Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei fehlender Genehmigung einer Maßnahme

05.03.18
Haftung des Geschäftsführers einer Luftfahrtgesellschaft wegen fehlender Genehmigung einer Maßnahme
Haftung des Geschäftsführers einer Luftfahrtgesellschaft wegen fehlender Genehmigung einer Maßnahme
Haftung des Geschäftsführers einer Luftfahrtgesellschaft wegen fehlender Genehmigung einer Maßnahme

In einem Urteil vom 08.11.2017 verweist der französische Kassationshof auf ein Grundprinzip des französischen Gesellschaftsrechts, nach dem die persönliche Haftung eines Geschäftsführers nur in Ausnahmefällen ausgelöst werden kann, d.h. wenn er ein von seinem Amt trennbares Verschulden begeht. Dieser Begriff des „vom Amt trennbaren Verschuldens“ (faute séparable des fonctions) wurde vom Kassationshof definiert als ein besonders schwerwiegender Fehler, der mit der gewöhnlichen Ausübung des Amtes unvereinbar ist.

Gewährung einer Sicherheit für einen Partner durch den Generaldirektor einer Aktiengesellschaft

Dieses neue Urteil vom 08.11.2017 befasst sich mit folgendem Sachverhalt: Zwei Luftfahrtgesellschaften, die Gesellschaften Air horizons und XL Airways, haben am 02.08.2005 einen Chartervertrag mit der Gesellschaft Marmara, einem Reiseveranstalter, abgeschlossen. Dieser Vertrag sah insbesondere vor, dass die Gesellschaft Air horizons Flugzeuge zur Verfügung stellt, um Flüge nach Ägypten durchzuführen.

Es war auch vertraglich vorgesehen, dass die Gesellschaft Marmara alle Dienstleistungen an die Gesellschaft XL Airways bezahlt. Diese sollte Air horizons den ihr zustehenden Anteil der Dienstleistungen zahlen.

Kurz nach Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Gesellschaft Marmara, am 22.09.2005, gewährt die Bank von Air horizons, die Gesellschaft Vendôme capital Holding, ihrer Kundin einen Kredit, um ihre Transportdienstleistungen im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung fortzusetzen.

Am gleichen Tag werden zwei weitere Vereinbarungen abgeschlossen:

  • eine Vereinbarung zur Pfändung eines Festgeldkontos der Gesellschaft XL Airways, vertreten durch ihren Generaldirektor, zugunsten der Bank, um die Zahlung der Beträge zu garantieren, die der Bank von der Gesellschaft Air horizons im Rahmen des Kredits geschuldet wurden;
  • eine Vereinbarung zur Erfüllung der Verbindlichkeit durch einen Dritten, in der sich die Gesellschaft XL Airways, Schuldnerin der Gesellschaft Air horizons, verpflichtet, der Bank die im Rahmen des Kredits geschuldeten Beträge zu zahlen.

Gegen die Gesellschaft Air horizons wurde später zunächst ein Sanierungsverfahren und anschließend ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Bank hat die Forderung im Zusammenhang mit dem Kredit angemeldet und folglich die Sicherheitsleistung beansprucht, also das Festgeldkonto der Gesellschaft XL Airways, welches zu diesem Zweck verpfändet worden war.

Fehlende vorherige Genehmigung für die Maßnahme durch den Generaldirektor

Die Gesellschaft XL Airways, deren gesetzlicher Vertreter die Verpfändung genehmigt hatte, sah sich also unmittelbar mit der Forderung der Bank zur Auszahlung des von ihrer Partnergesellschaft aufgenommenen Darlehens konfrontiert.

Um sich aus dieser Lage zu befreien, beruft sich die Gesellschaft XL Airways, eine Aktiengesellschaft, auf formale Gründe: die Sicherheitsleistung ist ihr gegenüber nicht durchsetzbar ohne die Bevollmächtigung des unterzeichnenden geschäftsführenden Direktors durch den Verwaltungsrat, wie in Artikel L.225-35 des französischen Handelsgesetzbuches vorgesehen.

Gleichzeitig klagt die Bank gegen den Generaldirektor, da sie der Meinung ist, dass er sich persönlich haftbar machte, indem er eine Pfändungsvereinbarung unterzeichnete ohne über die nötigen Vollmachten zu verfügen.

Kein vorsätzliches Verschulden des gesetzlichen Vertreters

Die Richter haben die Klage der Bank gegen den Generaldirektor abgewiesen. Die Bank entschied sich, eine Kassationsbeschwerde einzulegen und im Sinne einer persönlichen Haftung des Generaldirektors zu argumentieren. Sie war insbesondere der Auffassung, dass dieser sie getäuscht hatte, indem er den Pfändungsvertrag unter dem Vermerk unterzeichnete, dass er „die Handlungsbefugnis sowie alle Vollmachten und Genehmigungen“ habe, um die Pfändung abzuschließen.

In seinem Urteil verweist der Kassationshof auf die Rechtsprechung zur persönlichen Haftung des gesetzlichen Vertreters gegenüber Dritten. Die Rechtsprechung macht diese Haftung abhängig von einem vorsätzlichen und vom Amt trennbaren Verschulden.

Der Kassationshof weist somit die Argumentation der Bank ab, mit der Begründung, dass die Absicht des gesetzlichen Vertreters, ein Verschulden zu begehen, nicht erwiesen war. Die Tatsachen belegten in der Tat, dass der Generaldirektor im Namen der Gesellschaft eine Pfändungsvereinbarung unterzeichnete, obwohl die Unterzeichnung dieser Pfändungsvereinbarung einer ausdrücklichen Vollmacht bedurfte. Trotz fehlender Bevollmächtigung waren die Richter der Meinung, dass ein vorsätzliches Verschulden durch den Generaldirektor nicht erwiesen war. Laut Kassationshof ist die fehlende Genehmigung in der Tat unerheblich, denn die Bank weist keine betrügerische Absicht oder Handlung nach, die einen Vorsatz begründet und ein vom Amt trennbares Verschulden darstellt.

Aus diesem Urteil vom 08.11.2017 ist zu schließen, dass die Haftung des gesetzlichen Vertreters die Ausnahme bleiben und der gesetzliche Vertreter

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: whitelook

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