Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch AG-Aktionäre

01.10.19
hauptversammlung ag ladung
Ladung der Hauptversammlung durch den Aktionär
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Die Einberufung der Hauptversammlung in der AG durch die Aktionäre ist die Ausnahme

Die Aktiengesellschaft ist in Deutschland keine weitverbreitete Gesellschaftsform aufgrund ihrer hohen formellen Anforderungen und der komplexen Funktionsweise. In der Regel liegt zum Beispiel die Berechtigung zur Einberufung der Hauptversammlungen einer deutschen Aktiengesellschaft beim Vorstand. Es ist jedoch den Aktionären die Möglichkeit gegeben, unter bestimmten Voraussetzungen, einen Antrag beim Vorstand für die Zwecke einer Einberufung zu stellen. Dieser Antrag gehört zu den wichtigsten Rechten der Minderheitsaktionäre.

Das OLG München hat am 03.05.2019 eine interessante Entscheidung über die gesetzlichen Möglichkeiten zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft getroffen. Eine Minderheitsaktionärin hatte einen entsprechenden Antrag beim Vorstand eingereicht, welcher abgelehnt wurde.

Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch einen Aktionär

In dieser AG war nämlich die nächste ordentliche Hauptversammlung noch nicht geplant. Eine Aktionärin wollte aber mit einem aus ihrer Sicht wichtigen Thema nicht bis zur jährlich angesetzten Hauptversammlung warten, um es den Aktionären präsentieren zu können. Das Warten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung war aus ihrer Sicht unzumutbar. Sie hat daher im Dezember 2018 einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung an den Vorstand gestellt. Der Vorstand lehnte diesen Antrag ab. Die Aktionärin rief dann das Landgericht an, damit es sie zur Einberufung ermächtigt. Dies wurde ebenfalls abgelehnt. Inzwischen hatte der Vorstand eine Ladung für eine ordentliche Hauptversammlung für Juni 2019 rausgeschickt. Die Aktionärin bat dann das OLG München in einem Beschwerdeverfahren sie zur Einberufung zu ermächtigen bzw. hilfsweise die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung, um die entsprechenden Punkte zu erweitern. Diesen Hilfsantrag stellte sie erstmalig im Beschwerdeverfahren.

Die Argumente der Aktionärin haben die Richter nicht überzeugt und ihre Tagesordnungspunkte wurden auch trotz des Gerichtsverfahrens nicht in der ordentlichen Hauptversammlung von Juni 2019 berücksichtigt. Bei dieser Gelegenheit hat das OLG an die Grundregeln in diesem Zusammenhang erinnert.

Wann kann der Aktionär eine Hauptversammlung einberufen lassen?

Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung können gemäß §122 I AktG Aktionäre, die zusammen mindestens 5% des Grundkapitals halten, einen entsprechenden Antrag stellen, welcher die Gründe für eine außerordentliche Hauptversammlung aufführt. Ein ausreichend wichtiger Grund ist vor allem bei unvorhergesehenen und unerwarteten Ereignissen gegeben. Damit auch tatsächlich eine außerordentliche Hauptversammlung genehmigt wird, muss ersichtlich werden, warum ein Aufschub des jeweiligen Themas bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung unter keinen Umständen zu vertreten ist. Entspricht ein solcher Antrag nicht den Vorgaben, so wird er als rechtsmissbräuchlich angesehen.

In dem OLG München vorgelegten Fall hatte die Aktionärin argumentiert, dass ein Abwarten der nächsten ordentlichen Hauptversammlung unzumutbar wäre. Weder die Gesellschaft noch das Gericht unterstützten diese Meinung. Das Hauptargument der Richter war, dass die außerordentliche Hauptversammlung jedenfalls nach der ordentlichen Hauptversammlung stattfinden würde. Die noch verbleibende Zeitspanne bis dahin sei zu kurz, um die Entscheidung über den Antrag zu treffen und dann noch eine Hauptversammlung einzuberufen. Wenn die außerordentliche Hauptversammlung aber nach der ordentlichen stattfinden würde, dann ist das Argument des unzumutbaren Abwartens hinfällig.

Der Antrag wurde von der Aktionärin zwar schon im Dezember 2018 gestellt, und die nächste ordentliche Hauptversammlung war erst für den Monat Juni 2019 angesetzt, dieser Zusammenhang wird aber als unerheblich gesehen. Es kommt lediglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts an, in diesem Fall also des OLG München. Dieser würde nicht ausreichend weit vor der ordentlichen Hauptversammlung sein.

Dazu kommt, dass eine außerordentliche Hauptversammlung einerseits mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Andererseits ist es in der Öffentlichkeit mit einer eher negativen Aufmerksamkeit verbunden. Die im Antrag genannten Gründe müssen also wichtig genug sein, um diesen Nachteilen zum Trotz akzeptiert zu werden.

Hilfsantrag auf Erweiterung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

Zusätzlich zu dem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung kann ein Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gemäß §122 II AktG gestellt werden. Somit können die betreffenden Themen und Problematiken zwar nicht vorher besprochen werden, stehen aber zum nächstmöglichen Termin auf der Tagesordnung.

In dem vorliegenden Fall wurde am Anfang des Gerichtsverfahrens kein Hilfsantrag zusammen mit dem Hauptantrag gestellt. Der ausdrückliche Hilfsantrag, den die Aktionärin zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren gestellt hatte, war unzulässig. Denn auch für den Hilfsantrag gilt, dass das Begehren zunächst an den Vorstand gerichtet werden muss und erst bei Ablehnung der Weg vor das Gericht möglich ist. Der ausdrückliche Hilfsantrag konnte deshalb nicht beschieden werden.

Fraglich war deshalb in diesem Rechtsstreit, ob der Hilfsantrag automatisch indirekt auch im Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung enthalten ist. Es wäre möglich, dass der Hauptantrag implizit ständig einen entsprechenden Hilfsantrag mitumfasst.

Das OLG München hat in diesem Fall die Frage, entgegen der Meinung des Landgerichtes, verneint. Die Aktionärin hat mehrfach betont, dass das Abwarten der ordentlichen Versammlung unzumutbar wäre. Daraufhin entschied das OLG, dass ein Wille zur Änderung der Tagesordnung nicht implizit mit im Antrag enthalten war. Es wurde vom Gericht festgehalten, dass ein Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung einer Hauptversammlung ein eigenständiger Antrag ist. Dementsprechend wurde entschieden, dass die Änderung der Tagesordnung nicht als sogenanntes „Minus“ des Hauptantrages zu sehen ist. Dies würde bedeuten, dass die Änderung der Tagesordnung bei Ablehnung einer außerordentlichen Hauptversammlung als Alternative greift. Es handelt sich also um zwei Anträge, die komplett frei vom jeweils anderen gestellt werden können und müssen. Dies ist für Rechtsanwälte bei der Verfassung ihrer Klage zu berücksichtigen.

Dem Gerichtsverfahren vor dem OLG München kann man generell entnehmen, dass die gesetzliche Möglichkeit der Antragstellung durch Minderheitsaktionäre sehr eng auszulegen ist. Die angegebenen Gründe für das Nichtabwarten der nächsten ordentlichen Versammlung werden von den Richtern genau unter die Lupe genommen. Diese enge Auslegung hat den logischen Sinn, dass in einer Aktiengesellschaft, die sehr viele Aktionäre haben kann, eine Hauptversammlung nicht für jeden Anlass einberufen werden kann.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: oka

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