Zusicherungen für übernommene Schulden
Veröffentlicht am 13.12.22

Der Unternehmenskauf in Frankreich ist ein komplexer Vorgang, der mit vielen Stolpersteinen gespickt ist. Um sich vor den größten rechtlichen und buchhalterischen Risiken zu schützen, lässt sich der Käufer im Allgemeinen von seinem Verkäufer Zusicherungen gewähren, die ihn vor allen nicht sichtbaren finanziellen oder rechtlichen Risiken schützen soll, die ihren Ursprung in einem verminderten Betriebsvermögen oder einer nicht offengelegten Verbindlichkeit im Vergleich zu den am Tag des Kaufs mitgeteilten Verbindlichkeiten und Vermögensbestandteilen haben. Im Allgemeinen werden Klauseln zu diesen Zusicherungen in diesem Sinne verfasst. Entdeckt der Käufer eine Verbindlichkeit, muss er konkret beweisen, dass diese ihren Ursprung vor dem Tag der Unternehmensveräußerung hatte. In einem Urteil vom 21.09.2022 zeigt der frz. BGH, der Kassationshof, an einem Beispiel auf, wie die verschiedenen Verbindlichkeiten in Verbindung mit einem Ereignis, das der Käufer Jahre später entdeckt, voneinander unterschieden werden, um zu bestimmen, welche unter die Zusicherungen fallen und welche nicht.
Geltendmachung des Anspruchs aus der Zusicherung
Beim Verkauf einer Gesellschaft im Jahr 2014 werden Zusicherungen unterzeichnet.
Diese Gesellschaft hatte regelmäßig auf Arbeitnehmer zurückgegriffen, die von einer Zeitarbeitsfirma zur Verfügung gestellt wurden. Mehrere Jahre nach der Veräußerung wurde die Gesellschaft zur Zahlung von Abfindungen in Verbindung mit der Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und der Beendigung von Einsatzverträgen eines Arbeitnehmers, der der Gesellschaft zwischen Juli 2009 und August 2014 von der Zeitarbeitsfirma zur Verfügung gestellt wurde, verklagt.
Der Käufer der Gesellschaft fordert folglich beim Verkäufer die Rückzahlung der Abfindungen auf der Grundlage der gewährten Zusicherungen. Er geht in der Tat davon aus, dass die vom Arbeitsgericht ausgesprochene Verurteilung ihren Ursprung in den ersten Zurverfügungstellungsverträgen hat, die von der Gesellschaft geschlossen wurden, als der Verkäufer noch Alleingesellschafter war.
Die Zusicherung deckt nur Abfindungen, die ihren Ursprung vor dem Unternehmenskauf haben
Der frz. BGH ist der Ansicht, dass der Verkäufer die Gesamtheit der Abfindungszahlungen, zu denen die Gesellschaft verurteilt wurde, nicht alleine tragen muss (Kassationshof Handelssachen 21.09.2022 Nr. 20-18.965 F-B). Denn er unterscheidet zwischen den Abfindungen,:
- die ihren Ursprung in dem ersten von der Gesellschaft vor der Veräußerung geschlossenen Zurverfügungstellungsvertrag finden und denen,
- die ihren Ursprung in der Verlängerung der Zurverfügungstellungsverträge und dem mit einer Kündigung vergleichbaren Vertragsbruch nach der Veräußerung finden.
Der Verkäufer muss also aufgrund der Zusicherungen lediglich die Abfindungen für die Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, die sich aus dem ersten Zurverfügungstellungsvertrag ergab, sowie die einklagbaren Kosten des Arbeitsgerichts tragen.
Die Abfindungen, die ihren Ursprung nach der Veräußerung der Aktien haben, gehen zulasten des Käufers
Die Zahlung der anderen Abfindungen (im vorliegenden Fall der Kündigungsabfindung, der Entschädigung für die Kündigungsfrist und des Schadenersatzes für eine Kündigung ohne Grund) obliegt dem Käufer. Diese Abfindungen haben ihren Ursprung in der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und dem mit einer Kündigung vergleichbaren Vertragsbruch – beide Ereignisse sind nach der Veräußerung der Aktien aufgetreten.
Zusammenfassung: Die Zurverfügungstellung eines Arbeitnehmers in der Gesellschaft vor deren Kauf war gesetzlich nicht ordnungsgemäß, jedoch hat der Käufer diese weitergeführt, um dauerhaft eine Arbeitsstelle im Zusammenhang mit der normalen und permanenten Tätigkeit der Gesellschaft zu besetzen. Der Käufer hatte sich folglich selbst in diese Situation gebracht und musste für seine eigenen Fehler einstehen.
Nur weil der ehemalige Eigentümer der verkauften Gesellschaft ein Risiko eingegangen war, das durch die Zusicherungen abgedeckt war, bedeutet dies also nicht, dass sich der Käufer bei allen späteren Ereignissen auf diese Zusicherungen verlassen kann.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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