Preisvorschlag: Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder verbindliches Angebot?

24.01.18
Kauf und Preisvorschlag
Kauf und Preisvorschlag
Kauf und Preisvorschlag

Ist ein Preisvorschlag mit Hinweisen immer ein Festangebot oder nicht? Sachverhalt

Mit einer Gerichtsentscheidung vom 25.10.2017 haben sich die Richter des französischen Kassationshofs mit dem folgenden Sachverhalt befasst und dabei an den Unterschied zwischen einem Angebot und einer Aufforderung zur Verhandlung erinnert. Diese Unterscheidung kann von großer Bedeutung sein, wenn zwei Unternehmen vorhaben, im Rahmen eines Vertrages zusammenzuarbeiten.

Eine im Großhandel von pharmazeutischen Produkten tätige Gesellschaft wendet sich an eine auf Ankauf und Wiederverkauf von gebrauchtem Computermaterial spezialisierte Gesellschaft, um ihre gebrauchte Hardware zu verkaufen. Der potenzielle Verkäufer sendet in diesem Sinne eine Übersicht des gebrauchten Computermaterials per E-Mail und bittet die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft um „Zusendung eines guten Angebots“ zum Ankauf des aufgelisteten Materials. Die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft unterbreitet also einen Preisvorschlag in Höhe von 80.845 Euro für das gesamte Computermaterial. Sie fügt ergänzend hinzu: „die Zahlung erfolgt nach Überprüfung der Ware in unserer Werkstatt„.

Der Verkäufer ist mit dem Preisvorschlag einverstanden und liefert sein gebrauchtes Computermaterial an die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft, ohne dass eine Zahlung stattfindet. Der Verkäufer ist fest davon überzeugt, dass der Verkauf stattgefunden hat.

Im Anschluss an diese Lieferung übermittelt die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft dem Verkäufer einen Bericht über die von ihr ausgeführte technische Überprüfung mit einem neuen Verkaufsangebot über einen Betrag von 17.770 Euro. Die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft erklärt bei dieser Gelegenheit, dass der Wertabschlag aufgrund des schlechten Zustands des Computermaterials vorgenommen wurde.

Für den Verkäufer war der Preisvorschlag ein verbindliches Festangebot

Der Verkäufer widerspricht diesem neuen Vorschlag der Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft mit der Begründung, dass der ursprüngliche Preisvorschlag über 80.845 Euro nicht an die Bedingung einer technischen Überprüfung des Computermaterials geknüpft war: Laut Verkäufer hatte sich die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft bei Übermittlung des ersten Angebots verbindlich zum Ankauf verpflichtet und konnte nicht nachträglich noch eine weitere Bedingung hinzufügen, um den Ankaufspreis zu ändern.

Der Verkäufer erhebt also Klage gegen die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft und verlangt die Zahlung eines Betrages von 80.845 Euro, der dem ursprünglichen Preisangebot entspricht. Er ist in der Tat der Meinung, dass es sich bei dem angebotenen Preis von 80.845 Euro um ein verbindliches Festangebot handelte, welches die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft nicht von einer späteren Überprüfung abhängig machen konnte.

Die zivilrechtliche Definition eines Angebots nach französischem Recht

Wenn eine Person ein Vertragsangebot unterbreitet, so muss dieses die wesentlichen Bestandteile des beabsichtigten Vertragsschlusses beinhalten und die Absicht des Verfassers, sich bei Annahme des Angebots zu binden, ausdrücken (frz. Zivilgesetzbuch Artikel 1114).

Wenn das Angebot diese Kriterien nicht erfüllt, insbesondere wenn es unter Vorbehalt ausgesprochen wurde, handelt es sich um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im Sinne des frz. Zivilgesetzbuches Artikel 1114 Absatz 2).

Die Richter berücksichtigen die mit dem Preisvorschlag gegebenen Hinweise

In einem Urteil vom 28.01.2016 weist das französische Berufungsgericht Aix-en-Provence die Forderungen des Verkäufers zurück und gibt der Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft Recht mit der Begründung, dass diese kein verbindliches Kaufangebot gemacht hatte.

Der Verkäufer wendet sich an den Kassationshof und hebt in diesem Zusammenhang folgende Punkte hervor:

  • Die Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft hat sich bei der Übermittlung des Preisvorschlages zum Ankauf des Materials für einen Betrag 80.845 Euro, dessen Zahlung (und nicht dessen Höhe) nach der Überprüfung stattfinden sollte, verbindlich verpflichtet;
  • Das Berufungsgericht hätte in dieser Hinsicht zugunsten des Verkäufers entscheiden müssen, da dieser als Unternehmer einen Vertrag außerhalb seines Fachgebiets abschließe, dadurch einem Verbraucher gleichgestellt sei und dementsprechend geschützt werden müsse. Folglich hätte das Berufungsgericht den Kaufvertrag zugunsten des Verkäufers interpretieren müssen, der berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass der angebotene Preis nicht durch die Überprüfung des Materials beeinflusst wird.

Der Kassationshof lehnte die Argumente des Verkäufers ab und bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Laut Kassationshof muss der von der Ankauf- und Wiederverkaufsgesellschaft in ihrer E-Mail gegebene Hinweis, dass die Zahlung nach der Überprüfung erfolgt, als Vorbehalt bezüglich des Preisvorschlages verstanden werden. Dadurch ändert sich die Sachlage: Der Verkäufer musste seine Absicht zum Vertragsabschluss erneut ausdrücken, um den Vertrag endgültig anzuschließen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der technischen Überprüfung.

Es gilt Folgendes festzuhalten: Wenn ein Unternehmen einen Vertragsvorschlag macht und diesen mit Hinweisen und/oder Bedingungen verknüpft, kann es sein, dass dieser Vorschlag das Unternehmen nicht verbindlich verpflichtet. In der Praxis ist es wichtig, ein erhaltenes Angebot genau zu überprüfen. Ein Unternehmen, das von einem verbindlichen Angebot ausgeht, ergreift nicht die gleichen Vorsichtsmaßnahmen wie bei einem Handelspartner, der sich noch nicht vertraglich verpflichtet hat. Im vorliegenden Fall wäre es beispielsweise vorstellbar, dass es für den Verkäufer schwierig gewesen sein könnte, das Computermaterial wieder zurück zu erhalten, nachdem er den endgültigen Preisvorschlag abgelehnt hatte.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: phtoka

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?