Prämie zur Gewinnaufteilung für Arbeitnehmer in Frankreich

28.11.11
Gewinnaufteilung zugunsten der französischen Arbeitnehmer 2012
Gewinnaufteilung zugunsten der französischen Arbeitnehmer 2012
Gewinnaufteilung zugunsten der französischen Arbeitnehmer 2012

Neue Verpflichtung für französische Arbeitgeber, Verhandlungen zur Festsetzung einer Prämie zu führen im Fall von Dividendenausschüttung

Das französische Ergänzungsgesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung 2011 vom 28.7.2011 Nr. 2011-894 hat die im Frühling angekündigte neue Gewinnaufteilungs-Prämie zugunsten der Arbeitnehmer eingeführt.

Diese sogenannte Gewinnaufteilungs-Prämie betrifft die Handelsgesellschaften, welche:

  • mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen und
  • ihren Gesellschaftern bzw. Aktionären Dividenden ausgeschüttet haben, die im Vergleich mit dem Durchschnitt der in den zwei letzten Geschäftsjahren ausgeschütteten Dividende gestiegen sind.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Gesellschaft verpflichtet, Verhandlungen zur Bezahlung einer Gewinnaufteilungs-Prämie mit der Belegschaft aufzunehmen.

Diese neuen Bestimmungen finden erstmalig auf die im Jahre 2011 beschlossene Dividendenausschüttung aus dem Geschäftsjahr 2010 Anwendung. Die Prämie ist innerhalb von drei Monaten ab Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre bzw. Gesellschafter festzusetzen. Dividendenausschüttungen, welche vor der Veröffentlichung vom Gesetz beschlossen wurden, berechtigen die Arbeitnehmer zu einer bis zum 31.10.2011 festzulegenden Prämie.

Das formelle Verfahren zum Abschluss einer Vereinbarung über die Prämie ist das für die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer („accord de participation“) anwendbare Verfahren. Wird keine Einigung erzielt, so ist ein Protokoll über die mangelnde Einigung aufzusetzen. Der Arbeitgeber legt gegebenenfalls die Prämie einseitig fest. Genauso wie die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer wird die Vereinbarung über die Prämie oder die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde (der sogenannten DIRECCTE: „Direction régionale des entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l’emploi“) hinterlegt. Bleibt die Hinterlegung aus, verliert der Arbeitgeber den Vorteil der Sozialabgabenbefreiung für die Prämie.

Höhe der Prämie zugunsten der Arbeitnehmer im Falle von Dividendenausschüttung

Das Gesetz sieht keinen Mindestbetrag für diese Prämie vor. Der Arbeitgeber darf die Höhe der Prämie im Rahmen der Verhandlungen frei vorschlagen. Ein Rundbrief der zuständigen Ministerien weist allerdings darauf hin, dass diese Prämie nicht zu niedrig sein darf.

Das französische Arbeitsrecht sieht einen Höchstbetrag vor, über den Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Der Höchstbetrag wurde auf EUR 1.200, 00 festgesetzt. Die gesamte Prämie unterliegt jedoch der sog. „CSG“ („Contribution Sociale Généralisée“) der CRDS («Contribution au Remboursement de la Dette Sociale»), der Sozialpauschale („forfait social“) und der Einkommensteuer. In der derzeitigen Praxis beträgt die Prämie meistens EUR 150,00 bis EUR 300,00.

Beachtung der neuen Bestimmungen durch französische Arbeitgeber

Bei Nicht-Beachtung der Bestimmungen über diese Gewinnaufteilungs-Prämie kann eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. eine Geldstrafe i.H.v. EUR 3.750,00 verhängt werden. Ob diese Prämie in der gegenwärtigen Form nach dem 31.12.2013 aufrechterhalten wird, steht noch offen. Das Gesetz sieht vor, dass ein Gesetz spätestens am 31.12.2013 nach einer Abstimmung unter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden auf nationaler und Berufsebene verkündet wird. Die bestehenden Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis („participation“) und die Gewinnbeteiligung („interessement“) werden bei dieser Gelegenheit möglicherweise abgeändert.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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