Löschung des E-Mail-Kontos des Arbeitnehmers nach Kündigung
Veröffentlicht am 22.11.13

Das OLG Dresden hat mit seinem Beschluss vom 05.09.2012 eine Entscheidung getroffen, die in Zukunft das deutsche Arbeitsrecht beeinflusst wird
Im zu entscheidenden Fall war der Arbeitnehmer zwei Monate lang für den Arbeitgeber als selbstständiger Fahrradkurier tätig gewesen. Für diesen Zeitraum erhielt der Fahrradkurier ein iPhone und ein E-Mail-Account. Nach Ablauf der zwei Monate verweigerte der Arbeitnehmer die Rückgabe des iPhones. Der Arbeitgeber löschte den E-Mail-Account des Antragsstellers. Der ehemalige Fahrradkurier erhob Klage auf Herausgabe der Daten, die auf dem E-Mail-Account gespeichert waren und machte hilfsweise einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, falls ihm durch die vom Antragsgegner schuldhaft verursachte Löschung seiner Daten ein Schaden entstanden ist.
Das OLG Dresden das lediglich über den Antrag auf Prozesskostenhilfe des Antragsstellers entscheiden sollte, hat beschlossen, dass die Herausgabe der Daten zwar nicht verlangt werden könne, da dies aufgrund der Löschung des E-Mail-Accounts unmöglich sei. Der Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung auf Schadensersatz bzgl. der gelöschten Daten habe aber Erfolgsaussichten, da die Löschung des E- Mail- Accounts eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten darstellen könne.
Der Vertragspartner, der der anderen Partei ein E-Mail-Account auch zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt hat, darf diesen Account erst löschen, wenn kein Zweifel besteht, dass der andere Vertragspartner an der Nutzung des E-Mail-Accounts kein Interesse mehr hat.
Ob eine solche Lösung im deutschen Arbeitsrecht durchgesetzt wird, ist noch fraglich
Dies würde ggf. bedeuten, dass ein Arbeitgeber, der für seinen Arbeitnehmer ein E-Mail-Account anlegt, den dieser auch für private E-Mails nutzen kann, diesen Account nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses so lange nicht löschen darf, bis ersichtlich wird, dass der Arbeitnehmer an der Nutzung des Accounts kein Interesse mehr hat. Wird der E-Mail-Account vorher gelöscht, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz.
Generell gelten sowohl nach deutschem Arbeitsrecht als auch nach französischem Arbeitsrecht folgende Grundsätze
Während des Arbeitsverhältnisses und auch nach seiner Beendigung können berufliche E-Mail-Accounts bzw. der Empfang von privaten E-Mails auf einem beruflichen E-Mail-Account Schwierigkeiten mit den Arbeitnehmern verursachen. Der Arbeitgeber hat insbesondere das Briefgeheimnis des Arbeitnehmers zu wahren und hat somit nicht Zugang zu allen auf dem professionellen E-Mail-Account empfangenen E-Mails des Arbeitnehmers. Es ist in dieser Hinsicht und aufgrund der ständigen Entwicklung der Rechtsprechung empfehlenswert, Regelungen für die Nutzung der EDV durch die Arbeitnehmer vorzusehen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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