Die Justiz und Gesundheitskrise: Bitte lächeln, Sie werden gerade gefilmt

03.12.20
Gerichte und Coronakrise in Frankreich
Die Justiz und Gesundheitskrise: Bitte lächeln, Sie werden gerade gefilmt
Gerichte und Coronakrise in Frankreich

Der Betrieb der französischen Gerichte während dem Lockdown ist ein hitzig diskutiertes und noch nie dagewesenes Thema in Frankreich. Während dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 hatten viele Gerichte teilweise oder sogar ganz geschlossen und somit den öffentlichen Dienst des Justizwesens lahmgelegt. In Deutschland hingegen haben die Gerichte weiterhin funktioniert. Die Veröffentlichung am 19. November 2020 der Verordnungen zur Anpassung der bei Gericht anwendbaren Regeln hat die Debatte wiederbelebt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Lockdowns erbittet geführt wurde, trotz der erklärten Absicht, eine Lahmlegung wie im Frühjahr 2020 zu vermeiden. An der Spitze der Gegner dieser Verordnungen standen eine Reihe von Anwälten, die die Verletzung der Rechte der Prozessparteien scharf verurteilten. In einem Eilverfahren entschied ein Richter des französischen Staatsrats am 27. November zu ihren Gunsten. Dies ist eine Gelegenheit, Bilanz in Bezug auf diese Maßnahmen zu ziehen.

Verordnungen vom 19. November 2020 und Geschäftsordnung der Gerichte

Am 19. November erließ die französische Regierung drei Verordnungen zur Anpassung der während der Gesundheitskrise vor den ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten geltenden Regeln:

  • Die ersten beiden Verordnungen betreffen die Rechtsprechung in strafrechtlichen und nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten und gelten bis einen Monat nach dem Ende des am 14. Oktober 2020 verhängten Gesundheitsnotstands, d.h. bis zum 16. März 2021.
  • Die dritte Verordnung betrifft den Betrieb der Verwaltungsgerichte während der Gesundheitskrise und soll bis zum Ende des am 14. Oktober 2020 verhängten Gesundheitsnotstands gelten, d.h. normalerweise bis zum 16. Februar 2021.

Wie auch bei den sehr zahlreichen Verordnungen, die während dem ersten Lockdown im März 2020 in Kraft traten, geht es darum, die Funktionsweise der Gerichte an die Situation der Epidemie anzupassen, indem insbesondere versucht wird, den physischen Kontakt einzuschränken. Mehrere Artikel dieser Verordnungen ähneln daher dem, was bereits im Frühjahr eingeführt worden war.

Betrieb der Strafgerichte während der Coronakrise

Die Verordnung Nr. 2020-1401 vom 18. November 2020 sieht für Gerichte, die in strafrechtlichen Angelegenheiten entscheiden, unter anderem Folgendes vor:

  • Die Möglichkeit, in vielen Angelegenheiten Termine mit einem Einzelrichter abzuhalten: Untersuchungskammer, Strafgericht, Strafberufungskammer und spezielle Jugendkammer, Strafvollstreckungsgericht, Strafvollzugskammer und Jugendgericht;
  • Die Möglichkeit für alle Gerichte, vom Grundsatz der Öffentlichkeit abzuweichen, indem ihnen gestattet wird, Entscheidungen zu treffen oder Anhörungen mit eingeschränkter Öffentlichkeit oder in Kammern abzuhalten;
  • Die Möglichkeit für ein erstinstanzliches Gericht, seine Tätigkeit ganz oder teilweise auf ein anderes Gericht in der Zuständigkeit desselben Gerichts zu übertragen.

Betrieb der Zivilgerichte während der Coronakrise

Im Hinblick auf Gerichtsentscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten sind hier die wichtigsten Maßnahmen aufgeführt, die in der Verordnung Nr. 2020-1400 vom 18. November 2020 vorgesehen sind:

  • die bereits während dem ersten Lockdown vorgesehene Möglichkeit für ein Gericht, den Fall je nach Verfahren ohne Anhörung zu prüfen, wenn die Anwaltsplicht gilt oder wenn die Parteien von einem Anwalt unterstützt oder vertreten werden;
  • Möglichkeit der Entscheidung des Richters (gegen die keine Berufung eingelegt werden kann), zu entscheiden, dass die Verhandlung oder Anhörung durch ein audiovisuelles Telekommunikationsmittel durchgeführt wird. Die Maßnahme ist für die Parteien wesentlich zwingender als das, was beim ersten Lockdown praktiziert wurde, wo das fehlende physische Abhalten der Anhörung normalerweise die Zustimmung der Parteien erfordert hätte;
  • Ermächtigung des Gerichtsvorsitzenden, den Zugang zu Gerichten und Gerichtssälen im Hinblick auf gesundheitliche Anforderungen zu regeln.

Betrieb der Verwaltungsgerichte während der Coronakrise

Die Verordnung Nr. 2020-1402 vom 18. November 2020 sieht mehrere Anpassungen vor, darunter die folgenden:

  • die Möglichkeit, dass die Anhörungen mit Hilfe eines audiovisuellen Telekommunikationsmittels durchgeführt werden können, das die Feststellung der Identität der Parteien ermöglicht und die Qualität der Übertragung und die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen den Parteien und ihren Anwälten gewährleistet;
  • die Möglichkeit, dass die Mitglieder des Gerichts mit Genehmigung des Vorsitzenden des Spruchkörpers von einem vom Gerichtssaal getrennten Ort aus unter Verwendung eines audiovisuellen Telekommunikationsmittels, das die Feststellung ihrer Identität ermöglicht und die Qualität der Übertragung gewährleistet, an der Verhandlung teilnehmen;
  • die Möglichkeit, über Anträge auf einstweilige Anordnungen durch eine begründete Verordnung ohne Anhörung zu entscheiden;
  • die Möglichkeit für den Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder den benannten Richter, im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Artikel L 441-2-3-1 des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuches durch Verfügung vorzugehen, wenn die Verkündung einer einstweiligen Verfügung angesichts der Situation des Antragstellers eindeutig notwendig ist, nachdem dem Vertreter des Staates Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verteidigung gegeben und die Untersuchung abgeschlossen wurde.

Strafjustiz per Videokonferenz

Es sind jedoch nicht diese relativ üblich gewordenen Bestimmungen, die den Ärger der Anwälte auslösten. Der Kern des Problems liegt in Artikel 2 der Verordnung Nr. 2020-1401 vom 18. November 2020 zur Anpassung der Vorschriften für Gerichte, die in Strafsachen entscheiden. Dieser Artikel sieht Folgendes vor:

Ungeachtet anders lautender Bestimmungen kann die audiovisuelle Telekommunikation vor allen Strafgerichten und für Vorträge vor dem Staatsanwalt oder der Staatsanwaltschaft verwendet werden, ohne dass die Zustimmung der Parteien erforderlich ist.

Die verwendeten Telekommunikationsmittel müssen es ermöglichen, die Identität von Personen zu bestätigen und die Qualität der Übertragung und die Vertraulichkeit des Austauschs zu gewährleisten. Der Richter Justiz stellt jederzeit sicher, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird, und es wird ein Protokoll über die durchgeführten Vorgänge angefertigt.

Der Richter organisiert und führt das Verfahren, wobei er dafür sorgt, dass die Rechte der Verteidigung gewahrt werden und der kontradiktorische Charakter des Verfahrens gewährleistet ist. Es gelten die Bestimmungen des sechsten Absatzes des Artikels 706-71 der französischen Strafprozessordnung.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind vor den Strafgerichten erst nach Abschluss der Untersuchung bei der in Artikel 346 der Strafprozessordnung genannten Anhörung anwendbar.

Mit anderen Worten: Diese Bestimmung sieht de facto die Möglichkeit vor, im Schwurgericht und im Strafgerichtshof während der Anklagerede der Staatsanwaltschaft und den Schlussanträgen Videokonferenzen ohne die Zustimmung des Angeklagten zu verwenden.

Aufstand der Anwälte gegen neue Fernjustizmaßnahmen

Undenkbar nach Ansicht von Anwälten – aber auch gewissen Richtern -, die sich gegen diese Verletzung der Rechte der Verteidigung und des Rechts auf ein faires Verfahren gewehrt haben. Franceinfo hat daher am 24. November zahlreiche Reaktionen wiedergegeben. Katia Dubreuil, Präsidentin der Gewerkschaft der Richter und Staatsanwälte, erklärte insbesondere: „Es ist absolut skandalös, sich vorzustellen, dass eine Person, der sehr schwere Strafen drohen, ihrem Prozess nicht von Anfang bis Ende physisch beiwohnen kann.“ Dasselbe gilt für die Anwälte, erklärte die Präsidentin des Nationalen Rates der Anwaltskammern, Christiane Féral-Schuhl: „Wir müssen in der Lage sein, das Blinzeln des Angeklagten zu sehen und sein Schweigen zu hören. All dies ist bei der Suche nach der Wahrheit sehr wichtig. (…) Ein Prozess ist wie ein Theaterstück: Man muss alle gleichzeitig auf der Bühne haben, damit man allen Parteien das Gefühl geben kann, dass die Wahrheit ans Licht kommt„.

Während der Justizminister Éric Dupond-Moretti versuchte, diese umstrittene Bestimmung mit dem Argument zu rechtfertigen, dass es keine andere Lösung gebe, waren seine Erklärungen kaum überzeugend. Darüber hinaus scheinen sie weit entfernt von den Erklärungen zu sein, die er wahrscheinlich selbst abgegeben hätte, wenn er noch praktizierender Anwalt gewesen wäre, als die Anordnungen in Kraft traten. Es ist in der Tat schwer vorstellbar, dass der erfahrene Strafverteidiger, der er vor seinem Eintritt in das Ministeramt war, sich mit einem Schwurgericht im Stil einer Videokonferenz zufriedengegeben hätte, und zwar mit den üblichen Unzulänglichkeiten, die jeder schon einmal vor seinem Computer erlebt hat: fehlerhafte Internetverbindung, unverständlicher Ton, verpixeltes Bild usw.

Auf Druck der Anwälte, die beim Prozess der Pariser Anschläge von 2015 anwesend waren, sowohl der Zivilparteien als auch der Verteidigung, hob der Vorsitzende des besonderen Schwurgerichts seine Entscheidung auf, Artikel 2 der umstrittenen Verordnung anzuwenden, um die Abwesenheit eines Angeklagten auszugleichen, und setzte den Prozess schließlich bis zum 30. November aus. Dieser soll nun am 2. Dezember wieder aufgenommen werden.

Ein erster Sieg für die Gegner dieser Art von Schwurgericht 2.0, der von einem zweiten, diesmal deutlicheren Erfolg vor dem Richter für Eilverfahren des französischen Staatsrats begleitet wurde. Letzterer, der von mehreren Verbänden, Anwaltskammern und einer Richtergewerkschaft angerufen wurde, setzte am 27. November 2020 die Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen während der Anhörungen vor den Schwur- und Strafgerichten aus. In Punkt 14 seines Beschlusses stellte der Richter fest: „(…) Die Schwere der möglichen Strafen und die Rolle, die der festen Überzeugung von Richtern und Geschworenen zukommt, geben dem mündlichen Charakter der Debatten einen besonderen Platz. Während der Schlussplädoyers ist die physische Anwesenheit der Zivilparteien und des Angeklagten unerlässlich, insbesondere wenn der Angeklagte vor Abschluss des Verfahrens zuletzt spricht. (…)„. Dementsprechend ist der Richter der Ansicht, dass „… die in Punkt 12 genannten Elemente über die Anforderungen an das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz nicht ausreichen, um die Verletzung der Grundprinzipien des Strafverfahrens und der Rechte der an dem Verfahren beteiligten natürlichen Personen, seien sie Angeklagte oder Opfer, durch die angefochtenen Bestimmungen zu rechtfertigen.“ Es liegt somit eine schwerwiegende und offensichtlich rechtswidrige Verletzung der Rechte der Verteidigung und des Rechts auf ein faires Verfahren vor, die die Aussetzung der Ausführung der Bestimmungen von Artikel 2 des Erlasses rechtfertigt.

Ist ein digitales Gericht akzeptabel?

Eine solche Entscheidung, die trotz der Gesundheitskrise eine willkommene Erinnerung daran ist, wie wichtig die physische Anwesenheit eines Menschen bei Anhörungen ist, von der manchmal der Rest seines Lebens abhängt, ist zu begrüßen. Zwar können technologische Fortschritte und digitale Hilfsmittel offensichtlich zur Modernisierung der Arbeitsweise der Justiz genutzt werden, doch dürfen sie nicht so weit gehen, dass die menschlichen Gefühle so weit gedämpft werden, dass sie nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anpassungen der Justiz dürfen uns ihre Tragweite nicht vergessen lassen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Lucid_dream

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?