Insolvenzantrag ohne Zustimmung der Gesellschafter

10.11.13
Insolvenzantrag ohne Zustimmung der Gesellschafter
Insolvenzantrag ohne Zustimmung der Gesellschafter
Insolvenzantrag ohne Zustimmung der Gesellschafter

Die deutschen Richter sind der Meinung, dass die Gesellschafter, bei der Entscheidung ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, involviert werden müssen

Das OLG München hat in einem Urteil vom 21.03.2013 entschieden, dass der Notgeschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG in Haftung genommen werden kann, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit stellt.

Im vorliegenden Fall stellte der Notgeschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer KG im Rahmen seiner Tätigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen drohender Zahlungsunfähigkeit, und dies ohne den entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Als sich herausstellte, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Zahlungsunfähigkeit drohte, machte die KG Schadensersatzansprüche gegen den Notgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend, insbesondere wegen insolvenzbedingter Kündigung eines Darlehens.

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das OLG München haben den Notgeschäftsführer zur Zahlung des der KG durch die Antragstellung entstandenen Schadens verurteilt.

Bestätigung durch die Literatur des deutschen Gesellschaftsrechts

Entscheidung des Oberlandesgerichts München InsolvenzantragDas OLG München hat in seinem Urteil hervorgehoben, dass der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine unternehmerische Entscheidung ist, die der Notgeschäftsführer der Komplementär-GmbH alleine treffen konnte, sondern ein Grundlagengeschäft, dass in den Verantwortungsbereich der Gesellschafter fällt. Das OLG München folgte somit der herrschenden Meinung der Literatur, die annimmt, dass ein Geschäftsführer bei drohender Zahlungsunfähigkeit keinen Insolvenzantrag gegen den Willen der Gesellschafter stellen darf.

Selbst wenn ein Gesellschafterbeschluss im Außenverhältnis keine Voraussetzung der Antragstellung ist, ist dieser laut OLG München im Innenverhältnis jedoch erforderlich, da es sich nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern um eine den Gesellschaftszweck ändernde Maßnahme handelt.

In dem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass der Geschäftsführer, der bei drohender Zahlungsunfähigkeit einer KG keinen Insolvenzantrag stellt, nicht das Risiko eingeht wegen Insolvenzverschleppung in Haftung genommen werden kann, da bei drohender Zahlungsunfähigkeit keine unverzüglich zu erfüllende Insolvenzantragspflicht besteht.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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