Gesetzliche Verbraucherrechte in den französischen AGBs und Erlass zum Hamon-Gesetz
09.03.15

Das französische Gesetz Hamon vom 17.3.2014, dessen Schlüsselmaßnahme die Einführung der Sammelklage (action de groupe) in das französische Verbrauchergesetzbuch (Code de la consommation) ist, hat das französische Verbraucherschutzrecht grundlegend verändert. Die Zielsetzung des Hamon-Gesetzes ist die Verstärkung des Verbraucherschutzes.
So müssen seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bestehen, die Anwendungsvoraussetzungen und der Inhalt der französischen gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei einem Mangel des Verkaufsgegenstandes (garantie légale de conformité et garantie contre les défauts cachés de la chose vendue) und gegebenenfalls das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Unternehmers bzw. Herstellers in den auf Verbrauchern anwendbaren AGBs erwähnt werden, unabhängig davon, ob die AGBs bei Webshops verwendet werden, oder nicht.
Klarstellung des zwingenden Inhalts der AGBs zugunsten der Verbraucher durch einen neuen französischen Erlass
Die Anwendung dieser neuen Pflicht wurde durch einen Erlass vom 18.12.2014 präzisiert. Dieser am 1.3.2015 in Kraft getretene Erlass bestimmt die Modalitäten der die gesetzlichen Gewährleistungsrechte betreffenden Hinweise im Einzelnen. Demnach müssen die AGBs von Verbraucherverträgen seit dem 1.3.2015 den Namen und die Adresse des Verkäufers, der die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes gewährleistet, enthalten, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das französische Recht kennt generell zwei Arten von Gewährleistungsansprüchen: die sog. Konformitätsgarantie und die Garantie für verdeckte Mängel.
In den französischen AGBs mit Verbrauchern müssen außerdem folgende Hinweise betreffend die französische gesetzliche sog. Konformitätsgarantie enthalten sein:
- die Verjährungsfrist von zwei Jahren ab der Übergabe der Kaufsache;
- das Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache;
- die Beweislastumkehr für den Nachweis des Vorliegens des Mangels in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe der Kaufsache. Dieser Zeitraum wird ab dem 18.3.2016 auf 24 Monate verlängert, mit der Ausnahme der Gebrauchsgüter.
In demselben sichtbaren Rahmen innerhalb der AGBs muss daran erinnert werden, dass die französische gesetzliche sog. Konformitätsgarantie gegebenenfalls unabhängig von einer vereinbarten Verkäufergarantie anwendbar ist.
Die AGBs müssen die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers genau darstellen
Schließlich muss der Unternehmer angeben, dass der Verbraucher sich auf die Garantie gegen verdeckte Mängel der Kaufsache berufen kann und dass er in diesem Fall zwischen dem Rücktritt (résiliation) und der Kaufpreisminderung (réduction du prix de vente) wählen kann.
Abgesehen von den Hinweisen in den AGBs sollten Unternehmer nicht vergessen, dass sie den französischen Verbrauchern auch eine vorvertragliche Information übermitteln müssen, deren Inhalt gesetzlich festgelegt ist.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten