Absender trägt volle Beweislast für E-Mail-Zugang
23.03.22

Immer wieder kommt es darauf an, ob und wann genau eine E-Mail zugegangen ist, z.B. bei einer Firstberechnung. Denn eine Willenserklärung (z.B. Vertragsangebot oder Kündigung), die gegenüber einem Abwesenden abgegeben wird, wird nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Auf Juristendeutsch muss eine Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann. Demnach geht eine E-Mail zu, wenn sie im E-Mail-Postfach des Empfängers eingeht. Doch was ist, wenn der Empfänger den Empfang einer versendeten E-Mail bestreitet? Das Landesarbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 11.1.2022 (4 Sa 315/21) klar beantwortet, wie und von wem der Zugang nach deutschem Recht bewiesen werden muss.
Bot die Fluggesellschaft dem Piloten rechtzeitig eine Stelle per E-Mail an?
Eine Fluggesellschaft und ein Pilot stritten darüber, ob der Pilot Ausbildungskosten an die Fluggesellschaft zurückzahlen muss. Die Fluggesellschaft hatte die Ausbildung finanziert, indem sie dem Piloten ein Darlehen gewährte. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die Fluggesellschaft auf eine Rückzahlung des Darlehens verzichtet für den Fall, dass sie dem fertig ausgebildeten Piloten nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung einen Arbeitsvertrag als Pilot anbietet. Der Pilot schloss seine Ausbildung am 26.10.2013 ab. Die Frist für das Vorlegen eines Arbeitsvertragsangebots endete somit am 26.10.2018. Mit Schreiben vom 25.10.2018, dem Piloten per Post zugegangen am 27.10.2018, bot die Fluggesellschaft ihm einen Arbeitsplatz an. Fraglich war, ob der Pilot, wie die Fluggesellschaft behauptete, schon am 25.10.2018 eine E-Mail von der Fluggesellschaft mit einem Angebot bzgl. eines Arbeitsplatzes erhielt. Davon ging die Fluggesellschaft aus und begann, vom Lohn des Piloten monatliche Ratenbeträge zur Darlehensrückzahlung einzubehalten. Der Pilot war damit nicht einverstanden. Er gab an, er habe lediglich eine E-Mail am 28.10.2018 bekommen. Aus seiner Sicht hatte die Fluggesellschaft auf die Rückzahlung verzichtet, weil sie ihm nicht rechtzeitig innerhalb der fünfjährigen Frist ein Angebot unterbreitet habe.
Einfache Behauptung eines E-Mails-Versands reicht dem Arbeitsgericht nicht
Der Pilot wehrte sich gerichtlich gegen die Darlehensrückzahlungsforderung der Fluggesellschaft. Das Arbeitsgericht Köln hat dem Piloten in seinem Urteil vom 18.3.2021 (6 Ca 5660/20) Recht gegeben. Aus Sicht des Arbeitsgerichts schuldete die Fluggesellschaft nähere Erklärungen. Es sei unklar, weshalb angeblich zwei identische E-Mails am 25. und am 28. verschickt worden sein sollten.
Systemfehler beim E-Mail-Konto, verspätetes Abrufen oder Manipulation
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln ging die Fluggesellschaft in die Berufung vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Sie trug nunmehr vor, nur eine E-Mail am 25.10.2018 und keine am 28.10.2018 versendet zu haben. Dies sei im Postausgang des E-Mailkontos der Sachbearbeiterin ersichtlich. Die Fluggesellschaft unterstellte einen Systemfehler beim E-Mail-Konto des Piloten oder ein verspätetes Abrufen oder gar eine Manipulation seinerseits.
Keine Beweiserleichterung zugunsten des Absenders
Das Berufungsgericht bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts. Es hat daran erinnert, dass es zu der Frage des Zugangs von E-Mails sowie dessen Beweis zwei Meinungen gibt:
- Die eine Auffassung besagt, dass zugunsten des Absenders ein sog. Anscheinsbeweis gilt. Das bedeutet, es besteht eine Beweiserleichterung für den Absender, da immer dann von einem Zugang der E-Mail auszugehen ist, wenn nicht eine Rücksendung als unzustellbar erfolgt;
- Die andere Auffassung besagt hingegen, dass der Zugang der E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen ist. Die Absendung an sich begründet demnach keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger.
Das Berufungsgericht hat sich für diese zweite Auffassung ausgesprochen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Eingang der E-Mail auf dem Server des Empfängers nicht gewiss ist und dieses Risiko nicht dem Empfänger aufgebürdet werden kann, zumal der Versender die Möglichkeit hat, eine Lesebestätigung anzufordern. Der Absender trägt somit die volle Beweislast für den Empfang der E-Mail durch den Empfänger. Das Urteil ist rechtskräftig, denn eine Revision an das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
Die Einhaltung von Fristen steckt voller Tücken, von der Berechnung der Frist an Wochenenden, über die Einhaltung der Form des Schreibens bis hin zur Lösung von Beweisproblemen zum Empfang. Es soll gerade beim Versenden von E-Mails in juristischer und technischer Hinsicht darauf geachtet werden, dass der Zugang dieser E-Mail nachgewiesen werden kann.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Bild: Song_about_summer