Mutterschutz und Elternzeit in Deutschland

26.10.22
Der Mutterschutz und die Elternzeit in Deutschland
Mutterschutz und Elternzeit in Deutschland
Der Mutterschutz und die Elternzeit in Deutschland

Für Arbeitnehmer und Selbstständige gelten die gesetzlichen Mutterschutz- und Elternzeitvorschriften. Im Folgenden legen wir das Augenmerk ausschließlich auf Mütter und Väter, die Arbeitnehmer sind. Zum Schluss geben wir Hinweise zu der besonderen Situation von GmbH-Geschäftsführern und -Geschäftsführerinnen.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Schwangerschaft: Wen muss ich informieren?

Die Schwangerschaft muss

  1. dem Arbeitgeber
  2. und der Krankenkasse

mitgeteilt werden.

Mutterschutz: Schutz der Mutter in der Schwangerschaft und nach der Geburt

Das Mutterschutzgesetz (abgekürzt: MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Frauen sollen während der Schwangerschaft und Stillzeit ihrem Beruf nachgehen können, ohne in diesem Zeitraum ihre Gesundheit oder diejenige ihres Kindes zu gefährden.

In einem gewissen Zeitraum vor und nach der Geburt darf der Arbeitgeber deshalb die schwangere Arbeitnehmerin oder junge Mutter nicht beschäftigen. Dieser Zeitraum heißt im Gesetz Schutzfrist. Umgangssprachlich spricht man von Mutterschutz.

Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Die Schutzfrist nach der Entbindung dauert acht Wochen. Die Frist der Schutzfrist verlängert sich auf 12 Wochen, wenn es sich um die Geburt von Mehrlingen handelt oder bei der Geburt eine Behinderung des Kindes vorliegt. Die Arbeitnehmerin kann vor der Entbindung arbeiten und den Mutterschutz nicht berücksichtigen, fall sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Diese Entscheidung darf sie jederzeit frei widerrufen.

Nach der Entbindung gilt hingegen ein unbedingtes Beschäftigungsverbot, das keine Ausnahme zulässt.

Während des Mutterschutzes, also während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung und am Entbindungstag selbst, erhält die zukünftige Mutter ein sog. Mutterschaftsgeld,

  • entweder von der gesetzlichen Krankenkasse
  • oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung.

Dieser Betrag ist allerdings auf 13 Euro pro Tag begrenzt. Der Arbeitgeber leistet hierzu einen Zuschuss, so dass der Betrag des Mutterschaftsgelds insgesamt auf das Netto-Gehalt ergänzt wird.  Ist die Arbeitnehmerin kein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, trägt der Arbeitgeber den gesamten Betrag des Mutterschaftsgelds.

Eine Frau, die außerhalb der Schutzfristen des Mutterschutzes teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, z.B. wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots, weil die Arbeitsbedingungen zu riskant sind oder wegen frühzeitiger Wehen etc., erhält einen sog. Mutterschutzlohn von ihrem Arbeitgeber.

Ab dem Beginn des vierten Schwangerschaftsmonats bis zu vier Monate nach der Entbindung darf der Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden. Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Jedoch kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. Es erfolgt also keine Kürzung des Urlaubsanspruchs.

Elternzeit, Elterngeld und Kindergeld

Was ist Elternzeit und wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?

Elternzeit bedeutet eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit von Müttern und Vätern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Großeltern Elternzeit nehmen. Die Elternzeit ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (abgekürzt: BEEG) geregelt.

Anspruch auf Elternzeit hat auch, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, dass er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat, oder ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam beantragt hat oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist. Für angenommene Kinder gilt für die Zeit der Beantragung der Elternzeit, statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

Elternzeit kann von jedem Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden, egal ob er in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, ob es sich um einen Studentenjob, eine Ausbildung oder Homeoffice handelt.

Die Elternzeit setzt allerdings voraus, dass der Elternteil ein Sorgerecht für das Kind hat. Falls ein nicht sorgeberechtigter Elternteil Elternzeit beantragen möchte, muss er die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils einholen.

Wie viel Elternzeit kann höchstens beansprucht werden?

Jeder Elternteil kann bis zu drei Jahren Elternzeit in Anspruch nehmen. Das Kind kann zwischen null und acht Jahren alt sein.

  • Ist es zwischen drei und acht Jahren alt, so gelten strengere Regeln: Eine Mutter/ein Vater kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers maximal 24 Monate der Elternzeit legen.
  • Möchte ein Arbeitnehmer die gesamte Elternzeit nach dem 3. Geburtstag nehmen, kann der Arbeitgeber dies ablehnen, falls dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Die Elternzeit kann in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist auch eine Verteilung auf mehr Zeitabschnitte möglich.

Während der Elternzeit ist der Elternteil unbezahlt freigestellt. Anstelle des Gehalts steht ihm das unten erklärte Elterngeld zu.

Wie beantragt man Elternzeit?

Die Frist für den Antrag auf Elternzeit variiert je nach Alter des Kindes:

  • Vor dem 3. Geburtstag des Kindes muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beantragen. Es muss in dem Antrag angegeben werden, von wann bis wann die Elternzeit laufen soll.
  • Nach dem 3. Geburtstag gilt eine noch längere Ankündigungsfrist von dreizehn Wochen. In Ausnahmefällen ist jedoch eine Verkürzung dieser Fristen zulässig.

Wird die Elternzeit verspätet beantragt, bleibt der Antrag trotzdem wirksam. Der Beginn der Elternzeit verschiebt sich automatisch auf das Ende des Ablaufs der Frist von sieben oder 13 Wochen ab Antragstellung. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall nicht einfach zum gewünschten Zeitpunkt der Arbeit fernbleiben, sondern muss die Frist abwarten.

Die genaue Angabe des gewünschten Beginns der Elternzeit kann für Väter problematisch sein, wenn sie gleich nach der Geburt Elternzeit nehmen möchten und nur der errechnete Geburtstermin bekannt ist, aber noch nicht der tatsächliche Geburtstag des Kindes. Bei Müttern wirkt sich diese Unsicherheit nicht aus, weil sie ohnehin zunächst Mutterschutz genießen. Für Väter gilt, dass sie im Antrag das errechnete Geburtsdatum angeben und zugleich hinzufügen, dass die Elternzeit ab dem tatsächlichen Geburtstag beantragt wird.

Mütter genießen vor und nach der Geburt Mutterschutz. Nach der Geburt dauert der Mutterschutz noch acht Wochen. Wenn Mütter direkt im Anschluss in die Elternzeit gehen möchten, können sie ihre Elternzeit bis zu einer Woche nach der Geburt beantragen. Falls sie ohne Verschulden daran gehindert sein sollten, den Antrag rechtzeitig zu stellen, können sie dies spätestens binnen einer Woche nach dem Wegfall dieses Hindernisses nachholen.

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich gestellt werden. Schriftform bedeutet, dass der Vater oder die Mutter den Antrag eigenhändig unterschreibt oder von einem Stellvertreter unterzeichnen lässt. Eine E-Mail oder ein Fax reichen grundsätzlich nicht und führen zur Nichtigkeit des Antrags, es sei denn der Arbeitgeber verhält sich aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls selbst treuwidrig.

Obwohl die Elternzeit beim Arbeitgeber « beantragt wird », wird die Zustimmung des Arbeitgebers nicht benötigt. Der Anspruch auf Elternzeit ist gesetzlich vorgesehen und wird mit dem Antrag geltend gemacht.  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Elternzeitbescheinigung auszustellen.

Hat der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber eingereicht, ist er daran gebunden. Er kann ihn nicht einseitig zurücknehmen.

In bestimmten Fällen kann die Elternzeit ausnahmsweise frühzeitig beendet werden. Dies ist z.B. möglich, wenn eine Arbeitnehmerin erneut schwanger wird. In einer solchen Situation greift der Mutterschutz. Gemäß den Vorschriften über den Mutterschutz muss der Arbeitnehmer der werdenden Mutter Mutterschutzlohn bezahlen, es sei denn, sie befindet sich in Elternzeit. Es ist deshalb für werdende Mutter vorteilhafter, die Elternzeit frühzeitig zu beenden und den Mutterschutz zu genießen.  Jedoch darf der Arbeitgeber eine frühzeitige Beendigung der Elternzeit ablehnen, falls dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Rechte während der Elternzeit

Ruhen des Arbeitsvertrags

Während der Elternzeit ruht der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer braucht nicht für den Arbeitgeber zu arbeiten, wenn er nicht möchte, erhält jedoch auch keinen Lohn.

Für den Zeitraum der Elternzeit ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zeitanteilig zu kürzen. Es gelten die folgenden Regeln:

  1. Für jeden Monat der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch höchstens um 1/12 kürzen.
  2. Der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Kürzung des Urlaubs informieren.
  3. Die Urlaubskürzung kann vor, während oder nach der Elternzeit erklärt werden. Allerdings zieht die Rechtsprechung Schranken für die Erklärung der Urlaubszeit: Die Urlaubskürzung darf nicht vor dem Antrag auf Elternzeit erklärt werden und auch nicht mehr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Hat der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin ihm oder ihr zustehenden (ggf. gekürzten) Urlaub in einem Jahr wegen der Elternzeit nicht mehr genommen, darf er oder sie diesen Urlaub auf das nächste Jahr übertragen.

(Neben)Tätigkeit während der Elternzeit

Der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin darf, wenn er oder sie möchte, während der Elternzeit bis zu einem Umfang von 32 Stunden arbeiten.

Der Arbeitnehmer kann dabei:

  1. entweder für seinen gewöhnlichen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten,
  2. für einen anderen Arbeitgeber arbeiten oder
  3. einer selbstständigen Arbeit nachgehen.

In den letzten beiden Fällen 2. und 3. ist die Zustimmung des gewöhnlichen Arbeitgebers erforderlich.

Möchte der Arbeitnehmer für seinen gewöhnlichen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten, muss er eine entsprechende Verringerung der Arbeitszeit bei seinem Arbeitgeber beantragen. Grundsätzlich sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen ab der Antragstellung über die Verringerung der Arbeitszeit einigen.

Manchmal kann der Arbeitnehmer sich auch auf einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit berufen. Ob ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht, hängt davon ab, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, u. a. im Hinblick auf die Anzahl der Beschäftigten, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den genauen Umfang der Arbeitszeitverringerung. Hat der Arbeitnehmer vor der Elternzeit bereits in Teilzeit gearbeitet, hat er das Recht, diese Teilzeitarbeit während der Elternzeit fortzusetzen.

Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit

Stellt der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin seinen/ihren Antrag auf Elternzeit, kann er / sie nicht mehr kündigen. Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit und besteht während der gesamten Elternzeit fort.

In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Kündigung dennoch zulässig sein. Die Zulässigkeit setzt jedoch eine entsprechende Erklärung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle voraus. Die Zulässigkeit der Kündigung kann erklärt werden, wenn ein besonderer Fall vorliegt, welcher es ausnahmsweise rechtfertigt, dass die Interessen des Arbeitgebers diejenigen des Arbeitnehmers in Elternzeit überwiegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein

  1. bei einer Betriebsschließung
  2. oder, wenn der Insolvenzverwalter des Arbeitgebers die Kündigung des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer in Elternzeit erklärt.

Unter diesen besonderen Umständen, muss außerdem ein strenges Verwaltungsverfahren durchgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde entscheidet in ihrem Ermessen, ob ein besonderer Fall vorliegt.

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt gleichermaßen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit bei seinem gewöhnlichen Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet, oder, ohne Elternzeit zu nehmen, die bisherige Teilzeitstelle fortsetzt und Anspruch auf Elterngeld hat.

Der frühestmögliche Kündigungszeitpunkt ist das Ende der Elternzeit. Möchte der Arbeitgeber zum Ende der Elternzeit kündigen, muss er eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Wie kann der Arbeitgeber die Elternzeit überbrücken?

Der Arbeitgeber kann die Stelle des Arbeitnehmers in Elternzeit vorübergehend anderweitig mit einem Elternzeitvertreter besetzen, indem er mit einem Bewerber einen befristeten Arbeitsvertrag abschließt. Stellt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für die Dauer einer Elternzeit ein (das gleiche gilt für den Mutterschutz), besteht ein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag.

Die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den aufgezählten Zwecken (wie Vertretung während der Elternzeit oder des Mutterschutzes) zu entnehmen sein. Falls der Arbeitnehmer in Elternzeit ausnahmsweise zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit berechtigt ist, kann der Arbeitgeber dem Elternzeitvertreter außerordentlich kündigen mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen. Es sei denn, auch die Elternzeitvertreterin genießt wiederum Mutterschutz, so dass der besondere Kündigungsschutz entgegensteht.

Rückkehr aus der Elternzeit

Mit Beendigung der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf. Der Arbeitnehmer kehrt an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz zurück. Die mit der Geburt eines Kindes verbundene finanzielle Unterstützung in Deutschland ist das Elterngeld und das Kindergeld.

Elterngeld

Während der Elternzeit zu 100 % erhält der Arbeitnehmer kein Gehalt bzw. im Fall einer Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit nur ein geringeres Teilzeitgehalt. Der Arbeitnehmer kann jedoch stattdessen das sog. Elterngeld vom Staat beziehen.

Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie hoch das Einkommen des Elternteils vor der Geburt das Kindes lag. Elternteile mit höherem Einkommen erhalten 65 % des Netto-Gehalts. Elternteile mit niedrigeren Einkommen können bis zu 100 % des Nettogehalts bekommen, wobei die folgenden Mindest- und Höchstbeträge gelten:

  • mindestens 300 Euro und
  • höchstens 1.800 Euro.

Geschwisterbonus

Das Elterngeld wird um den sogenannten Geschwisterbonus erhöht, wenn die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern lebt, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder mit drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind. In einem solchen Fall wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (sog. Geschwisterbonus).

Es gibt das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus sowie den Partnerschaftsbonus.

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld wird einem Elternteil bis zu 12 Monate lang gewährt und längstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Für den Fall, dass auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt, müssen sich die Elternteile die Elterngeldmonate frei untereinander aufteilen, jedoch so, dass jeder mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elternzeit hat. Nehmen beide Elternteile Elternzeit stehen ihnen zusammen 14 anstatt 12 Monate zur Verfügung.

ElterngeldPlus

Beim ElterngeldPlus halbiert sich der monatliche Betrag, jedoch verdoppelt sich gleichzeitig die Bezugsdauer des Elterngeldes.

Partnerschaftsbonus

Teilen sich die Eltern zeitweise die Erziehung und die Berufstätigkeit, gibt es die Möglichkeit von Partnerschaftsbonusmonaten. Die Gewährung dieses Bonus erfolgt in Form von Elterngeld, wenn die Eltern gleichzeitig mindestens vier Lebensmonate des Kindes (in Folge) eine Teilzeitstelle besetzen (25 bis 30 Wochenstunden). Ist das Kind bereits über den 14. Lebensmonat hinaus, dann ist der Partnerschaftsbonus nur möglich, wenn zumindest ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat den Bezug aus dem Elterngeld Plus bezieht (also die Hälfte des Elterngeldes).

Kindergeld

Alle Eltern haben Anspruch auf ein monatliches Kindergeld, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Beim Kindergeld handelt es sich um einen pauschalen Betrag pro Kind, wobei dieser sich erhöht, wenn es sich um das dritte Kind handelt und weiter erhöht beim vierten oder jedem weiteren Kind.

Im Jahr 2022 beläuft sich das Kindergeld auf folgende Beträge:

  • 219 Euro pro Monat für das erste und zweite Kind.
  • 225 Euro für das dritte Kind.
  • 250 Euro für jedes weitere Kind.

Das Kindergeld wird solange geleistet, bis das Kind ein eigenes Arbeitseinkommen erzielt oder bis zum 18. Geburtstag. Bis zum 21. Geburtstag des Kindes wird das Kindergeld beispielsweise weiterhin gezahlt, wenn das Kind arbeitslos oder als arbeitssuchend gemeldet ist. Wenn sich das Kind in der Ausbildung (Schule, Studium) befindet oder einen anerkannten Freiwilligendienst ableistet, können Sie das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr bekommen.

Eltern mit hohen Einkommen kommen in den Genuss des Kinderfreibetrags. Bei der jährlichen Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Steuerfreibetrag günstiger für den Arbeitnehmer ist als das Kindergeld. Ggf. gewährt das Finanzamt den Kinderfreibetrag und berücksichtigt jedoch die Beträge, die bereits als Kindergeld ausgezahlt wurden.

Gesundheitsschutz während der Kindheit

Stillpausen während der Arbeitszeit

Für stillende Mütter gibt es eine besondere bezahlte Pause, die sog. Stillpause. Diese ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Arbeitnehmerinnen können während der ersten 12 Monate nach der Entbindung ihres Babys einen Anspruch auf Stillpausen geltend machen.

Der Arbeitgeber muss sie dann für mindestens 60 Minuten pro Tag bezahlt freistellen. Die stillenden Arbeitnehmerinnen können die Arbeit entweder einmal täglich für 60 Minuten bzw. zweimal täglich für 30 Minuten unterbrechen. Alternativ nutzen manche Arbeitnehmerinnen diese Stunde, um früher nach Hause zu gehen. Das Recht auf (unbezahlte) Ruhepausen besteht außerdem.

Krankenversicherung: Familienversicherung

Eheleute oder LebenspartnerInnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz können sich jeweils beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Hierfür muss der Angehörige seinen Wohnsitz in Deutschland haben, darf nicht bereits in einer anderen gesetzlichen Pflichtversicherung versichert sein und muss ein Einkommen von höchstens 470 Euro aufweisen.

Eltern können ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr innerhalb der Familienversicherung mitversichern. Dies gilt auch für Stiefkinder oder Enkel, wenn das versicherte Mitglied diese überwiegend unterhält. Pflegekinder in häuslicher Gemeinschaft können ebenfalls mitversichert werden. Eine Verlängerung bis zum 23. Lebensjahr ist in den Fällen möglich, in denen das Kind wegen Schulbesuchs beispielsweise noch nicht berufstätig ist. Wenn es sich in der Ausbildung oder im Studium befindet, kann es noch bis zum 25. Lebensjahr mitversichert werden. Unterbricht das Kind seine Ausbildung, weil es Wehrdienst ableistet, einen Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ableistet, kann es für weitere 12 Monate in der Familienversicherung mitversichert werden. Liegt eine Behinderung des Kindes vor, welche nicht zulässt, dass sich das Kind selbst versorgen kann, so bleibt es unbegrenzt in der Familienversicherung.

Kinderkrankentage

Die Anzahl der Tage, an denen Kinderkrankengeld gezahlt wird, hängt von der Situation im Haushalt ab:

  1. Erkrankt ein Kind und sind die Eltern Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung, so können sie für ihr mitversichertes Kind Kinderkrankengeld beantragen für bis zu 30 Arbeitstagen.
  2. Ist nur ein Elternteil für die Erziehung des Kindes zuständig (Alleinerziehende), so kann für für bis zu 60 Arbeitstagen Kinderkrankengeld beantragt werden.
  3. Haben die Eltern mehrere Kinder, so können sie maximal 65 Arbeitstage beanspruchen und die Alleinerziehenden maximal 130 Arbeitstage.

Die Tagesanzahl entspricht der aktuellen Anzahl im Jahr 2022.

Der Antrag auf Kinderkrankengeld muss bei der Krankenkasse gestellt werden. Bis zum Lebensalter von 12 Jahren des Kindes besteht dieser Anspruch. Liegt eine Behinderung beim Kind vor, so gilt keine Altersbegrenzung. Die Höhe des Kinderkrankengelds entspricht grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Mutter-Kind-Kur/Vater-Kind-Kur

Bei einer Vater-Kind-Kur/Mutter-Kind-Kur handelt es sich um eine besondere Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der deutschen Krankenversicherung. Der Staat erkennt an, dass die Pflege und Erziehung von Kindern eine Belastung darstellen, die sich auf die Gesundheit der Eltern auswirken können. Die gesundheitlichen Risiken sind zusätzlich erhöht, wenn für den Vater oder die Mutter eine Mehrfachbelastung besteht, z.B. wenn der Elternteil zusätzlich berufstätig ist. Vater- und Mutter-Kind-Kuren ermöglichen berufstätigen Eltern eine mindestens dreiwöchige Auszeit in einer Kurklinik.

Je nach medizinischer Indikation, kann die Kur allein oder mit Kind angetreten werden. Vater- und Mutter-Kind-Kuren werden von den gesetzlichen Krankenkassen voll übernommen.

Während der Kur gilt der Elternteil als arbeitsunfähig, so dass er Anspruch auf Lohnfortzahlung wie im Krankheitsfall hat. Eine Kur muss ärztlich empfohlen und bei der Krankenkasse beantragt werden. In der Regel wird eine Kur alle 4 Jahre bewilligt, bei der Erziehung eines Kindes mit Behinderung alle 2 Jahre.

GmbH-Geschäftsführer und -Geschäftsführerinnen mit Kind

GmbH-Geschäftsführerinnen und -Geschäftsführer haben nach dem GmbH-Gesetz das Recht:

  • einen befristeten Widerruf ihrer Bestellung als Geschäftsführer zu verlangen. Dieses Recht setzt voraus, dass der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wegen Mutterschutz der Elternzeit seinen/ihren Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann;
  • dass mindestens ein weiterer Geschäftsführer/eine weitere Geschäftsführerin während ihrer Abwesenheit bestellt wird.

Das Recht, wieder Geschäftsführer/Geschäftsführerin ernannt zu werden, ist das folgende:

  • Mutterschutz: Der Geschäftsführerin muss zugesichert werden, dass sie nach Ablauf der Schutzfristen des Mutterschutzes wieder zur Geschäftsführerin bestellt wird, also nach 14 Wochen.
  • Elternzeit: Es muss dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zugesichert werden, wieder zum Geschäftsführer/zur Geschäftsführerin bestellt zu werden und dies nach einem Zeitraum entsprechend dem Wunsch der Mutter/des Vaters jedoch maximal nach einem Zeitraum von drei Monaten, es sei denn, es steht ein wichtiger Grund entgegen. Der Zeitraum der Unterbrechung kann bis zu zwölf Monate betragen. Durch den Widerruf der Bestellung wird der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin von ihrer Organstellung entbunden. Er/sie braucht auf diese Weise keine Haftung wegen Pflichtverletzung während der Abwesenheit für das Kind befürchten. Das Gesetz regelt jedoch ausschließlich die Auszeit vom Geschäftsführeramt. Besteht neben der Organstellung ein Geschäftsführerdienstvertrag, sollten ggf. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer mit der Gesellschaft vertraglich regeln, ob dieser ebenfalls ruht oder unberührt bleibt.

Besonderheiten des Mutterschutzes für französische Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten

Französische Grenzgängerinnen, die in Deutschland arbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschutz, sofern sie vor Beginn des Mutterschutzes in Deutschland arbeiten.

In diesem Fall erfolgt die Berechnung des Mutterschaftsgeldes in der Regel auf der Grundlage eines fiktiven Nettogehalts, es sei denn, die französische Grenzgängerin beantragt eine Berechnung auf der Grundlage des tatsächlichen französischen Steuerabzugs vom Einkommen. Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, muss der deutschen Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft vorgelegt werden. Diese Bescheinigung muss 7 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Französische Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, können ebenfalls Elterngeld beziehen. Das Elterngeld ist eine Familienleistung im Sinne der EU-Verordnung Nr. 883/2004. Daher haben Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten, aber in einem anderen EU-Land, darunter Frankreich, wohnen, Anspruch auf das deutsche Elterngeld. Gegebenenfalls kann die deutsche Verwaltung die Vorlage einer Bescheinigung der französischen Familienkasse (Caisse Allocation Familiale) am Wohnsitz des Grenzgängers darüber verlangen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Wohnsitzes keine gleichwertige Leistung in Frankreich erhält.

Antworten auf Ihre Fragen zu Mutterschutz und Elternzeit

Wie lang ist der Mutterschutz?

In der Regel dauert der Mutterschutz 14 Wochen, d. h. sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt.

Welches sind die in Deutschland angebotenen Bedingungen der Elternzeit für Väter?

Ein Vater kann während höchstens drei Jahren in Elternzeit gehen, wenn das Kind unter acht Jahren alt ist. Die Elternzeit kann aufgeteilt werden. Der Vater kann das sogenannte Elterngeld beziehen, das je nach Situation unterschiedlich ist.

Welches Gehalt wird während der Elternzeit gezahlt?

Während der Elternzeit, grundsätzlich von der Geburt bis zum 1. Geburtstag des Kindes, kann der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin kann Elterngeld i. H. v. 65 % – 100 % des Nettogehalts beziehen, je nach Höhe des Gehalts. Der Mindestbetrag für Elterngeld beträgt 300 EUR und der Höchstbetrag 1.800 EUR. Der Betrag und die Dauer können variieren, wenn der Vater und die Mutter die Elternzeit teilen wollen.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Während des Mutterschutzes erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld. Dieses entspricht ihrem Nettogehalt. Die Krankenversicherung leistet einen Beitrag i. H. v. 13 EUR pro Tag, den Rest zahlt der Arbeitgeber.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Vikkin

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