Koordinierung eines Kartells: Haftung eines Beratungsunternehmens

01.03.16
Unternehmensberater hilft beim Kartell im Bereich Sojaöle
Koordinierung eines Kartells: Haftung eines Beratungsunternehmens
Unternehmensberater hilft beim Kartell im Bereich Sojaöle

Kartell unter der Mitwirkung einer Schweizer Beraterfirma

In einer Entscheidung vom 11. November 2009 hat die Europäische Kommission gemäß dem Artikel 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an einer Reihe wettbewerbswidriger Vereinbarungen und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verurteilt. Es handelte sich um ein Kartell zwischen zum einen einem Unternehmen im Bereich Zinnstabilisatoren und zum anderen einem Unternehmen im Bereich Epoxid Sojaöle und Ester, das gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstößt.

In dieser Entscheidung hat die Kommission auch ein Beratungsunternehmen, dessen Hauptsitz sich in Zürich befindet, wegen seines Beitrags an der Durchführung dieses Kartells zwischen den Unternehmen zu zwei Geldstrafen von Eur 174.000 verurteilt.

Das Unternehmen ist auf die „unabhängigen und neutralen“ Beratungen von Vereinen und Vereinigungen bezüglich ihres Managements und ihrer Verwaltung spezialisiert. In diesem Rechtsstreit hat das Beratungsunternehmen mehrere Zusammenkünfte mit den Unternehmen organisiert und daran teilgenommen. Es hat für die Unternehmen Liefermengen der betroffenen Güter erfasst und zur Verfügung gestellt. Es hat ihnen auch angeboten, bei Spannungen zwischen den Parteien des Kartells als Moderator aufzutreten und hat ihnen zu Kompromissen ermutigt, und zwar gegen Vergütung.

Das Beratungsunternehmen hat beim Gericht der Europäischen Union Klage eingereicht, das die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die Haftung der Kläger bestätigt hat. Das Beratungsunternehmen hat daraufhin die Revision dieses negativen Urteils beim Europäischen Gerichtshof beantragt.

Extensive Auslegung der europäischen Wettbewerbsregeln gegen die Kartelle

Haftung des Beraters beim KartellEs ist interessant zu betrachten, dass das Beratungsunternehmen im Jahr 2003 an einem ähnlichen Fall beteiligt und jedoch zu einer geringfügigen Geldstrafe von Eur 1.000 verurteilt worden war. Dieses Mal ist die Sanktion der Kommission viel härter, weil die Unternehmensberatungsgesellschaft mit den beteiligten Unternehmen für die Verletzung von Artikel 101 AEUV bezüglich des Kartells zur Haftung herangezogen wurde. Die Situation ist neu. Tatsächlich hat die Kommission zum ersten Mal, ein Beratungsunternehmen für seinen Beitrag zu einem Kartell verurteilt, auch wenn es nicht auf den betroffenen Märkten oder auf verwandten Märkten tätig ist.

Das Beratungsunternehmen hat daraufhin vor dem Europäischen Gerichtshof die Anwendung des Artikels 101 AEUV bestritten. Es behauptet, dass es nicht auf den von den Kartellen betroffenen Märkten tätig sei und es habe sein Marktverhalten nicht im Rahmen des Kartells verändert. Dieser Aspekt gehöre jedoch gerade zum Kern eines Kartells. Darüber hinaus ist das Beratungsunternehmen der Auffassung, es habe sich an „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ beteiligt, da es seine Selbständigkeit im Geschäftsverhalten nicht zugunsten einer Koordinierung mit anderen Unternehmen aufgegeben habe.

In seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2015 hat jedoch der Europäische Gerichtshof diese Argumentation zurückgewiesen und die Verurteilung des Beratungsunternehmens bestätigt. Der Europäische Gerichtshof hat bezüglich des Artikels 101 AEUV darauf hingewiesen, dass „der Wortlaut dieser Bestimmung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass dieses Verbot ausschließlich die Parteien solcher Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen betrifft, die auf den davon betroffenen Märkten tätig sind“. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs war das eigentliche Ziel der Dienstleistungen des Beratungsunternehmens die absichtliche Verwirklichung von wettbewerbswidrigen Zielen, auch wenn es aus dem Markt keinen direkten Vorteil zieht. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass, obwohl das Beratungsunternehmen nicht auf den von dem Kartell betroffenen Märkten tätig ist, es sich beteiligt hat und infolgedessen verurteilt werden muss.

Der Europäische Gerichtshof hat die europäischen Wettbewerbsregeln weit ausgelegt. Nach dessen Auffassung kann der einfache Zusammenhang mit der Durchführung von wettbewerbswidrigen Handlungen sanktioniert werden. Man kann sich vorstellen, dass diese Lösung auf die gleiche Art und Weise in Bezug auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Artikel 102 AEUV anwendbar sein könnte.

Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass die Beratungen der Marktteilnehmer von außenstehenden Personen ein erhebliches finanzielles Risiko mit sich bringen können. Berater sollten daher besonders vorsichtig sein.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bilder : JPC-PROD, Riggsby

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