Wettbewerbsverbot in einer Gesellschaftervereinbarung

14.11.16
Wettbewerbsverbot unter Gesellschaftern
Wettbewerbsverbot unter Gesellschaftern
Wettbewerbsverbot unter Gesellschaftern

Wettbewerbsverbotsklausel in der Gesellschaftervereinbarung im Gesellschaftsrecht

Die Kammer für Handelssachen des Kassationshofes hat in einem jungen Urteil vom 20.09.2016 die Rechtsprechung zu den Gültigkeitsvoraussetzungen der Wettbewerbsverbotsklausel aus einer französischen Gesellschaftervereinbarung oder Side Letter (pacte d’associés) bestätigt.

Ein im Bereich der Partyzubehörartikel tätiger Konzern hat seinen Mehrheitsgesellschaftern und zugleich Geschäftsführern vorgeworfen, Handlungen unlauteren Wettbewerbs über andere Unternehmen vorgenommen zu haben und somit die Wettbewerbsverbotsklausel aus der zwischen den Gesellschaftern der Konzernholding geschlossenen Gesellschaftervereinbarung verletzt zu haben.

Tatsächlich hatten die Mehrheitsgesellschafter gemäß der am 29.06.2007 geschlossenen Gesellschaftervereinbarung die zwei folgenden Wettbewerbsverbotsverpflichtungen einzuhalten:

  • Als Erstes durften sie sich „am Kapital einer in einem konkurrierenden Feld der Firma tätigen Firma weder unmittelbar noch mittelbar, insbesondere über eine dritte Person oder über eine Firma oder andere juristische Personen beteiligen“;
  • Zweitens durften sie „auf dem französischen Gebiet vier Jahre ab der Unterzeichnung der Vereinbarung innerhalb einer in einem konkurrierenden Feld der Firma tätigen Firma weder ihre Dienste als Arbeitnehmer anbieten, noch in der Geschäftsführung, Leitung, Verwaltung, Aufsicht oder Betreuung tätig sein, es sei denn die Investoren hätten dem vorher zugestimmt“.

Klage der Unternehmensgruppe aufgrund der Verletzung des Wettbewerbsverbots

Die Unternehmensgruppe, die sich über Handlungen unlauteren Wettbewerbs beschwerte, hat die Mehrheitsgesellschafter auf Schadenersatz aufgrund der Verletzung der Wettbewerbsverbotsklausel verklagt und außerdem das Verbot der konkurrierenden Tätigkeit beantragt.

Nachdem diese Anträge vom Handelsgericht und später vom Berufungsgericht abgelehnt wurden, hat der französische Konzern die Revision vor dem Kassationshof mit der Begründung beantragt, dass die Wettbewerbsverbotsklausel rechtswirksam war und gegen die Mehrheitsgesellschafter geltend gemacht werden konnte.

Die Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel zwischen Gesellschaftern nach französischem Gesellschaftsrecht

In diesem Urteil vom 20.09.2016 bestätigt der Kassationshof seine Rechtsprechung nach französischem Gesellschaftsrecht, da er an die Bedingungen zur Rechtsgültigkeit einer Wettbewerbsverbotsklausel erinnert. In der Tat beruhen die meisten Regeln zur Wettbewerbsverbotsklausel auf der Rechtsprechung.

Die Wettbewerbsverbotsklauseln gelten als Einschränkung zur unternehmerischen Freiheit und zum freien Wettbewerb. Infolgedessen unterliegt die Rechtswirksamkeit dieser Klauseln strengen Voraussetzungen. Der Kassationshof hat folgende kumulativen Voraussetzungen zur Rechtsgültigkeit der Wettbewerbsverbotsklausel festgelegt:

  • In Bezug auf den Gegenstand der Wettbewerbsverbotsklausel muss die verbotene Tätigkeit genau definiert sein. Die Klausel darf nicht als Folge haben, den Schuldner der Verpflichtung an der normalen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit völlig zu hindern und sie muss zum Schutz der legitimen Interessen des Gläubigers, d.h. für die Fortführung seiner Tätigkeit und für den Schutz seiner Kundschaft unentbehrlich sein;
  • Bezüglich des Umfangs der Wettbewerbsverbotsklausel muss diese zeitlich und örtlich begrenzt sein. Diese zeitlichen und örtlichen Begrenzungen sind alternativ.

In der Praxis sind zur exakten Definierung des Umfangs des Wettbewerbsverbotes oft diese zwei Eingrenzungen zur Verstärkung der Wirksamkeit der Klausel vorgesehen.

Konkrete Bewertung des Inhaltes der Wettbewerbsverbotsklausel durch die Richter

In dem dem Kassationshof vorgelegten Streitfall zwischen den Mehrheitsgesellschaftern und der Unternehmensgruppe haben die höchsten Richter die zwei in der Klausel der Gesellschaftervereinbarung vorgesehenen Pflichten zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes auf ihre Rechtsgültigkeit gemäß den vorstehend genannten Bedingungen untersucht.

Die erste Pflicht zur Einhaltung des in der Gesellschaftervereinbarung vorgesehenen Wettbewerbsverbotes hat die Beteiligung am Kapital einer in einem konkurrierenden Feld tätigen Firma verboten. Der Kassationshof hat festgestellt, dass dieses Verbot weder zeitlich noch örtlich beschränkt war. Er urteilt, dass die Gültigkeitsbedingungen nicht beachtet wurden, da keine Begrenzung vorhanden ist und infolgedessen das Wettbewerbsverbot nicht rechtsgültig ist.

Die zweite Pflicht zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, zu dem die Mehrheitsgesellschafter sich verpflichtet hatten, hat die Tätigkeit innerhalb einer konkurrierenden Firma für vier Jahre ab Unterzeichnung des Vertrages verboten.

Der Kassationshof stellt fest, dass dieses Verbot zeitlich und örtlich begrenzt ist. Da jedoch ganz Frankreich im örtlichen Geltungsbereich dieses Verbotes liegt, ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass dies im konkreten Fall des Konzerns, angesichts der Tatsache, dass ihre Geschäftsbetriebe nur im Norden Frankreichs niedergelassen sind und dass sie kein Online-Verkauf betreibt und dadurch nur über eine örtliche Kundschaft verfügt, übertrieben ist. Er schlussfolgert, dass dieses Wettbewerbsverbot im Verhältnis zu den Interessen der Klägerin offensichtlich unangemessen ist. Durch die Überprüfung der Rechtsgültigkeit dieser zwei Pflichten zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes bestätigt der Kassationshof erneut seine Rechtsprechung im französischen Gesellschaftsrecht und wendet diese strikt an. Er übernimmt die Argumentation des Berufungsgerichtes von Paris und bestätigt dessen Lösung.

Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Wettbewerbsverbotsklausel

Frankreichmappe und Begrenzung Der Kassationshof wendet ebenfalls in dem Streitfall mit dem Konzern aus dem Bereich der Partyzubehörartikel den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Wettbewerbsverbot und zu den schützenden legitimen Interessen an. Er urteilt, dass die dem gesamten französischen Gebiet entsprechende örtliche Begrenzung übertrieben und unverhältnismäßig ist. Tatsächlich sind die Filialen der Unternehmensgruppe nur in Nordfrankreich niedergelassen, obwohl die konkurrierende Firma, bei der einige Gesellschafter unter Verdacht standen, sich zu beteiligen, ihre Tätigkeit lediglich in den Bouches-du-Rhône, also im Süden, ausübt.

Infolgedessen untersucht der Kassationshof gleichzeitig die Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen der zeitlichen und örtlichen Eingrenzung des Wettbewerbsverbotes sowie der Unentbehrlichkeit der Klausel zum Schutz der legitimen Interessen (der Tätigkeit und der Kundschaft) des Gläubigers. Somit ist es äußerst wichtig, auf die Verfassung einer Wettbewerbsverbotsklausel zulasten der Gesellschafter sowie deren Beachtung der vom Kassationshof festgelegten Gültigkeitsvoraussetzungen zu achten. Ansonsten kann es passieren, dass die Wettbewerbsverbotsklausel, die die Firma glaubt geltend machen zu können, sich als völlig ineffizient herausstellt und der Firma jeglichen Schutz vor unlauteren Handlungen wegnimmt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder: abasler, Zerophoto

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