Neuigkeiten über die Pflicht zur Weiterbeschäftigung im Ausland
09.02.16

Ausführungsverordnung des Macron-Gesetzes über die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern im Ausland
Die Ausführungsverordnung Nr. 2015-1638 vom 10.12.2015 legt die Einzelheiten der Vorgehensweise bei der Weiterbeschäftigung im Ausland innerhalb der Unternehmensgruppe von Arbeitnehmern anlässlich ihrer betriebsbedingten Kündigung aus wirtschaftlichem Grund in Frankreich fest.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung ins Ausland ergab sich zunächst aus richterlichen Entscheidungen. Der Grundsatz der Pflicht zulasten des französischen Arbeitgebers wurde anschließend im Gesetz klargestellt und eingegrenzt, damit insbesondere absurde Situationen vermieden werden, wie z.B. das Angebot einer Stelle im Ausland mit einer weitaus niedrigeren Vergütung im Verhältnis zu der in Frankreich vom Arbeitnehmer erhaltenen Vergütung.
Bis vor kurzem musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Anfrage über die Bedingungen von Angeboten im Ausland übersenden. Das Macron-Gesetz vom 06.08.2015 erleichtert diese Verpflichtung des Arbeitgebers, da sie sich nun auf eine Benachrichtigung der Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Erhalts von Angeboten zur Weiterbeschäftigung im Ausland begrenzt.
Die Ausführungsverordnung über die Weiterbeschäftigung im Ausland, die die Informationsmodalitäten klärt, wurde am 12.12.2015 im Amtsblatt der französischen Republik veröffentlicht, sodass diese Bestimmungen am 13.12.2016 in Kraft getreten sind und für alle ab diesem Datum eingeleitete Kündigungsverfahren aus wirtschaftlichem Grund gelten. Die Ausführungsverordnung wurde im Artikel D. 1233-2-1 vom französischen Arbeitsgesetzbuch kodifiziert. Sie klärt über die Informationsbedingungen der Arbeitnehmer für den Erhalt von Stellenangeboten außerhalb Frankreich, über die Modalitäten und den Inhalt der Angebote sowie über den Inhalt des Sozialplans im Rahmen der Weiterbeschäftigung im Ausland auf.
Informationsmodalitäten der Arbeitnehmer über deren Recht auf Weiterbeschäftigung im Ausland
Der Arbeitgeber hat nach französischem Arbeitsrecht jeden Arbeitnehmer einzeln per Einschreiben mit Rückschein bzw. jedem anderen sicheren Zustellungsmittel über die Möglichkeit, Stellenangebote außerhalb Frankreichs zu erhalten, zu informieren. Ab dem Zeitpunkt des Empfanges dieser Information verfügt jeder Arbeitnehmer über eine Frist von sieben Werktagen, um einen Antrag auf Empfang solcher Angebote schriftlich zu formulieren. Jeder Arbeitnehmer hat ggf. etwaige Eingrenzungen bezüglich der Merkmale der angebotenen Arbeitsstellen, insbesondere betreffend der Vergütung und des Arbeitsortes, sowie jegliche die Weiterbeschäftigung ermöglichende Informationen, näher anzugeben.
Mitteilung und Inhalt der Weiterbeschäftigungsangebote im Ausland
Falls ein Arbeitnehmer sich für eine neue Stelle im Ausland interessiert, hat der Arbeitgeber diesem seinem Antrag entsprechende schriftliche und genaue Angebote mitzuteilen. In Ermangelung verfügbarer Angebote informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das Nicht-Vorhandensein solcher Möglichkeiten. Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer außerdem die ihm für die Annahme oder Ablehnung dieser Stellenangebote zur Verfügung stehende Bedenkzeit an. Dabei muss berücksichtigt werden, dass diese Frist, außer bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Arbeitgeber, nicht kürzer als achtvolle Tage sein darf.
Falls der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach dem Ablauf der Bedenkzeit keine Antwort mitteilt, gilt dies als Ablehnung der Angebote oder des Angebotes.
Nach dem Artikel D. 1233-2-1 des Arbeitsgesetzbuchs gilt ein Angebot als genau, wenn es mindestens folgende Angaben beinhaltet:
- den Namen des Arbeitgebers;
- den Ort der Arbeitsstelle;
- die Berufsbezeichnung;
- die Vergütung;
- die Art des Arbeitsvertrages;
- die Arbeitssprache.
Inhalt des Sozialplans
Wenn der Arbeitgeber eine Massenentlassung aus wirtschaftlichem Grund von 10 oder mehr Arbeitnehmern innerhalb einer Zeitspanne von 30 Tagen in einem Unternehmen, in dem 50 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt sind, in Frankreich durchführt, übernimmt die Betriebsvereinbarung bzw. die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers sämtlichen, im Angebot bei Kündigung aus wirtschaftlichem Grund außerhalb eines Sozialplans enthaltenen vorstehend beschriebenen Informationen.
Durch diese neuen Bestimmungen wird die Verpflichtung des Arbeitgebers in Frankreich zur Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer in den ausländischen Gesellschaften der gleichen Unternehmensgruppe erleichtert und eingeschränkt. Diese neuen Bestimmungen sollten die Anzahl der Anträge der gekündigten Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßem Weiterbeschäftigungsverfahren im Ausland vermindern. Wenn der Arbeitnehmer sich nämlich nicht innerhalb der ihm zum Erhalt von Auslandsstellen zur Verfügung stehenden Frist meldet, steht ihm auch kein Anspruch und damit keine Klagemöglichkeit im Kündigungsschutzverfahren mehr offen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Bilder : Studio Mike