Dem Arbeitgerber zur Kündigung provozieren: Ist das eine Pflichtverletzung?

24.08.15
Der französische Arbeitnehmer will gekündigt werden
Dem Arbeitgerber zur Kündigung provozieren: Ist das eine Pflichtverletzung?
Der französische Arbeitnehmer will gekündigt werden

Am 2.7.2015 hat die Kammer für arbeitsrechtliche Angelegenheiten des französischen Kassationshofs (Chambre sociale de la Cour de cassation) ein einzigartiges Urteil über die Qualifizierung einer Pflichtverletzung gefällt, indem es befand, dass die alleinige Tatsache, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zur Kündigung seines Arbeitsvertrags auffordert, keine Pflichtverletzung an sich nach französischem Arbeitsrecht darstellt.

Außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers, der sich die Kündigung durch den Arbeitgeber wünscht

Der am 12.10.1999 von der Gesellschaft eingestellte Arbeitnehmer war als Gebietsleiter tätig. Im Laufe des Jahres 2010 hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zweimal seinen Wunsch mitgeteilt, entlassen zu werden. Er wollte das Unternehmen verlassen, um sich vollständig dem Verein widmen zu können, in dem er Mitglied war. Sein Arbeitgeber hat sein Anliegen immer abgelehnt. Laut dem Arbeitgeber selbst hatte er wegen der herausragenden Wichtigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers im Unternehmen keinerlei Absichten zu kündigen.

Das Interesse des Arbeitnehmers an einer Kündigung durch den Arbeitgeber beruhte insbesondere auf der Möglichkeit, eine „Fallschirm“-Abfindung zu erhalten. Sein Arbeitsvertrag enthielt nämlich eine Klausel, welche für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Zahlung einer vertraglich festgelegten Abfindung vorsah. Die Klausel galt allerdings nicht für den Fall einer Kündigung wegen grober oder schwerwiegender Pflichtverletzung (faute grave ou lourde).

In einem letzten Versuch habe der Arbeitnehmer laut den Aussagen des Geschäftsführers des Unternehmens von der Erpressung durch falsche Anschuldigungen Gebrauch gemacht, um seine Kündigung zu bewirken. Nach diesem Vorfall hat der Arbeitgeber ein Kündigungsverfahren gegen den Arbeitnehmer eingeleitet. Am 20.1.2011 hat er dem Arbeitnehmer wegen grober Pflichtverletzung gekündigt. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, aus einem persönlichen, dem Unternehmen fremden Grund unbedingt eine arbeitgeberseitige Kündigung bewirken zu wollen. Der Arbeitnehmer bestritt die Begründetheit seiner Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage.

Aufforderung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zur Kündigung neubewertet als einfache Pflichtverletzung

In seinem Urteil vom 10.12.2013 hat das Berufungsgericht von Aix en Provence (Cour d`appel d‘Aix en Provence) die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber aufrechterhalten. Es hat die Kündigung jedoch als eine Kündigung wegen einfacher Pflichtverletzung gewertet, obwohl der Arbeitgeber eine grobe Pflichtverletzung ausgesprochen hatte, welche es ihm erlaubte, nicht die im Arbeitsvertrag vorgesehene „Fallschirm-Abfindung“ zu zahlen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darin bestanden, „in wenigstens zwei Fällen gegenüber seinem Arbeitgeber auf eine Entlassung, die eine sogenannte „Fallschirm“-Abfindung (indemnité parachute) mit sich gebracht hätte, bestanden zu haben, obwohl er hätte kündigen können, und dass der Wille, entlassen zu werden nur auf ein persönliches Interesse und nicht das Interesse des Unternehmens abziele und dadurch sein Desinteresse an der Zukunft des Unternehmens zum Ausdruck bringe“. Das Berufungsgericht hat aus diesen Gründen anerkannt, dass ein Verbleib des Arbeitnehmers im Unternehmen über die Kündigungsfrist hinaus nicht mehr möglich sei und qualifizierte die Kündigung wegen grober Pflichtverletzung in eine Kündigung aus tatsächlichem und ernsthaftem Grund (cause réelle et sérieuse).

In Bezug auf die Erpressungsvorwürfe befand das Berufungsgericht, dass sie mangels Beweis nicht belegt seien. Im Übrigen vertrat es den Standpunkt, dass die Vertragsklausel, welche die „Fallschirm-Abfindung“ vorsah, eine Vertragsstrafe darstelle. Als solche sei sie zu hoch. Das Berufungsgericht entschied daher, den Betrag zu reduzieren. Auf diese Entscheidung hin ging der Arbeitnehmer in die Revision (pourvoi en cassation).

Aufforderung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zur Kündigung stellt keine Pflichtverletzung dar

Der Arbeitnehmer will seine Fallschirm-AbfindungIn seiner Entscheidung vom 2.7.2015 hat der französische Kassationshof einen Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts verworfen. Es hat das Berufungsgericht darin bestätigt, dass die „Fallschirm-Abfindungsklausel“ als Vertragsstrafe zu werten ist und der Möglichkeit zugestimmt, den Geldbetrag zu reduzieren.

Dahingegen hat der französische Kassationshof jedoch keine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers angenommen, die seine Kündigung gerechtfertigt hätte. Nach Ansicht des französischen Kassationshofs „stellt die alleinige Tatsache, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um Beendigung seines Arbeitsvertrags ersucht, keine Pflichtverletzung dar“. Das Berufungsgericht hatte die Kündigung jedoch allein aufgrund der Tatsache für zulässig erklärt, dass der Arbeitnehmer „mindestens in zwei Fällen“ seinen Arbeitgeber zur Kündigung angehalten hat. Dieser nach Ansicht des französischen Kassationshofs einzige Grund ist nicht ausreichend.

Es ist dennoch Vorsicht geboten und zu empfehlen, nicht davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer ohne Risiko seinen Arbeitgeber zu seiner Kündigung auffordern kann. Wären im entschiedenen Fall die Belästigungsvorwürfe (in Form von Erpressungsversuchen) bewiesen worden, wäre die Lösung sicher weniger günstig für den Arbeitnehmer ausgefallen, gerade im Hinblick auf seine Vertrauensposition im Unternehmen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bilder: Andrey Popov, Lassedesignen

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