Verknüpfung nationaler Handelsregister in der EU

30.07.12
Schluss mit Papier: Zentralisierung der Handelsregister in Europa
Schluss mit Papier: Zentralisierung der Handelsregister in Europa
Schluss mit Papier: Zentralisierung der Handelsregister in Europa

Zugang zu Handelsregistern in der EU : Fortschritt des europäischen Rechts

Eine Richtlinie vom 13.6.2012(2012/17/EU) zur Änderung der Richtlinie 86/666 des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäisches Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern wurde im Bereich Europarecht am 16.6.2012 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehen Handelsregister, die unterschiedlich auf nationaler, regionaler sogar teilweise kommunaler Ebene funktionieren. Alle Handelsregister ermöglichen allerdings den Zugang zu Informationen über die Gesellschaften und deren Prüfung.

Vorangehende europäische Richtlinien haben über mehrere Jahre im Europarecht den Zugang Dritter zu offiziellen Informationen über die in der EU niedergelassenen Gesellschaften als Ziel gehabt. Die Europäische Union ist mit der neuen Richtlinie einen weiteren Schritt gegangen, indem sie ein System der Vernetzung der Handelsregister der Mitgliedstaaten eingerichtet hat. Die Umsetzung der Richtlinie wird den Zugang zu einigen Informationen über die in Europa angesiedelten Gesellschaften durch einen grenzüberschreitenden elektronischen Zugriff vereinfachen.

Pflichten der EU-Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat hat eine Datenschnittstelle zu entwickeln, um jedes Register mit einer europäischen zentralen Plattform zu verknüpfen. Das System der europäischen Registervernetzung besteht aus den nationalen Registern, der zentralen Plattform und einem europäischen elektronischen Zugangsportal.

Weiterhin haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Gesellschaften in diesem neuen System eine einheitliche Kennung haben. Diese Kennung besteht mindestens aus Elementen, die es ermöglichen, den Mitgliedstaat des Registers, das inländische Herkunftsregister und die Nummer der Gesellschaft in diesem Register zu ermitteln.

Der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Eintragungsnummer der Gesellschaft müssen kostenlos zugänglich sein. Das System der Registervernetzung ermöglicht außerdem einen unverzüglichen Zugang zu Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Verfahren zur Abwicklung oder Insolvenz einer Gesellschaft mit Sitz in Europa. Die Daten müssen regelmäßig aktualisiert werden, nämlich innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der Informationen. Die Mitgliedstaaten verfügen über eine zwei Jahresfrist, um ihre nationalen Register elektronisch zu verknüpfen. Die Vernetzung in der Europäischen Union soll im Prinzip bis zum 7.7.2014 bereit sein.

Es wird dann auf diese Weise für die deutschen Gesellschaften einfacher sein, sich z.B. über eine französische Gesellschaft, wie z.B. über einen französische Kooperationspartner, einen französischen Kunden, einen französischen Lieferanten oder einen französischen Wettbewerber über das europäische elektronische Portal zu erkundigen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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