Ein Verhalten provozieren, um es zu beweisen – ist das legal?

30.11.21
Darf man einen Beweis hervorrufen?
Ein Verhalten provozieren, um es zu beweisen – ist das legal?
Darf man einen Beweis hervorrufen?

Der Grundsatz: Es ist unzulässig, jemanden in eine Falle zu locken, um einen Beweis zu erhalten

Gemäß Artikel 9 des französischen Zivilgesetzbuches hat die Partei in einem Prozess vor dem Gericht in Frankreich ihre Behauptungen zu beweisen. Liegt kein Beweis vor, wird der Antrag zwangsläufig abgelehnt.

Manchmal ist es jedoch sehr schwierig, ein vor Gericht zulässiges Beweismittel zu erhalten, obwohl man genau weiß, dass sich die Tatsachen auch wirklich so abgespielt haben. Da kann es sehr verlockend sein, auf mehr oder weniger künstliche Mittel zurückzugreifen, um diese im Gericht annehmbaren Beweise zu erhalten und denjenigen bloßzustellen, dessen Verhalten ein Problem darstellt.

Dennoch ist nicht jeder Beweis zulässig: Im Laufe seiner Rechtsprechung hat der frz. Kassationshof einen Grundsatz des Beweisverwertungsverbotes, dessen Folge die Abweisung der Beweise ist, die auf unlautere Art, zum Beispiel durch List, Bosheit oder mithilfe von Tricks, beschafften wurden. In Anbetracht dieses Grundsatzes hat er am 10.11.2021 zwei Urteile erlassen (Nr. 20-14.669 und Nr. 20-14.670), die daran erinnern, dass nicht jedes Mittel erlaubt ist, um einen Beweis zu erhalten.

Unechte Besuche von Testkäufern als Beweismittel

Der Kassationshof hat sich genauer mit zwei Rechtsmitteln befasst, die von dem Verband der Optiker Frankreichs (Rassemblement des opticiens de France, kurz ROF), der der Rechtsnachfolger der Optikervereinigung Union des opticiens (kurz UDO) ist, eingelegt wurden. Der Verband ROF hat unter anderem zur Aufgabe, die Ethik des Berufsstandes der Optiker zu verbessern und zu verteidigen. Letztere verdächtigte mehrere Optikergeschäfte, sich betrügerischen Praktiken hinzugeben, die in der Fälschung von Rechnungen bestehen, auf denen die Glaspreise erhöht und die Gestellpreise entsprechend gesenkt werden, um von den Zusatzkrankenversicherungen der Kunden eine höhere Beteiligung an den Brillengestellen zu erhalten.

Zur Überprüfung, ob dieser Verdacht berechtigt war, hat die UDO einen Besuch von Testkäufern in verschiedenen Optikergeschäften organisiert – für das erste Urteil bei der Gesellschaft IMD Optic, für das zweite Urteil bei der Gesellschaft Nagabbo. Diese Testkäufer wurden von Qualivox, einem Drittunternehmen, das in der Anwerbung von Dienstleistern dieser Art spezialisiert ist, eigens für diese Aufgabe angeworben. Nach ihrem Besuch in den betroffenen Geschäften haben die Testkäufer Bescheinigungen verfasst, die die betrügerischen Praktiken, derer die Optiker verdächtigt wurden, bewiesen. Auf der Grundlage dieser Bescheinigungen hat die UDO die Gesellschaften IMD Optic und Nagabbo auf Unterlassung dieser unlauteren Wettbewerbshandlungen und auf Zahlung von Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gemeinsamen Interessen des Berufs verklagt.

In den beiden Fällen haben die Spruchrichter die Bescheinigungen im Hinblick auf den Grundsatz des Beweisverwertungsverbotes als unzulässig erklärt und die Gesamtheit der Forderungen des in die Rechte der UDO eintretenden Verbandes ROF zurückgewiesen. Letzterer legte daraufhin Revision vor dem frz. BGH, dem Kassationshof, ein.

Zurückweisung der Beweise, die mittels Tricks beschaffen wurden

Die Frage, die sich dem Kassationshof stellte, war, ob der Grundsatz des Beweisverwertungsverbotes in der Beweisführung untersagt, vor Gericht Aussagen von eigens zu diesem Zweck „eingestellten“ Zeugen vorzulegen, wie es das Berufungsgericht angenommen hatte. Der Logik seiner Rechtsprechung zu diesem Thema folgend bejaht der Kassationshof diese Frage und bestätigt in jedem Fall die Berufungsurteile.

Die hohen Richter haben tatsächlich seit langem eine Rechtsprechung bezüglich des Beweisverwertungsverbotes aufgebaut und dabei einige wichtige Grundsätze aufgestellt. Der Kassationshof geht beispielsweise davon aus, dass „der Beweis die Vorlage von Elementen, die das Privatleben verletzen, nur dann rechtfertigen kann, wenn diese Vorlage für die Ausübung des Rechts unerlässlich ist und der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht“ oder dass „die Aufzeichnung eines privaten Telefongespräches, die ohne das Wissen des Autors der geltend gemachten Äußerungen durchgeführt und aufbewahrt wird, ein unlauterer Vorgang ist, der die so erhaltenen Beweise vor Gericht unzulässig macht“. Der Kassationshof untersagt allgemeiner das Zurückgreifen auf einen Trick, um einen Beweis zu erhalten.

Manipulierung durch den Testkäufer: Anstiftung zum Betrug an Zusatzkrankenkassen

In dem ersten Urteil bezüglich IMD Optic merken die Richter an, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die zwei „Testkäufer“, die eine Bescheinigung verfasst haben, von der Gesellschaft Qualivox vergütet wurden und darüber hinaus ebenfalls die Bescheinigungen verfasst haben, auf deren Grundlage der Verband ROF 2017 drei andere Optiker verklagt hatte. Daraus ergibt sich eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Verband ROF und der Gesellschaft Qualivox sowie eine gewisse Professionalisierung der „Testkäufer“, die somit einen Zweifel an ihrer tadellosen Neutralität bei der Erstellung der vorgelegten Zeugenaussagen aufkommen lassen. So wird im Inhalt der Bescheinigungen selbst erwähnt, dass die genannten Kunden von Beginn ihres Besuchs an die Aufmerksamkeit der Optiker auf den Betrag gelenkt haben, der von der Zusatzkrankenversicherung für die Gläser und Gestelle übernommen wird. Folglich ist es wahrscheinlich, dass die Optiker zum Betrug angestiftet wurden, da sie nichts anderes tun konnten als die Erstattung der Produkte durch die Zusatzkrankenkasse als ein bestimmendes Element des Verkaufs zu betrachten.

Der Kassationshof ist der Ansicht, dass der Verband ROF sehr wohl auf einen Trick zurückgegriffen hat, der darin bestand, die Dienste bezahlter Dritter für eine Inszenierung in Anspruch zu nehmen, die Zweifel an der Neutralität des Verhaltens gegenüber der Gesellschaft IMD Optic aufkommen lassen hat. Das Berufungsgericht konnte daher zu Recht darauf schließen, dass die Bescheinigungen sowie die Kostenvoranschläge und die Rechnungen, die ersteren beilagen, auf unlautere Art beschafft wurden und somit unzulässig waren.

Inszenierung zum Erhalt eines Beweises

Im zweiten Urteil in der Akte des Optikers Nagabbo argumentieren die hohen Richter mehr oder weniger gleich. Sie beginnen mit einer Erinnerung an die Aussage des Berufungsgerichts, nach der „in Anwendung von Artikel 9 des [frz.] Zivilgesetzbuches und des Grundsatzes des Beweisverwertungsverbotes, der durch einen Trick, der sich durch eine Montage, eine Inszenierung oder eine heimliche Operation auszeichnet, erhaltene Beweis unzulässig ist„. Das Berufungsurteil stellt ebenfalls fest, dass einer der „Testkäufer“ einem Gerichtsvollzieher angegeben hat:

  • von der Gesellschaft Qualivox beauftragt worden zu sein, um ein unwirkliches Szenario durchzuführen, dessen Ablauf ihm von derselben Gesellschaft diktiert worden war;
  • dass ihm zu dieser Gelegenheit ein Rezept für eine Brille ausgestellt worden war, obwohl er diese nicht benötigte;
  • dass seine Beauftragung von der Gesellschaf Qualivox zu einem Stundensatz vergütet worden war und sich nicht auf die Gesellschaft Nagabbo beschränkt hatte.

Dabei stellten die Berufungsrichter fest, dass diese Zeugenaussage wie auch die des anderen „Testkäufers durch einen Trick erhalten wurde, der darin bestand, dass ein Dritter mit undefiniertem Status für eine Inszenierung herangezogen wurde.

Der Kassationshof ist zur gleichen Schlussfolgerung wie im Urteil „IMD Optic“ gekommen – und das fast Wort für Wort!  Auch darin stellen die hohen Richter fest, dass der Verband ROF auf einen Trick zurückgegriffen hat, indem sie die Dienste bezahlter Dritter für eine Inszenierung in Anspruch genommen hat, die Zweifel an der Neutralität des Verhaltens gegenüber der Gesellschaft Nagabbo aufkommen lassen hat. Das Berufungsgericht hat folglich auch hier guten Rechts die Bescheinigungen, die Rezepte, genutzt um als potenzielle Kunden durchzugehen, den Kostenvoranschlag, die Rechnungen und die Behandlungsblätter, die nach der Inszenierung auf unlautere Art erhalten worden waren, als unzulässig betrachtet.

Hat die Beauftragung einer in der Bereitstellung von Zeugen spezialisierten Gesellschaft die Sichtbarkeit der Aktion erhöht?

Die Position des Kassationshofs in diesen beiden Urteilen ist im Hinblick auf die vorhergehende Rechtsprechung nicht überraschend: Sie gibt einen strikten Rahmen für das Beweisverwertungsverbot vor, sodass die Zulässigkeit von Zeugenaussagen, die unter solchen Bedingungen erhalten wurden, unvorstellbar ist. Dennoch kann man sich fragen, ob die Vergütung der Testkäufer durch eine auf solche Inszenierungen spezialisierte Privatgesellschaft – ein Punkt, den der Kassationshof deutlich hervorhebt – ein ausschlaggebender Faktor in der Argumentation der hohen Richter war oder nicht. Stellen wir uns zum Beispiel den Fall vor, dass eine solche Inszenierung völlig uneigennützig durchgeführt worden wäre, mit dem einzigen Ziel, eine Praxis anzuprangern, die den Zusatzkrankenkassen schadet: Hätte der Zweck hier die Mittel geheiligt? 

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: goodluz

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