Neuer Güterstand für deutsch-französische Ehepaare
30.10.13

Durch die Unterzeichnung eines Abkommens vom 4. Februar 2010 haben Frankreich und Deutschland einen neuen ehelichen Güterstand im Familienrecht eingeführt: die fakultative Regelung der Zugewinngemeinschaft
Am 1. 5.2013 trat in Deutschland und in Frankreich dieses Abkommen in Kraft.
Der Grund für dieses bilaterale Abkommen ist, dass Ehen zwischen Leuten mit verschiedener Staatsangehörigkeit immer verbreiteter werden. Da das Familienrecht in Frankreich und Deutschland sehr unterschiedlich ist, kann das zu rechtlichen Schwierigkeiten führen. In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand bleibt das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt. Im Falle der Beendigung des Güterstandes findet ein Zugewinnausgleich statt. In Frankreich ist der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft. Dabei wird das während der Ehe erworbene Vermögen zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten.
Mit dem Abkommen über den Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft als zusätzlicher neuer Güterstand sollen das deutsche und französische Familienrecht einander angenähert werden. Die Ehegatten können einen Güterstand wählen, der unter den gleichen Bedingungen funktioniert und im Falle der Beendigung des Güterstandes nach den gleichen Regelungen in Deutschland und Frankreich aufgelöst wird.
Die fakultative Regelung der Zugewinngemeinschaft kann von Eheleuten gewählt werden, auf deren Ehegemeinschaft das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar ist
In anderen Worten kann der Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft gewählt werden, wenn deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder Deutschland leben. Der Güterstand ist auch möglich für deutsche Ehegatten, die in Deutschland leben und französische Ehegatten, die in Frankreich leben.
Der Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft kann durch Ehevertrag vereinbart werden, wobei dies vor und nach Eheschließung möglich ist.
Der Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft führt dazu, dass die Vermögensmassen der Ehegatten während der Dauer der Ehe getrennt sind.
Bei Auflösung der Ehegemeinschaft wird der Zugewinn unter den Ehegatten aufgeteilt
Das heißt, dass der Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, d.h. wenn der Unterschied zwischen seinem Anfangsvermögen und seinem Endvermögen höher ist als der Unterschied seines Ehegatten, dem anderen Ehegatten ausgleichpflichtig ist. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich beträgt die Hälfte des Unterschiedes der Zugewinne der Ehegatten.
Dieser Wahlgüterstand ist inhaltlich dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft angenähert; enthält aber auch französische Besonderheiten, da bestimmte Vermögensveränderungen im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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