Kündigung des französischen Arbeitsvertrags wegen Kundenverlusts

06.10.14
Kündigung wegen des Verlusts eines Kunden
Kündigung wegen des Verlusts eines Kunden
Kündigung wegen des Verlusts eines Kunden

In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, die vor den französischen Kassationshof gebracht wurde, hat ein Arbeitnehmer im November 2007 die Kündigung seines Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber feststellen lassen, da sein Arbeitgeber seinen Arbeitsvertrag aufgrund des Verlusts eines Kunden geändert hatte.

Zusammenhang der Feststellung der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer

Der Sachverhalt war folgender: Der Arbeitgeber war ein Versicherungsunternehmen. Der Arbeitnehmer war Kundenberater für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Vermessungsingenieur. Im Juli und August 2007 hat die Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammer entschieden, ihre Gruppenversicherungsverträge zum 1.1.2008 zu kündigen. Die Kündigung der Versicherungsverträge stellte für den Versicherer ein Einkommensverlust von ca. 6 Mio. Euro für das Jahr 2008 dar.

Bereits am 10.11.2007 hat der Arbeitnehmer festgestellt, dass sein Arbeitsvertrag durch seinen Arbeitgeber gekündigt wurde.

Der Arbeitgeber hat eine Schadenersatzklage wegen abrupter Kündigung erhoben und einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung für die Kündigungsfrist geltend gemacht. Der Arbeitnehmer hat vor dem französischen Arbeitsgericht beantragt, dass die Feststellung der Kündigung seines Arbeitsvertrages wie eine unbegründete Kündigung eingestuft wird und hat einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht.

Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Arbeitnehmers stattgegeben. Der Arbeitgeber hat Revision eingelegt.

Der Verlust eines Kunden stellt eine Änderung des französischen Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber dar

Der Arbeitgeber hat vor dem Kassationshof vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Feststellung der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer noch keine Änderung des Arbeitsvertrages vorgenommen worden war und dass die Situation des Arbeitsnehmers noch nicht vom Verlust des Kunden betroffen war, da die Kündigung erst zum 1.1.2008 wirksam geworden ist. Der Arbeitnehmer habe daher die potentiellen Schwierigkeiten vorausgenommen.

Der Arbeitnehmer habe außerdem nicht bewiesen, dass eine Änderung seines Arbeitsvertrages am Tag der Feststellung seiner Kündigung vorgenommen worden sei. Schließlich und vor allem hat er behauptet, dass ausschließlich eine Verletzung des Arbeitgebers eine Feststellung der Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer rechtfertigen könne. Im vorliegenden Fall war die Kündigung die Folge der Entscheidung eines Dritten.

der vertriebsmitarbeiter in frankreich und der verlus seines kundenDer Kassationshof ist der Argumentation des Arbeitgebers nicht nachgegangen. Er hat durch Urteil vom 29.1.2014 die Entscheidung des Berufungsgerichtes bestätigt. Dem Arbeitnehmer wurden schon am Ende des Sommers 2007 gewisse Aufgaben- und Verantwortungsbereiche entzogen und sein Posten inhaltlich geleert. Das Berufungsgericht hat laut Urteil zu Recht daraus entnommen, dass eine Änderung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber und nicht durch einen Dritten bestand.

Arbeitgeber müssen daher äußerst vorsichtig mit allen möglichen Änderungen von Arbeitsverträgen ihrer Arbeitnehmer sein.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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