Pflicht zur Gehaltserhöhung für Arbeitnehmerinnen, die aus dem Mutterschutz zurückkehren
17.04.18

Vorschrift zur Wiederangleichung der Löhne für Arbeitnehmerinnen, die aus dem Mutterschutz zurückkehren
Zum ersten Mal bestätigt der französische Kassationshof in einem Urteil vom 14.2.2018, dass ein Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung für aus dem Mutterschutz zurückkehrende Arbeitnehmerinnen nicht durch die Zahlung einer Sonderprämie ersetzen kann.
Zur Erinnerung: Um zu vermeiden, dass der Mutterschutz die Gehaltsentwicklung von Arbeitnehmerinnen negativ beeinflusst, bietet das Gesetz vom 23.03.2006 zur Lohngleichheit zwischen Frau und Mann einen Mechanismus zur Garantie der Gehaltsentwicklung, der den Arbeitgeber dazu verpflichtet, nach einem Mutterschutz das Gehalt um die Höhe der allgemeinen und individuellen im Unternehmen gewährten Gehaltserhöhungen anzuheben.
Angenommene Prämie anstelle einer Gehaltserhöhung
Im vorliegenden Fall kannte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin, die aus dem Mutterschutz zurückkehrte, sehr wohl die Vorschrift zur Wiederangleichung der Löhne. Doch statt das Gehalt seiner Mitarbeiterin auf dem Lohnzettel zu erhöhen, schlug er ihr per E-Mail vor, stattdessen eine Sonderprämie von 400 Euro zu zahlen. Die Arbeitnehmerin war zunächst erfreut, eine Prämie zu erhalten, und akzeptierte ohne nachzudenken mit einer Antwort-E-Mail.
Im Nachhinein wurde sich die Arbeitnehmerin bewusst, dass es wahrscheinlich vorteilhafter für sie gewesen wäre, wenn sie eine Gehaltserhöhung statt einer Prämie erhalten hätte. Sie wandte sich also an das Arbeitsgericht, um ihren Anspruch auf Gehaltserhöhung geltend zu machen.
Für die zuständigen Richter stellte sich also folgende Frage: Hat die Arbeitnehmerin durch bewusste und freiwillige Annahme einer einmaligen Prämie statt einer Gehaltserhöhung rechtmäßig und endgültig auf ihren rechtlichen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung verzichtet?
Ganz neue Entscheidung des Kassationshofs zum Verzicht auf eine Gehaltserhöhung durch eine Arbeitnehmerin, die aus dem Mutterschutz zurückkehrt
Das Arbeitsgericht und das Berufungsgericht geben dem Arbeitgeber Recht und vertreten die Meinung, dass die Arbeitnehmerin auf ihr Recht verzichtete, indem sie ausdrücklich eine Sonderprämie akzeptierte.
Der Kassationshof teilte diese Meinung jedoch nicht. Laut diesem Gericht sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Gehaltserhöhung Teil der öffentlichen Ordnung. Diese Bestimmungen dienen der Notwendigkeit, die Auswirkungen des Mutterschutzes auf die Gehaltsentwicklung der Arbeitnehmerinnen auszugleichen, gemäß dem Gesetz vom 23.03.2006 zur Lohngleichheit zwischen Frau und Mann.
Bisher hatte der Kassationshof noch keine Gelegenheit, zu diesem Mechanismus und seiner Umsetzung Stellung zu beziehen. Er beruft sich somit auf die Bedeutung der europäischen Grundsätze und insbesondere auf die Bedeutung des Prinzips der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen. Man kann die vorgesehene Maßnahme zur Wiederangleichung der Löhne nicht umgehen, auch nicht mit einer Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Parteien.
Dies bedeutet in der Praxis, dass Arbeitgeber keine andere Wahl haben, als gegebenenfalls automatisch die Wiederangleichung der Löhne für ihre aus dem Mutterschutz zurückkehrenden Arbeitnehmerinnen vorzunehmen. Andernfalls können sie zur Zahlung dieser Angleichung verurteilt oder gar von diesen Arbeitnehmerinnen rechtlich belangt werden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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Bild: Kaspars Grinvalds