Neue Maßnahmen der EU im Bereich des Insolvenzrechts in Sicht
16.08.18

Richtlinienentwurf 2016 / 723 (final) zum Insolvenzrecht
Die europäische Kommission bemüht sich seit Jahrzehnten um eine reibungslose Abwicklung von grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren innerhalb der EU. Die Kommission formuliert auch nunmehr in ihrem neuen Richtlinienentwurf COM (2016) 723 vom 22.11.2016 final drei Schwerpunkte:
- Zunächst soll Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig durch präventive Restrukturierungsverfahren geholfen werden;
- Des Weiteren ist ein Ziel überschuldeten Unternehmern die Entschuldung zu erleichtern, sodass diese nicht an der Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit gehindert werden;
- Zuletzt soll die Effizienz von sowohl Restrukturierungs- als auch Entschuldungs- und Insolvenzverfahren gesteigert werden.
Die aktuelle Situation des Insolvenzrechts in der europäischen Rechtsordnung
Aufgrund vieler divergierender Rechtsvorschriften in den europäischen Mitgliedsstaaten versucht die Kommission seit geraumer Zeit, einheitliche insolvenzrechtliche Regelungen festzulegen.
Ein erster Schritt hierfür ist die Insolvenzverordnung (EG) Nr. 1346/2000, die mit der Verordnung EU 2015/848 vom 20.05.2015 mit dem Ziel erneuert wurde, in Europa einheitliche prozessuale Mechanismen und Lösungen im Falle drohender oder unabwendbarer Insolvenz zu finden. Diese Verordnung besteht insbesondere aus Kompetenzregeln und präzisiert nicht etwa inhaltliche Regelungen.
Da in Europa in grenzüberschreitenden Sachverhalten tagtäglich verschiedene Rechtsvorschriften aufeinandertreffen, erarbeitete die Europäische Kommission den Richtlinienentwurf COM (2016) 723 „über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU“, um noch besser geregelte insolvenzrechtliche Rechte und Pflichten in Europa festzulegen.
Ziel der Kommission ist es, mit dem Richtlinienentwurf gemeinsame Mindeststandards des Insolvenzrechts unionsweit zu etablieren und eine Harmonisierung der Rechtsordnungen voranzutreiben. Jedoch sollen nicht etwa zentrale insolvenzrechtliche Fragestellungen vereinheitlicht werden. Vielmehr soll der Richtlinienentwurf einer Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsvorschriften entgegenwirken und einen gemeinsamen Rahmen schaffen, um auf nationaler und transnationaler Ebene effiziente insolvenzrechtliche Regelungen und Maßnahmen gewährleisten zu können.
Die verschiedenen Ziele des Insolvenzverfahrens in Europa am Beispiel Frankreich und Deutschland
Vor der Analyse der drei Themenschwerpunkte des Richtlinienentwurfs fällt zunächst auf, dass sich die allgemeinen Ziele des Insolvenzverfahrens in beiden Ländern unterscheiden.
Gemäß §1 InsO dient das deutsche Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, während dem redlichen Schuldner die Möglichkeit zusteht, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Zwar wird versucht, einen Ausgleich zum Schutz beider Parteien zu finden, der Gläubigerschutz ist dennoch das primäre Ziel.
Im französischen Recht wird oft versucht, mit gütlichen Einigungen s.g. „procédures amiables“ neben den gerichtlichen Verfahren in Insolvenzstreitigkeiten die Unternehmen zu schützen. Der Schutz und Erhalt des Unternehmens steht demnach im Vordergrund.
Der Richtlinienentwurf 2016 / 723 bezweckt unter anderem generell vorrangig die Aufrechterhaltung des Unternehmens und setzt somit für das Insolvenzrecht Deutschlands einen neuen Kurs, wobei keine detaillierten Bestimmungen konkret vorgesehen werden.
Schaffung präventiver Restrukturierungsrahmen
Das erste Ziel des Richtlinienentwurfs ist es, schon zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt präventive Maßnahmen zu ergreifen, um eine drohende Insolvenz abzuwenden und das Unternehmen zu restrukturieren. Dabei soll insbesondere schon bei ersten Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten reagiert werden, um dem Schuldner ganz oder teilweise die Kontrolle über das Vermögen und den Betrieb zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit einer Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen bzgl. eines Gläubigers oder mehrerer für eine Dauer von maximal vier Monaten. Diese Dauer kann auf zwölf Monate verlängert werden, sofern deutliche Fortschritte sichtbar sind und eine Verlängerung die Rechte der Parteien nicht unangemessen beeinträchtigt.
Im französischen Recht ist es bisher möglich, dass der Richter eine Stundung der Verbindlichkeiten über zwei Jahre festlegt. Fraglich ist, ob diese Möglichkeit mit dem Wortlaut des Richtlinienentwurfs noch im Einklang steht.
Im deutschen Recht kann eine Stundung verschiedener Forderungen zwischen den Parteien vereinbart werden. Somit kann verhindert werden, dass der Schuldner in Verzug kommt und die Insolvenzgefahr beseitigt werden. Folglich können die Gläubiger eine Stundung aber auch verweigern.
Eine zweite Chance für Unternehmer nach der Insolvenz
Die schon im Titel des Richtlinienentwurfs genannte „zweite Chance“ stellt das zweite Ziel der Kommission dar. Mithilfe einer dreijährigen Entschuldungsfrist für redliche Unternehmer, die an keine starre Mindestbeteiligungsquote geknüpft ist, sollen die Mitgliedstaaten insolventen Unternehmern eine erneute Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeiten sowie eine volle Entschuldung ermöglichen. Jedoch kann das Prinzip bspw. bei Unredlichkeit, Bösgläubigkeit, Rechtsmissbrauch oder ähnlichem eingeschränkt werden. Das Konzept der „vollen Entschuldung“ stellt gerade für Deutschland eine Reform dar. Erst 2014 wurde eine Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf fünf Jahre bei Zahlung der Verfahrenskosten oder sogar auf drei Jahre, wenn zudem eine Mindestbefriedigungsquote von 35% erfüllt wird, eingeführt. Der Richtlinienentwurf sieht diese Tilgungspflicht prinzipiell nicht vor.
Im Allgemeinen könnten in Frankreich die Fristen bis zu einer endgültigen Restschuldbefreiung aufgrund langer Verfahrensdauern etwas länger sein, sodass oftmals die volle Entschuldung erst nach mehr als drei Jahren eintreten kann.
Ein weiterer Punkt, um eine wirksame „zweite Chance“ zu gewährleisten, ist die Verkürzung von Berufsverboten verschuldeter Unternehmer. Mit Ablauf der Entschuldungsfrist sollen diese ohne erneute Antragstellung außer Kraft treten.
Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz des Insolvenzverfahrens
Das dritte und letzte Ziel des Richtlinienentwurfs stellt das Steigern der Effizienz von Restrukturierungs- Entschuldungs- und Insolvenzverfahren dar. Hierfür soll durch die Mitgliedsstaaten sichergestellt werden, dass die einzelnen Maßnahmen effizient von den zuständigen Behörden behandelt, Mitglieder der Justiz- und Verwaltungsbehörde aus- und weitergebildet und Spezialisten wie Mediatoren, Insolvenzverwalter oder sonstige Verwalter zur Verfügung gestellt, ausgebildet und beaufsichtigt werden können.
Richtlinienentwurf mit allgemeinen Zielen
Wird der Entwurf angenommen, so wird die Richtlinie nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Einklang mit der Richtlinie erlassen, um diese entsprechend umzusetzen. Wie an dem Beispiel von Deutschland und Frankreich veranschaulicht wurde, hätte die nationale Umsetzung der Richtlinie unterschiedlich große Auswirkungen für die divergierenden Rechtsordnungen der einzelnen europäischen Mitgliedstaaten. Frankreich ist gerade dabei, eine große Reform des Insolvenzrechts umzusetzen. Wird dabei der Richtlinienentwurf gleich berücksichtigt? Das werden wir noch erfahren.
Es stellt sich allerdings die Frage der genauen Tragweite der Umsetzung der künftigen Richtlinie, denn diese ist in ihrer jetzigen Fassung nicht präzise genug formuliert.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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