Zustellung eines europäischen Mahnbescheids

10.11.14
Zustellung eines europäischen Mahnbescheids
Zustellung eines europäischen Mahnbescheids
Zustellung eines europäischen Mahnbescheids

In zwei verbunden Angelegenheiten C-119/13 und C-120/13 vom 4.9.2014 hat der europäische Gerichtshof der Europäischen Union die europäische Verordnung (EC) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens bezüglich der Möglichkeit der Überprüfung eines Mahnverfahrens nach Artikel 20 der Verordnung ausgelegt, und zwar für den Fall, dass die Zustellungsbedingungen nach Artikel 13 der Verordnung nicht berücksichtigt wurden.

Der juristische Rahmen der Verordnung Nr. 1896/2006 über das europäische Mahnverfahren

Artikel 20 der europäischen Verordnung sieht nach Europarecht für den Antragsgegner die Möglichkeit vor, die Überprüfung des europäischen Mahnverfahrens selbst nach Ablauf der dreißigtägigen Widerspruchsfrist zu beantragen, wenn der europaische Mahnbescheid gemäß Artikel 14 der Verordnung nach Europarecht zugestellt wurde, das heißt ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner.

Die Möglichkeit einer solchen Überprüfung ist allerdings nicht ausdrücklich von der Verordnung vorgesehen, wenn die Zustellung gemäß Artikel 13 der Verordnung erfolgt ist, d.h. für den Fall, dass ein Nachweis des Empfangs der Zustellung durch den Antragsgegner vorliegt. Artikel 13 der Verordnung stellt in der Tat auf persönliche, postalische oder elektronische Zustellungen ab, bei denen der Antragsgegner den Empfang der Zustellung bestätigt hat.

In den beiden dem europäische Gerichtshof vorgelegten Fällen stellte sich die Frage, ob der Antragsgegner die Möglichkeit der Überprüfung des Mahnbescheids gemäß Artikel 20 der Verordnung in dem Fall analog in Anspruch nehmen kann, dass die gemäß Artikel 13 durchgeführte Zustellung ungültig ist.

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Die Zustellung des europäischen Mahnbescheids per Einschreiben war nicht rechtswirksam

In den beiden Fällen hat das Amtsgericht Wedding den Antragsgegnern die europäischen Mahnbescheide postalisch zugestellt. Die Zustellungen sind außerdem den Antragsgegnern unter unklaren Bedingungen zugegangen.

Die Antragsgegner haben Widerspruch gegen diese Mahnbescheide erhoben, allerdings erst nach Ablauf der in Artikel 16 der europäischen Verordnung (EC) Nr. 1896/2006  vorgesehenen Frist von 30 Tagen.

Das Amtsgericht hat den Widerspruch daraufhin abgelehnt.

Die Antragsgegner haben dabei unterstrichen, dass sie auf Grund eines Adressenwechsels effektiv erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist Kenntnis von dem europaischen Mahnbescheid hatten.

Unter diesen besonderen Umständen hat das Amtsgericht Wedding die Vorlagefrage an den europäischen Gerichtshof gestellt, ob der Antragsgegner die Überprüfung des Mahnbescheids gemäß Artikel 20 der Verordnung beantragen kann, wenn die Zustellung gemäß Artikel 13 ungültig ist.

Bei rechtsunwirksamer Zustellung des europäischen Mahnbescheids beginnt die Widerspruchsfrist nicht

In der Entscheidung vom 4. September 2014 hat der europäische Gerichtshof entschieden, dass sowohl das Widerspruchs- als auch das Überprüfungsverfahren nach Artikeln 16 und 20 der europäischen Verordnung keine Anwendung finden, wenn der Mahnbescheid im Sinne von Artikel 13 der Verordnung rechtsgültig zugestellt wurde.

Für den europäischen Gerichtshof beginnt bei ungültiger Zustellung nach Artikel 13 die Widerspruchsfrist nicht.

Daher muss auch nicht über eine eventuelle Überprüfung nach Artikel 20 der europaischen Verordnung entschieden werden, denn solange die Zustellung des europaischen Mahnbescheids nicht gültig erfolgt ist, muss der Antragsgegner weder Widerspruch einlegen noch eine Überprüfung beantragen, um sich zu verteidigen.

Diese Entscheidung, die dem Wortlaut der Bestimmungen der Verordnung entspricht, stellt eine Unklarheit richtig, die bei den deutschen Gerichten bei der Anwendung der Verordnung entstanden war.

Allerdings wird mit dieser Entscheidung auch deutlich, wie wichtig die Berücksichtigung der Zustellungsformalitäten für den Antragsteller ist.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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