeckter Scheck des Geschäftsführers zum Begleichen einer Rechnung ein Verschulden dieses Geschäftsführers dar?

Im ersten Urteil vom 5. Juli 2017 des französischen Kassationshofs standen sich im Rahmen eines Liefervertrages ein Lieferunternehmen und der Geschäftsführer des Kundenunternehmens gegenüber. Der Geschäftsführer hatte beim Vertragsabschluss zwei Schecks von seinen Privatkonten ausgestellt. Diese Schecks sollten die Zahlung der Lieferung sichern. Und darin besteht der Rechtsstreit. In der Tat hat das Kundenunternehmen die Rechnung nicht bezahlt und das Lieferunternehmen hat versucht, sich den Betrag erstatten zu lassen, indem es die vom Geschäftsführer zur Sicherheit ausgestellten Schecks einlöst. Der Versuch scheiterte jedoch. Die Schecks wurden abgelehnt, da die zugehörigen Konten bereits seit zwei Jahren geschlossen waren.

Um die offene Rechnung begleichen zu lassen, leitete das Lieferunternehmen ein Verfahren zur Feststellung der Haftung gegen den Geschäftsführer des Kundenunternehmens ein. Das Lieferunternehmen behauptete, der Geschäftsführer habe ein von seinem Amt als Geschäftsführer trennbares Verschulden begangen, indem er den Vertragspartner durch die Aushändigung der Schecks bezüglich der Bonität des Unternehmens, das er vertritt, getäuscht hat.

In früheren Urteilen des Kassationshofs wurde ein solches Vorgehen in der Tat als schweres Verschulden, das unvereinbar mit der Ausübung des Geschäftsführeramtes ist, betrachtet. Im vorliegenden Fall bestätigt der Kassationshof allerdings die Entscheidung des Berufungsgerichts und weist die Schadensersatzforderung des Lieferunternehmens zurück. Der Richter stützt sich bei seiner Entscheidung auf die Beurteilung des Beweises für das Verschulden. In der Tat befindet das Gericht, dass die vom Lieferunternehmen eingebrachten Beweise keinen Willen zur Täuschung erkennen lassen. Laut oberstem Gericht war es daher nicht ausreichend, zu beweisen, dass die Schecks zu nicht gedeckten Konten gehörten. Es hätte bewiesen werden müssen, dass der Geschäftsführer den Vertragspartner täuschen wollte, indem er insbesondere die Umstände der Einreichung und Einzahlung der Schecks bedacht hatte.

Stellt ein Eingreifen in die Bewilligung von Zuschüssen ein Verschulden des Geschäftsführers dar?

Im zweiten Urteil vom 5. Juli 2017 hat eine öffentliche Anstalt einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts eine finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass diese anschließend bestimmte Vergabekriterien erfüllt, gewährt. Da diese Vergabekriterien letztendlich nicht erfüllt wurden, hat die Verwaltung die Immobiliengesellschaft zur Rückerstattung Zuschüsse aufgefordert. Bei der Rückerstattung kommt es zu Schwierigkeiten. In der Zwischenzeit hat die Gesellschaft nämlich die Rechtsform zu einer GmbH geändert und wurde anschließend einvernehmlich aufgelöst. Die Verwaltung wurde nicht im Rahmen der Gesellschaftsauflösung gezahlt und klagt den Geschäftsführer auf Haftung ein.

Die öffentliche Anstalt wirft dem Geschäftsführer zunächst vor, nicht auf die Informationsanfragen bezüglich der Vergabekriterien zur Bewilligung der finanziellen Unterstützung geantwortet zu haben, obwohl er wusste, dass die Gesellschaft diese Kriterien nicht erfüllte. Das Verhalten des Geschäftsführers würde dementsprechend einen Willen zur Täuschung des Vertragspartners und somit ein Verschulden, das unvereinbar mit der Ausübung des Geschäftsführeramtes ist, darstellen.

Ein weiterer Vorwurf der Verwaltung besteht darin, dass der Geschäftsführer ein Verschulden begangen hatte, indem er entschied, die Rechtsform von einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu ändern und anschließend für die Auflösung der Gesellschaft zur Abstimmung zu bringen. Diese Entscheidungen drücken laut der Klägerin das Bestreben, den Gläubigern zu entkommen, aus und erlauben eine Bewertung des Verschuldens, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auslöst.

Der Kassationshof weist diese Argumente der Klägerin gegen den Geschäftsführer zurück.

Erstens ist der Kassationshof im Hinblick auf die Pflicht zur Übermittlung der Informationen der Meinung, dass es zu unterscheiden gilt zwischen der absichtlichen Zurückhaltung von Informationen durch den Geschäftsführer mit dem Zweck zu schaden, was unwillkürlich ein die persönliche Haftung des Geschäftsführers auslösendes Verschulden darstellt, und einer einfachen „Untätigkeit“ des Geschäftsführers, die lediglich ein Versäumnis und somit kein schwerwiegendes und mit der üblichen Ausübung des Geschäftsführeramtes unvereinbares Verschulden darstellt. Der Kassationshof legt Folgendes fest:

  • das Versäumnis stellt kein Verschulden, das dem Geschäftsführer zur Last gelegt werden kann, dar;
  • die Zurückhaltung von Informationen stellt nur dann ein Verschulden dar, wenn die Absicht des Geschäftsführers zu schaden, bewiesen werden kann.

Zweitens, bezüglich der Entscheidung der Geschäftsführer zur Änderung der Rechtsform und zur Auflösung, stützt sich der Kassationshof auf die Beweise. In der Tat ist das Gericht der Meinung, dass das Bestreben, den Forderungen der Gläubiger zu entkommen im konkreten Fall nicht bewiesen wird. Die Entscheidungen zur Änderung der Rechtsform und zur Auflösung der Gesellschaft erlauben es nicht, die persönliche Haftung des Geschäftsführers aufgrund eines Verschuldens auszulösen.

Wille der Richter, die Fälle von persönlicher Haftung der Geschäftsführer zu begrenzen

In der Vergangenheit hat der Kassationshof immer mehr Dritten erlaubt, die persönliche Haftung von Geschäftsführern auszulösen, obwohl diese im Namen der Gesellschaft handeln, wie beispielsweise im Fall eines fehlenden Versicherungsschutzes oder einer missbräuchlichen Klage gegen einen Dritten. Offensichtlich möchte der Kassationshof durch diese jüngsten Urteile daran erinnern, dass ein vom Geschäftsführeramt trennbares Verschulden nichtsdestotrotz strikte Voraussetzungen erfüllen muss. Man erkennt die Absicht dahinter, junge Menschen, die sich zum Geschäftsführer berufen fühlen, nicht zu entmutigen!

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Andrey Popov

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