Einheitliches Patentgericht bei französischen gewerblichen Schutzrechten
13.06.14

Ratifizierung des europäischen Abkommens über Patente durch Frankreich
Mit einem Gesetz vom 24. Februar 2014 hat Frankreich das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert. Dieses Übereinkommen vom 19. Februar 2013 ist einer der Bestandteile des Patent-Pakets, das mit den Verordnungen Nr. 1257/2012 und Nr. 1260/2012 über das Einheitspatent einen einheitlichen und einfacheren Patentschutz in der Europäischen Gemeinschaft schaffen soll.
Selbst wenn bisher nur drei Mitgliedsstaaten, und zwar Österreich, Schweden und Frankreich, das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ratifiziert haben, und das Inkrafttreten des Übereinkommens, das ursprünglich für den 1. Januar 2014 vorgesehen war, auf das 2. Semester 2015 vertagt wurde, scheint die Ratifizierung des Abkommens von Frankreich Anfang diesen Jahres der richtige Augenblick zu sein, dieses neue Patentgericht vorzustellen.
Die Gerichtsverfassung des einheitlichen Patentgerichts
Das einheitliche Patentgericht besteht aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht mit Sitz in Luxemburg, das als zweite und letzte Instanz im Verfahren gilt.
Das Gericht erster Instanz besteht aus einer Zentralkammer mit drei Abteilungen. Der Sitz der Zentralkammer ist in Paris und zwei zusätzliche Abteilungen werden jeweils in London und München gegründet. Die Verteilung der Angelegenheiten zwischen den drei Abteilungen findet je nach technischem Bereich der Patente statt.
Außerdem kann jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union mindestens eine Lokalkammer errichten. Mitgliedsstaaten, die mehr als hundert neue Patentangelegenheiten pro Jahr haben können sogar bis zu vier Lokalkammern errichten. Zum heutigen Zeitpunkt haben allerdings nur Frankreich, Deutschland, Großbritannien und die Niederlande wissen lassen, dass sie eine Lokalkammer errichten möchten. Deutschland hat sogar mitgeteilt, dass sie vier Lokalkammer errichten möchte, und zwar in Düsseldorf, München, Mannheim und Hamburg.
Die Zuständigkeit des einheitlichen Patentgerichts
Das einheitliche Patentgericht ist für einen Großteil der Verfahren bezüglich der europäischen Patente (Einheitspatente und „klassische“ europäische Patente) und ergänzenden Schutzzertifikate allein zuständig, und zwar insbesondere bei drohender Verletzung von Patenten, Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung von Patenten sowie Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten.
Für Klagen bezüglich des Eigentums an europäischen Patenten, Erfindungen von Arbeitnehmern und vertragliche Beziehungen an europäischen Patenten sind jedoch weiterhin die nationalen Gerichte zuständig.
Außerdem sieht das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht eine Übergangsphase von sieben Jahren vor: Während dieser Übergangsphase kann der Antragsteller seinen Antrag entweder vor dem neuen einheitlichen Patentgericht oder vor dem zuständigen nationalen Gericht stellen.
Das Verfahren vor dem einheitlichen Patentgericht
Das neue Verfahren wurde mit dem Ziel eingeführt, Streitigkeiten an europäischen Patenten zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Daher sind die Verfahrensfristen im neuen Verfahren grundsätzlich von vornherein festgesetzt und recht kurz. Der Antragsteller muss außerdem ab Anrufung des Gerichts einen Schriftsatz einreichen, in dem er sämtliche Argumente geltend macht. Sobald dieser Schriftsatz zugestellt wurde, hat die Gegenpartei einen Monat um einen Rechtsanwalt zu finden und eventuelle verfahrensbezogenen Inzidenzstreits geltend zu machen, wie z.B. die Zuständigkeit des Gerichts. Innerhalb von drei Monaten muss die Gegenpartei ihren Antwortschriftsatz einreichen. Anschließend haben beide Parteien jeweils einen Monaten um einen letzten Antwortschriftsatz vor dem Verhandlungstermin einzureichen.
Die anwaltliche Vertretung vor dem einheitlichen Patentgericht
In Anbetracht der Besonderheiten des Verfahrens vor dem einheitlichen Patentgericht müssen sich die Parteien zwangsläufig vor diesem Gericht anwaltlich vertreten lassen. Die Vertretung kann von einem Rechtsanwalt oder einem europäischen Patentanwalt, und zwar aus egal welchem Mitgliedsstaat, übernommen werden. Alle Anwälte eines Mitgliedsstaates, z.B. französische Rechtsanwälte, können ihre Mandanten vor allen Kammern des einheitlichen Patentgerichts vertreten.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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