Das Hamon-Gesetz und die Verbraucherrechte in Frankreich

23.05.14
Das Hamon-Gesetz und die Verbraucherrechte in Frankreich
Das Hamon-Gesetz und die Verbraucherrechte in Frankreich
Das Hamon-Gesetz und die Verbraucherrechte in Frankreich

Das neue französische Hamon-Gesetz vom 17.03.2014

Das Hamon-Gesetz vom 17.03.2014 über den Verbraucherschutz, das am 18.03.2014 im französischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, hat erhebliche Änderungen im französischen Verbraucherschutzrecht eingeführt. Das Gesetz enthält auch mehr als 160 Artikel.

Da die mit dem Hamon-Gesetz vorgenommene Reform des französischen Verbraucherschutzrechts sehr umfangreich ist, beschränkt sich der vorliegende Artikel lediglich auf einige Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die neuen Bestimmungen schützen den französischen Verbraucher zunehmend.

Einige wichtige Maßnahmen des Gesetzes im Verbraucherrecht

Die bahnbrechendste Maßnahme dieser Reform des französischen Rechts ist die Einführung einer Sammelklage (action de groupe) im französischen Recht. Neben dieser wichtigen Neuerung wurden im Übrigen zahlreiche weitere Bereich des französischen Verbraucherrechts verändert. Viele Bestimmungen des Gesetzes bezüglich der mit den Verbrauchern abgeschlossenen Verträge werden auf die ab dem 14.06.2014 abgeschlossenen Verträge Anwendung finden.

Die bereits bestehende vorvertragliche Informationspflicht des französischen Verbrauchers wurde neu formuliert und eine allgemeine vorvertragliche Informationspflicht wurde geschaffen.

Das « Vorankreuzen » von kostenpflichtigen Optionen in den Standarteinstellungen einer Bestellung, das der Verbraucher selbst vor Bestätigung der Bestellung abwählen muss, ist ab dem 14.06.2014 untersagt. Nebst der Rückzahlung, die vom Verbraucher verlangt werden kann, kann gegen den Unternehmer, der gegen diese Bestimmungen verstößt, eine Geldstrafe von bis zu EUR 15.000,00 verhängt werden.

Bezüglich der Dienstleistungsverträge mit einer Verlängerungsklausel hat der Unternehmer ab sofort den Verbraucher über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zu verlängern, zu informieren. Der entsprechende Artikel des Verbraucherschutzgesetzbuchs ist vollständig im Vertrag abzudrucken. Außerdem muss die Information namentlich erfolgen und das Kündigungsdatum muss ausdrücklich angegeben werden.

Bestimmungen des Gesetzes bezüglich der Fernabsatzgeschäfte, die das französische Internetrecht direkt beeinflussen

Das Hamon-Gesetz hat außerdem die Bestimmungen des französischen Rechts bezüglich der Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte geändert. Diese Änderungen sind die Folge der Umsetzung im französischen Recht der Bestimmungen der europäischen Richtlinie 2011/83 vom 25.10.2011. Die Bestimmungen bezüglich der Fernabsatzgeschäfte und Haustürgeschäften wurden vereinheitlicht. Das Verbraucherschutzgesetzbuch wird ab dem 14.06.2014 lediglich die Fernabsatzgeschäfte und die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge erwähnen.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers wurde von 7 Tage auf 14 Tage erhöht. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht belehrt, wird die Frist auf 12 Monate verlängert. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die gesamte vom Verbraucher gezahlte Summe innerhalb von 14 Tagen des Widerrufs zurückzuzahlen. Diese Frist beläuft sich bis heute auf 30 Tage. Die Rückzahlung kann allerdings bis zur Rückgabe der Güter verschoben werden.

Die Hauptneuigkeit bezüglich der Kundenwerbung ist die Einführung einer Liste von Verbrauchern, die keine Telefonwerbung zu geschäftlichen Zwecken erhalten wollen. Es wird den Unternehmern untersagt, Verbraucher die auf dieser Liste eingetragen sind, zu kontaktieren. Die Benutzung einer geheimen Telefonnummer durch die Unternehmer für Kundenwerbung ist verboten.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?