Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Gesellschaften in Europa

Veröffentlicht am 23.06.20
Verschmelzung über die Grenze in Europa
Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Gesellschaften in Europa
Verschmelzung über die Grenze in Europa

Richtlinie zur Mobilität vom 27. November 2019

Die europäische Richtlinie Nr. 2019/2121, die sogenannte Richtlinie zur „Mobilität“, vom 27.11.2019 ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Diese Richtline hat es erlaubt, die Regeln in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zu dem insbesondere die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen, anzugleichen. Sie muss in den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 31.01.2023 umgesetzt werden (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie).

Die juristischen Regelungen in Bezug auf Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind nun endlich zum Großteil angeglichen und somit im Wesentlichen die gleichen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Angleichung betrifft jedoch nur Kapitalgesellschaften und nicht Personengesellschaften. Die Bestimmungen aus den Verträgen der Europäischen Union in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit finden also weiterhin Anwendung auf diese Gesellschaften.

Was ist unter Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften zu verstehen?

Die Richtlinie zur Mobilität definiert die Maßnahmen zur grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung und Spaltung von Kapitalgesellschaften, auf welche die von ihr festgesetzten Regelungen Anwendung finden.

Laut dieser Richtlinie ist die grenzüberschreitende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft ein Vorgang, durch den eine Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation:

  • die Rechtsform, in der sie in einem Mitgliedstaat, dem Wegzugsmitgliedstaat, eingetragen ist, in eine Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat, dem Zuzugsmitgliedstaat, umwandelt und
  • mindestens ihren satzungsmäßigen Sitz in den Zuzugsmitgliedstaat verlegt.

Dies wäre der Fall einer Kapitalgesellschaft französischen Rechts, zum Beispiel einer SA (Société Anonyme), also einer Aktiengesellschaft, die sich in eine Kapitalgesellschaft deutschen Rechts umwandeln würde, zum Beispiel in eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder eine AG (Aktiengesellschaft), und wenn die Kapitalgesellschaft französischen Rechts ihren Gesellschaftssitz in eine deutsche Stadt, zum Beispiel Köln, verlegen würde.

Bei einer grenzüberschreitenden Spaltung handelt es sich um einen Vorgang, durch den eine Kapitalgesellschaft (die „Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt“), zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen oder einen Teil davon auf mehrere im Zuge der Spaltung neu gegründete Gesellschaften (die „begünstigten Gesellschaften“) überträgt. Die ehemaligen Gesellschafter, die in der neuen Gesellschaft bleiben, erhalten grundsätzlich Wertpapiere oder Aktien von den begünstigten Gesellschaften. Die grenzüberschreitende Spaltung betrifft Kapitalgesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Die Gesetzgebungen der unterschiedlichen Mitgliedstaaten müssen auf diese Gesellschaften Anwendung finden. Dies wäre insbesondere der Fall einer Aktiengesellschaft französischen Rechts, die zum Zeitpunkt ihrer Auflösung einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf mehrere GmbHs deutschen Rechts, die im Zuge der Spaltung neu gegründet wurden, überträgt.

Die Richtlinie schließt Spaltungen aus, deren Ziel die Erhöhung des Vermögens von anderen Gesellschaften, die bereits vor der Spaltung existierten, ist.

Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung handelt es sich um einen Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften (die „übertragenden Gesellschaften“) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft (die „übernehmende Gesellschaft“) übertragen.

Die grenzüberschreitenden Verschmelzungen waren im Gegensatz zu den anderen grenzüberschreitenden Vorgängen bereits Gegenstand einer anderen europäischen Richtlinie (die Richtlinie 2005/56/EG vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten). Die Richtlinie vom 27. November 2019 hat den Anwendungsbereich erweitert.

Die europäische Richtlinie aus dem Jahr 2005 berücksichtigte nur Verschmelzungen, bei denen neue Wertpapiere von der übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre bzw. Gesellschafter ausgegeben wurden. Seit Inkrafttreten der Richtlinie zur Mobilität berücksichtigt das Europarecht auch Verschmelzungen, bei denen kein solcher Austausch stattfindet. Im Rahmen dieser Art von Verschmelzung müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Welche gemeinsamen Regelungen sind anwendbar auf Vorgänge zur grenzüberschreitenden Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften?

Die durch die Richtlinie zur Mobilität festgesetzten Regelungen für Vorgänge zur grenzüberschreitenden Umwandlung, Spaltung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften führen zunächst eine Kontrolle auf Betrug und Missbrauch im Wegzugsmitgliedstaat und im Zuzugsmitgliedstaat ein. Die Rechtmäßigkeit des Vorgangs wird somit in diesen beiden Staaten nach den Gesetzgebungen dieser Staaten geprüft.

Anschließend regelt die Richtlinie zur Mobilität die Rechte der Beteiligten, also der Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer. Das Vorhaben des grenzüberschreitenden Vorgangs sowie bestimmte Informationen müssen ihnen mitgeteilt werden.

Manche Regelungen erlauben es, Minderheitsgesellschafter zu schützen, indem für Minderheitsgesellschafter, die gegen das Vorhaben sind, ein Recht, aus der Gesellschaft auszutreten, vorgesehen ist. Im Sinne der Richtlinie zur Mobilität sind Gläubiger diejenigen, deren Forderungen nach der Veröffentlichung des Vorhabens zum grenzüberschreitenden Vorgang entstanden und zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht fällig sind.

Die Gesellschaft muss die Gläubiger über die etwaigen Sicherheiten, die ihnen angeboten werden (wie Bürgschaften oder Pfandrechte), informieren. Die Richtlinie räumt ihnen auch das Recht ein, Anmerkungen zum Vorhaben des grenzüberschreitenden Vorgangs zu übermitteln.

Die Arbeitnehmer verfügen über ein Recht auf Unterrichtung und Anhörung in Bezug auf das Vorhaben des grenzüberschreitenden Vorgangs, aber auch zur Teilnahme am juristischen Vorgang. Die Arbeitnehmervertretungen wie der Wirtschafts- und Sozialausschuss (Comité Social Economique) gewährleisten die Einhaltung dieser Rechte.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: bas121

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