Sozialkassen der Selbständigen in Frankreich: RSI gibt es endlich nicht mehr

Veröffentlicht am 12.12.18
Sozialversicherungsträger Selbständige Frankreich
Sozialkassen der Selbständigen in Frankreich: RSI gibt es endlich nicht mehr
Sozialversicherungsträger Selbständige Frankreich

Neues Sozialversicherungssystem für Selbstständige: Verschmelzung bzw. Nachfolge

Nachdem wegen des Bestehens von zwei unterschiedlichen Sozialversicherungssystemen für Arbeitnehmer und Selbstständige zahlreiche Schwierigkeiten beobachtet wurden, hat das am 30.12.2017 verabschiedete Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 (loi de financement de la sécurité sociale pour 2018) die zahlreichen, seit 2013 angestoßenen Änderungen in der Organisation der französischen Sozialversicherung bestätigt.

Zu den wichtigsten Maßnahmen zählt zweifelsohne diejenige in Bezug auf Selbstständige. Diese leitet den schrittweisen Wegfall des speziellen Sozialversicherungssystems für Selbstständige (RSI) ein und regelt die Übertragung auf das allgemeine Sozialversicherungssystem und auf neue, zu diesem Zweck gegründete Organisationen. Nach einer zweijährigen Übergangsphase, die am 01.01.2018 begonnen hat, ist der Übergang des Sozialversicherungssystems für Selbstständige auf das allgemeine System spätestens für den 01.01.2020 geplant.

Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung der neuen Beitrittsregelungen für Selbstständige neue Regelungen für die Alters- und Invalidenversicherung von Selbstständigen, mit Ausnahme von Freiberuflern, eingeführt. Das Gesetz berücksichtigt in der Tat die Besonderheiten der Selbstständigen und unterscheidet zwischen Selbstständigen, die nunmehr der allgemeinen Regelung unterliegen, und Freiberuflern.

Kranken- und Mutterschaftsversicherung, Basisrente und Beitragseintreibung: Das Sozialversicherungssystem für Selbstständige wird abgeschafft

Durch die angekündigte Abschaffung des Sozialversicherungssystems für Selbstständige wird das allgemeine Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen in Frankreich zuständig:

  • die CPAM für Kranken- und Mutterschaftsversicherung;
  • die CARSAT für die Festsetzung der Ansprüche auf Basisrente;
  • die URSSAF für die Eintreibung von Beiträgen.

Damit Selbstständige zunächst ihre gewohnten Ansprechpartner behalten, sieht das Gesetz eine über zwei Jahre gestaffelte Umsetzung der neuen Regelungen vor.

Seit dem 01.01.2018 trägt das Sozialversicherungssystem für Selbstständige vorübergehend den Namen „nationale Sozialversicherungskasse für Selbständige“ (Caisse nationale déléguée pour la sécurité sociale des travailleurs indépendants) und die regionalen Kassen heißen „regionale Sozialversicherungskassen für Selbstständige“. Auch wenn diese gegenwärtig als Ansprechpartner für die Selbstständigen dienen, so werden sie schlussendlich durch die allgemeinen Sozialversicherungskassen ersetzt. Bis zum 31.12.2019 werden sie bei ihren Leistungen und bei der Eintreibung von Beiträgen den allgemeinen Sozialversicherungskassen lediglich behilflich sein, um dann am 01.01.2020 aufgelöst zu werden. Für alle Fragen zu den Leistungen und zur Eintreibung der Beiträge sind somit die gleichen Sozialversicherungskassen wie für angestellte Arbeitnehmer zuständig.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die alleinigen Ansprechpartner für Selbstständige nach der Übergangszeit, also ab dem 01.01.2020, die CPAM, die CARSAT und die URSSAF sein werden.

Es ist jedoch anzumerken, dass diese Reform ausschließlich die administrative Verwaltung betrifft und nicht die Höhe der Beiträge und Leistungen für Selbstständige, welche weiterhin niedriger als für Arbeitnehmer sind.

Ausnahme der Zusatzrentenversicherung sowie der Invaliditäts- und Todesfallversicherung

Auch wenn die Basisrente für alle Selbstständigen, die nicht ausdrücklich einer speziellen Rentenkasse angehören, nunmehr von der CARSAT verwaltet und festgesetzt wird, so bleibt die eigenständige Verwaltung der Zusatzrentenversicherung und Invaliditäts- und Todesfallversicherung für Selbstständige (mit Ausnahme von Freiberuflern) jedoch unverändert. Diese Versicherungen gehen also nicht in das allgemeine System über und die Berechnung erfolgt weiterhin durch ein Punktesystem entsprechend der geleisteten Beiträge.

Die Führung und Verwaltung des Vermögens wird von einer neuen Organisation, vom Rat für Sozialversicherung für Selbstständige (Conseil de la protection sociale des travailleurs indépendants, kurz CPSTI), welcher regionale Niederlassungen haben wird und ab dem 01.01.2020 eingeführt wird, übernommen. Zum gleichen Zeitpunkt wird allerdings der Bereich der Zusatzrentenleistungen auf die CARSAT übergehen.

Ausnahme für Freiberufler bei der Basisrentenversicherung?

Trotz der Versuche, die Regeln zur Basisrente von Erwerbstätigen (Selbstständige oder Arbeitnehmer) zu vereinheitlichen, unterliegen die reglementierten freien Berufe weiterhin dem ihrer Tätigkeit entsprechenden Berufsbereich.

Durch den Wegfall des Sozialversicherungssystems für Selbstständige sind die Regelungen zur Zugehörigkeit zur Altersvorsoge für Freiberufler zwangsläufig von der Reform betroffen. Bei den neuen Regelungen zur Basisaltersvorsorge wird unterschieden zwischen:

  • einerseits den Handwerkern, Händlern und „anderen Freiberuflern“ (den „Selbstständigen“ im weiteren Sinn). Diese „Standardkategorie“ unterliegt nunmehr dem allgemeinen System für die Basisrente und dem eigenständigen System für die Basisaltersvorsorge sowie die Invaliditäts- und Todesfallversicherung;
  • und andererseits bestimmten freien Berufen, die einem Berufsbereich der nationalen Altersvorsorgekasse der Freiberufler (Caisse nationale d’assurance vieillesse des professions libérales, kurz CnavPL) angehören. Diese behalten weiterhin ihre spezifische Rentenkasse, sowohl für die Basisaltersvorsorgeversicherung als auch für die Zusatzversicherung.

Des Weiteren stellt die Reform den letzten Branchenbereich der CnavPL in Frage, nämlich der freien Berufe, die der Branchenkasse für Vorsorge und Altersvorsorge (Caisse interprofessionnelle de prévoyance et d’assurance vieillesse, kurz CIPAV) unterliegen. Artikel 15 des Gesetzes zur Finanzierung der Sozialversicherung für 2018 führt einen neuen Katalog der Berufe, die der CIPAV unterliegen, ein. Damit wird diese Kategorie auf die ursprünglichen Berufe (Architekten, Vermessungsingenieure, beratende Ingenieure) sowie auf einige andere wie Osteopathen, Psychologen, Tierärzte und auch Skilehrer reduziert. Die Liste der in Artikel L. 640-1 des frz. Sozialgesetzbuchs genannten Berufe ist zwar länger geworden, doch durch die neuen Beschränkungen sind die der CIPAV unterlegenen Berufe weniger geworden.

Die freien Berufe, die nicht diesen Tätigkeiten angehören (ungefähr 90 % der 560.000 Mitglieder, darunter mehr als 300.000 Kleinstunternehmer), werden schlussendlich vom RSI auf das allgemeine Sozialversicherungssystem übergehen, und zwar nach einem straffen Zeitplan:

  • ab dem 01.01.2018 für Kleinstunternehmer, die ihre Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt begonnen haben;
  • ab dem 01.01.2020 für neu eingerichtete Freiberufler.

Zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2023 können die anderen Selbstständigen wählen, ob sie die CIPAV verlassen, wodurch ihre Zusatzrentenansprüche in Ansprüche beim RSI umgewandelt werden. Dabei wird fünf Jahre lang der bei der CIPAV geltende Beitragssatz (10,1 %), der deutlich unter dem des RSI (17,75 %) liegt, beibehalten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich im Wesentlichen um eine institutionelle Reform handelt. Durch eine Übertragung der Selbstständigen (außer der landwirtschaftlichen Berufe) führt das Gesetz eine einheitliche Organisation für Selbstständige, Handwerker, Händler und die Mehrheit der Freiberufler ein. Auch wenn die Eigenart mancher Leistungen und mancher Beitragszahler aufgrund der Besonderheiten des Status als „Selbstständiger“ erhalten bleibt, dient die Vereinfachung der Verwaltungsvorgänge dazu, den offiziell zugegebenen „schwerwiegenden Missständen, welche die Selbstständigen stark beeinträchtigt haben“ (Begründung des Gesetzesentwurfs. S. 52) ein Ende zu setzen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: StockPhotoPro

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