Welche Folgen hat der Brexit für Arbeitnehmer in Frankreich und Deutschland?

10.08.21
Folgen vom Brexit auf Arbeitnehmer
Welche Folgen hat der Brexit für Arbeitnehmer in Frankreich und Deutschland?
Folgen vom Brexit auf Arbeitnehmer

„Es ist an der Zeit, den Brexit hinter uns zu lassen.“ Dies waren die Worte der Präsidentin der europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, bei der Pressekonferenz zum Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich am 24.12.2020. Doch die Rechtsfragen vervielfachen sich seit dem 24.12.2020, dem Tag, an dem nach langen Monaten der Verhandlung das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde.

Das Handels- und Kooperationsabkommen ermöglicht die Organisation der Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem tatsächlichen Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU. Von nun an gelten die Freiheiten des Waren-, Personen-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs nicht mehr für den Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten und dem Vereinigten Königreich.

Das Handels- und Kooperationsabkommen bringt Klarheit in vielen Bereichen, insbesondere im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Es klärt über die Folgen des Brexits für mobile Arbeitnehmer auf. Der Brexit zwingt diese zu verschiedenen Verwaltungsvorgängen im Zusammenhang mit ihren Dienstreisen, unabhängig davon, ob es sich um britische Arbeitnehmer handelt, die in EU-Mitgliedstaaten arbeiten oder umgekehrt.

Wie lauten die neuen Regelungen zur Mobilität für britische Arbeitnehmer in Frankreich?

Die Folgen unterscheiden sich je nach Beginn des Arbeitsvertrages, und zwar je nachdem, ob dieser vor oder nach dem 31.12.2020 begonnen hat.

Am 31.12.2020 bereits laufende Arbeitsverträge

Die Auswirkungen des am 24.12.2020 geschlossenen Abkommens werden für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag am 31.12.2020 bereits lief, nur begrenzt sein. Das Dekret Nr. 2020-1417 vom 19.11.2020 sieht vor, dass britische Arbeitnehmer, die ihren Vertrag oder ihren Auftrag in Frankreich vor dem 31.12.2020 begonnen haben, ab dem 01.10.2021 über einen Aufenthaltstitel verfügen müssen. Dieser Aufenthaltstitel muss vor dem 01.07.2021 beantragt werden. Die Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „EU-Bürger“ sind bis zum 01.10.2021 gültig. Der Antrag kann in Frankreich auf folgender Seite gestellt werden: Elektronische Einreichung bei den staatlichen Stellen (interieur.gouv.fr). Die Antragsteller erhalten dann eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Artikel 50 EUV/Artikel 18 § 1 Abkommen des Austritts des Vereinigten Königreiches aus der EU“.

Gemäß dem Austrittsabkommen benötigt ein britischer Staatsangehöriger, der nach Frankreich entsandt wird, bis zum Ende seiner ersten Entsendung keine Arbeitserlaubnis. Britische Staatsangehörige, die sich vor Ende der Übergangszeit regelmäßig in Frankreich aufhalten und seit mehr als 5 Jahren in Frankreich sind, haben Zugang zu einer Daueraufenthaltskarte für 10 Jahre (Dekret Nr. 2020-1417 vom 19.11.2020), wenn die Bedingungen des Dekrets erfüllt sind.

Britische Staatsangehörige, die sich vor der Übergangszeit regelmäßig in Frankreich aufhielten, aber seit weniger als 5 Jahren in Frankreich sind, erhalten einen Aufenthaltstitel „Austrittsauskommen“ für eine Dauer von 5 Jahren.

Nach dem 01.01.2021 beginnende Arbeitsverträge

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ist beendet. So muss ein britischer Arbeitnehmer, der in Frankreich arbeitet, ab dem 01.01.2021 wie jeder Arbeitnehmer aus einem Nicht-EU-Land eine Arbeitserlaubnis beantragen und ab dem 01.10.2021 über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die bei der Präfektur beantragt werden muss.

Es gelten demnach die Standard-Regelungen für Ausländer. Britische Staatsangehörige, die am 01.01.2021 keinen Wohnsitz in Frankreich haben und sich für eine Dauer von weniger als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen aufhalten, sind bis zum 30.09.2021 von einer Visumpflicht befreit. Ist die Aufenthaltsdauer länger, dann benötigen sie wie alle Nicht-EU-Bürger ein Langzeitvisum, abhängig vom Grund ihrer Reise, sowie eine Arbeitserlaubnis (permis de travail).

Die Arbeitserlaubnis kann auf zwei Arten erlangt werden:

Erhalt eines Langzeitvisums

Durch den Erhalt eines Lanzeitvisums, das als Aufenthaltserlaubnis gilt (visa de long séjour valant titre de séjour, kurz VLS-TS) oder ein Aufenthaltstitel, der zu einer bezahlten Beschäftigung berechtigt. Diese Aufenthaltsdokumente sind einer Arbeitserlaubnis gleichgestellt. Es ist kein zusätzlicher Vorgang notwendig. Der Antrag auf ein Visum, das als Aufenthaltserlaubnis gilt, muss innerhalb von drei Monaten nach Ankunft in Frankreich gestellt werden. Das Visum ist 4 bis 12 Monate gültig. Es muss bei den französischen Konsularbehörden im Herkunftsland (französische Botschaft oder Konsulat im Ausland) beantragt werden. Zur Beantragung muss die Person einen aktuellen Reisepass besitzen.

Eine spezielle Arbeitserlaubnis

Durch eine spezielle Arbeitserlaubnis, die der Arbeitgeber vor der Ankunft der betreffenden Person in Frankreich beantragt. Dieser Antrag auf eine Arbeitserlaubnis wird bei der frz. Arbeitsagentur (Pôle Emploi) des Arbeitgebers gestellt.

Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist es für eine britische Person weiterhin möglich, die französische Staatsangehörigkeit zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit erfüllt sind. In der Tat verlangt das frz. Recht nicht, dass ein Ausländer, der Franzose geworden ist, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgibt.

Wie lauten die neuen Regelungen zur Mobilität für britische Arbeitnehmer in Deutschland?

Das Ende der Übergangszeit (31.12.2020) hat auch das Ende der Freizügigkeit der Arbeitnehmer markiert. Die britischen Arbeitnehmer müssen Regeln beachte, die für Drittstaatsangehörige gegenüber der EU gelten.

Am 31.12.2020 bereits laufende Arbeitsverträge

Briten, die bereits vor dem 31.12.2020 in Deutschland gelebt haben, konnten sich vor dem 30.06.2021 bei der zuständigen Ausländerbehörde melden, um ihre Aufenthaltskarte („Aufenthaltsdokument GB“) zu erhalten. Diese Karte stellt eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis über den 30.06.2021 hinaus dar. Eine „klassische“ Aufenthaltserlaubnis ist folglich nicht notwendig.

Für britische Arbeitnehmer, die in Deutschland vor dem 31.12.2020 als Grenzgänger gearbeitet haben, wird das ausgestellte Dokument ähnlich sein, aber einen anderen Namen tragen: „Aufenthaltsdokument Grenzgänger GB“. Es wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt, die sich nach dem Arbeitsort richtet.

Wenn ein Brite nach Ablauf der Übergangszeit gemäß einem laufenden Arbeitsvertrag in Deutschland angestellt ist, unterliegt er weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften.

Nach dem 01.01.2021 beginnende Arbeitsverträge

Wenn sie einen Arbeitgeber gefunden haben, benötigen Briten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis, die ihnen erlaubt, zu arbeiten. Gemäß dem Territorialitätsprinzip unterliegen sie dem deutschen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht. Im Falle einer Entsendung nach Deutschland ist für kurze Geschäftsreisen bis zu 90 Tage ein Schengen-Visum erforderlich. Längere Geschäftsreisen bedürfen desselben Aufenthaltstitels wie für Drittstaatsangehörige.

Ein Antrag auf doppelte Staatsangehörigkeit ist für britische Staatsbürger nicht mehr möglich. Personen, die ab dem 01.01.2021 die deutsche Staatsangehörigkeit annehmen, müssen auf ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verzichten. Deutschland erkennt die doppelte Staatsangehörigkeit lediglich mit EU-Ländern und der Schweiz an. Für die anderen Länder gilt die Regel, dass die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben werden muss, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen wird.

Wie lauten die neuen Regelungen zur Mobilität für EU-Bürger im Vereinigten Königreich?

Am 31.12.2020 bereits laufende Arbeitsverträge

Ein EU-Bürger, dessen Arbeitsvertrag im Vereinigten Königreich vor dem 31.12.2020 begonnen hat, muss vor dem 30.06.2021 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, indem er:

  • den „pre-settled status“ anfordert (Vorstatus des dauerhaften Einwohners), wenn er seit weniger als fünf Jahren im Vereinigten Königreich ansässig ist,
  • oder den „settled status“ anfordert (Status eines dauerhaften Einwohners), wenn er seit mehr als fünf Jahren im Vereinigten Königreich ansässig ist (ohne mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate pro Jahr abwesend zu sein).

Dieses System nennt sich „EU Settlement Scheme“. Es ermöglicht, nach der Übergangszeit weiterhin im Vereinigten Königreich zu arbeiten und britische Sozialversicherungsleistungen zu erhalten. Der „settled status“ ermöglicht einen unbegrenzten Aufenthalt im Vereinigten Königreich und erlaubt seinem Inhaber, bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Vereinigten Königreiches zu leben, ohne diesen Status des dauerhaften Einwohners zu verlieren.

Der „pre-settled status“ ermöglicht dem Inhaber, bis zu zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb des Vereinigten Königreiches zu leben, ohne die damit verbundenen Rechte zu verlieren. Bis zum Ende des Einsatzes ist kein Antrag auf eine Arbeitserlaubnis möglich.

Die EU-Bürger, die vor dem Ende der Übergangszeit im Vereinigten Königreich ansässig sind, werden auch nach diesem Datum unter den gleichen Bedingungen wie bisher dem NHS („National Health Service“) angeschlossen sein.

Nach dem 01.01.2021 beginnende Arbeitsverträge

EU-Bürger, die sich erst nach dem 01.01.2021 ins Vereinigte Königreich begeben, müssen ein Visum beantragen. Letzteres ist durch ein punktebasiertes Einwanderungssystem („points-based immigration system“) gegeben. Mehrere Faktoren spielen eine Rolle, wie zum Beispiel die Höhe des Einkommens oder der Arbeitssektor. Um ein Facharbeitervisum zu erhalten, müssen 70 Punkte erreicht werden.

Ab dem 01.01.2021 benötigt jeder EU-Bürger, der länger als drei Monate im Vereinigten Königreich arbeiten möchte, ein Facharbeitervisum („skilled worker visa“), das an eine Reihe von Bedingungen geknüpft ist:

  • ein Jobangebot von einem vom „Home office“ genehmigten Sponsor auf dem Niveau der erforderlichen Qualifikation haben;
  • die relevante Mindestlohnschwelle vom Arbeitgeber gezahlt bekommen (normalerweise mindestens £ 25.600 pro Jahr);
  • ein Niveau B1 in Englisch haben.

Der aufnehmende Arbeitgeber benötigt eine Patenlizenz („Licensed Sponsor“), um einen Arbeitnehmer von außerhalb des Vereinigten Königreichs einzustellen. Der Visumsantrag kann auf der folgenden Website gestellt werden: Skilled Worker visa – GOV.UK (www.gov.uk)

Es gibt drei andere Kategorien von Visa für Arbeitnehmer:

  • Visa für Facharbeiter des Gesundheitswesens („Health and Care Visa“),
  • Visa für Talente auf internationaler Ebene („Global Talent“),
  • Visa für Start-ups und Innovatoren („Start up an Innovator Visas”).

Dieses neue System ermöglicht im Prinzip nur Facharbeitskräften, sich im Vereinigten Königreich niederzulassen.

Auch die Entsendung unterliegt diesen Regeln. Der Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter ins Vereinigte Königreich entsendet, muss ebenfalls prüfen, dass die aufnehmende Einrichtung über eine entsprechende gültige Lizenz für die richtige Kategorie von Arbeitnehmern verfügt.

Für geschäftliche und nicht geschäftliche Reisen ist der Personalausweis bis zum 30.09.2021 ausreichend, um für weniger als drei Monate nach Großbritannien zu reisen. Darüber hinaus ist ein Reisepass erforderlich, unabhängig davon, ob es sich um eine geschäftliche oder nicht geschäftliche Reise handelt.

Die doppelte Staatsbürgerschaft ist nach britischem Recht zulässig, sodass es für EU-Bürger möglich ist, zusätzlich zu ihrer ursprünglichen Staatsangehörigkeit die britische Staatsangehörigkeit zu erlangen, sofern dies nach dem eigenen Recht möglich ist.

Welche Auswirkungen haben diese neuen Regeln auf den Inhalt von Arbeitsverträgen?

Bei neuen Verträgen, die nach dem 01.01.2021 abgeschlossen wurden, ist es notwendig, die Vertragsklauseln der Arbeitnehmer zu überprüfen, die von dem neuen Abkommen betroffen sein können, wie z. B. der Umfang eines Wettbewerbsverbots oder Artikel, die sich auf den Erfüllungsort des Vertrags beziehen.

Auch die Standarderwähnungen „EU-Mitgliedstaat“ sollten durch „Vereinigtes Königreich“ ersetzt werden.

Wie lauten die neuen Sozialversicherungsbestimmungen für Mobilität?

Das Abkommen vom 24.12.2020 ändert die Bestimmungen zur Sozialversicherung und zum Sozialschutz der Arbeitnehmer nur wenig. Theoretisch sind die wichtigsten Grundsätze des EU-Rechts (insbesondere das einheitliche anwendbare Recht, der Export von Sozialleistungen, die Gleichbehandlung und die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten) ab dem 01.01.2021 nicht mehr auf jede neue Mobilität zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich anwendbar.

Das Abkommen vom 24.12.2020 nimmt jedoch bestimmte Regeln, die innerhalb der EU gelten, wieder auf. Artikel 30 ff. des Austrittsabkommens sehen insbesondere Garantien für Arbeitnehmer vor, die sich in einer Situation internationaler Mobilität befinden, mit der Aufrechterhaltung erworbener Rechte sowie der Fortsetzung des Sozialversicherungsschutzes unter der Bedingung, dass ihre Situation aufrechterhalten wird.

Das Abkommen behält außerdem den Grundsatz des einheitlichen anwendbaren Rechts bei, der innerhalb der EU vorherrscht, und greift die in der europäischen Verordnung Nr. 883/2004 festgelegten Grundsätze auf. In der Tat sieht das Handels- und Kooperationsabkommen vor, dass „Personen, auf die das vorliegende Protokoll Anwendung findet, nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen“. Im Prinzip bleibt die anwendbare Gesetzgebung die des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Auch wenn einige Punkte noch klarzustellen sind, kann man bereits jetzt sagen, dass die Koordinierung bestimmter Sozialversicherungsleistungen nicht aufrechterhalten wurde, wie z. B. die Familienbeihilfe oder die geplante Langzeitpflege.

Die Sozialversicherungsvorschriften variieren je nach Datum des Beginns des Arbeitsvertrages.

Am 31.12.2020 laufende Verträge

Die Garantie der bis zum 31.12.2020 erworbenen Rechte ist ebenso gewährleistet wie die Kontinuität des Sozialversicherungsschutzes nach dem 01.01.2021 (Artikel 30 des Austrittsabkommens). Artikel 30 des Austrittsabkommens sieht vor, dass Bürger aus der EU oder dem Vereinigten Königreich, die am 31.12.2020 im Vereinigten Königreich oder einem Mitgliedstaat arbeiten und der Gesetzgebung eines einziges Mitgliedstaates unterliegen, durch die europäischen Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit geschützt sind, „solange sie sich ununterbrochen in einer der im Abkommen vorgesehenen Situationen befinden, die sowohl einen Mitgliedstaat als auch das Vereinigte Königreich betreffen“.

Somit gelten für die oben genannten Personen die Vorschriften des Artikels 48 AEUV und die Vorschriften der Verordnungen 883/2004 und 987/2009. Die aktuell auf den Arbeitsvertrag anwendbare Gesetzgebung gilt weiterhin solange die Situation unverändert bleibt, und zwar bis zur Beendigung des Einsatzes. Dies ermöglicht, im Falle von grenzüberschreitender Mobilität der Gesetzgebung von nur einem Staat zu unterliegen. Dies trifft entsandte, im Ausland tätige sowie grenzüberschreitende Arbeitnehmer.

A1-Bescheinigungen, die im Falle einer Entsendung oder Mehrfachtätigkeit ausgestellt wurden und vor dem 31.12.2020 erworben wurden, bleiben daher bis zu ihrem Ablaufdatum für eine unveränderte Situation gültig. Ändert sich die Situation des Arbeitnehmers, gibt es keine Koordinierung der Leistungen mehr und der Arbeitnehmer erwirbt nur noch Ansprüche in dem Land, in das er einzahlt.

In Bezug auf Rentenbeiträge werden Beschäftigungszeiten vor dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich oder in einem EU-Mitgliedstaat für die Berechnung der Ansprüche berücksichtigt, unabhängig vom tatsächlichen Datum des Renteneintritts, da die Koordinierungsvorschriften der Sozialversicherung weiterhin gelten. Ebenso wird die Koordinierung der Rentenbeiträge fortgesetzt, wenn der Arbeitsvertrag vor dem 31.12.2020 begonnen hat und über dieses Datum hinaus fortgesetzt wird.

Ab dem 01.01.2021 abgeschlossene Arbeitsverträge

Das Abkommen greift den Grundsatz eines einheitlichen Sozialversicherungssystems auf und sieht die Koordinierung der wichtigsten Sozialversicherungsleistungen vor (mit Ausnahme insbesondere der Familienbeihilfen und der geplanten Langzeitpflege). Darüber hinaus bleibt das Territorialitätsprinzip anwendbar (der Ort der Leistungserbringung der Arbeit bestimmt die anwendbaren Rechtsvorschriften).

Speziell in Bezug auf die Entsendung sehen die Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens vor, dass die derzeit anwendbare Gesetzgebung weiterhin für ins Vereinigte Königreich entsandte Personen oder in einen EU-Mitgliedstaat gilt, wenn ab dem 01.01.2021 zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • die Entsendungsmission dauert nicht länger als 24 Monate;
  • die betroffene Person wird nicht entsandt, um eine andere entsandte Person zu ersetzen.

Im Großen und Ganzen werden die aktuellen Regelungen zur Entsendung beibehalten, mit Ausnahme der Verlängerung der Entsendung (von nun an strikt auf 24 Monate begrenzt). Das Protokoll zur Koordination der Sozialversicherung, das dem Handels- und Kooperationsabkommen beiliegt, sieht für EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Entsendungsregelung in Bezug auf britische Arbeitnehmer, die in einen Mitgliedstaat gehen, oder EU-Arbeitnehmer, die in das Vereinigte Königreich gehen, beibehalten. Frankreich hat sich dafür entschieden, die derzeitige Entsendungsregelung beizubehalten.

Zum Thema Renten erlaubt das Handels- und Kooperationsabkommen ab dem 01.01.2021 die Anrechnung von Arbeitszeiten, die im Vereinigten Königreich oder in einem der EU-Mitgliedstaaten geleistet wurden, für die Eröffnung und Berechnung von Rentenansprüchen.

Welchen Einfluss hat der Brexit auf die Besteuerung von Arbeitnehmern?

Die Besteuerung von Arbeitnehmern bleibt unverändert. Sowohl der Ort der Besteuerung als auch die Regeln zur steuerlichen Ansässigkeit bleiben gleich, da die bilateralen Steuerabkommen zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich einerseits und Deutschland und dem Vereinigten Königreich andererseits weiterhin gelten.

Jedoch wird sich der Brexit auf die Ermittlung der steuerpflichtigen Gehälter auswirken, da die britischen Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr von den steuerpflichtigen Gehältern in Frankreich oder Deutschland abgezogen werden können, es sei denn, es wird ein Abkommen zur sozialen Sicherheit unterzeichnet.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Elnur

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