Der neue Status des Einzelunternehmens
28.07.22

Das französische Gesetz vom 14.02.2022, das am 15.02.2022 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, hat den neuen Status des Einzelunternehmers (Entrepreneur Individuel, kurz EI) geschaffen. Dieser neue Status soll den bis dahin geltenden Status des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung (Entrepreneur Individuel à Responsabilité Limitée, kurz EIRL) ablösen und bietet eine Reihe von Schutzmechanismen – wie die automatische Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen.
Der folgende Überblick stellt die wichtigsten Merkmale des Status des Einzelunternehmers in Frankreich dar.
Die Definition des Einzelunternehmers
Seit dem Gesetz vom 14.02.2022 zugunsten der selbstständigen Berufstätigkeit ist die neue Regelung des Einzelunternehmers in den Artikeln L. 526-22 bis L. 526-26 des frz. Handelsgesetzbuches festgehalten.
Darin wird der Einzelunternehmer als eine natürliche Person definiert, die in ihrem eigenen Namen eine oder mehrere selbstständige Berufstätigkeiten ausübt. Diese Tätigkeiten umfassen verschiedene Berufe wie Landwirte, Händler, Handwerker und Freiberufler.
Ein Einzelunternehmen erfordert weder eine komplizierte Gründung mit Schaffung einer juristischen Person (wie es bei Gesellschaften im französischen Gesellschaftrecht der Fall ist) noch gibt es in diesem mehrere Gesellschafter. Es handelt sich folglich um eine vereinfachte Gesellschaftsform.
Das Ende des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung
Mit dem Gesetz vom 14.02.2022 ersetzt der Status des Einzelunternehmers den des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung, der seit dem Gesetz vom 15.06.2010 in Kraft war. Letzterer verschwindet nun: Seit dem 15.05.2022 (d. h. drei Monate nach der Verkündung des Gesetzes), kann nicht mehr für den Status des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung optiert werden. Dies bedeutet, dass eine Person, die eine Tätigkeit in ihrem eigenen Namen ausüben möchte, seit diesem Datum den Statusregeln des Einzelunternehmers unterliegt. Dafür muss diese sich entweder in dem für sie zuständigen Register eingetragen oder, wenn die Eintragung nicht zwingend ist, ihre Eigenschaft als Einzelunternehmer auf den Dokumenten und dem Schriftverkehr, die im Rahmen der Berufstätigkeit erfolgen, aufführen.
Das Inkrafttreten des Status des Einzelunternehmers
Eine Person, die vor dem 15.02.2022 für den Status des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung optiert hat, unterliegt weiterhin den Regeln dieses ehemaligen Status.
Für Einzelunternehmen, die vor dem 15.05.2022 gegründet wurden, gilt die Trennung zwischen Privat- und Betriebsvermögen, die das Hauptmerkmal des neuen Status des Einzelunternehmers ist, nur auf neue Forderungen.
Der Grundsatz der automatischen Trennung von Privat- und Betriebsvermögens
Einschränkung der Vollstreckung durch den Gläubiger
Die wichtigste Maßnahme des neuen Status des Einzelunternehmers besteht in der Trennung von Rechts wegen (ohne dass es eine Handlung seitens des Unternehmers fordert) des Vermögens des Einzelunternehmens in zwei Teile: das Betriebsvermögen und das Privatvermögen.
Ziel dieser Trennung ist die Unpfändbarkeit des Privatvermögens des Einzelunternehmers, wenn eine Forderungseintreibung oder eine Insolvenz lediglich das Betriebsvermögen betrifft. Und dies gilt auch umgekehrt: Betrifft eine offene Forderung nur das Privatvermögen des Unternehmers, so kann das Betriebsvermögen nicht gepfändet werden.
Diese Vermögenstrennung und der Schutz des Privatvermögens ist neu, da beim ehemaligen Status des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung lediglich der Hauptwohnsitz des Unternehmers durch eine Unpfändbarkeitsurkunde vor Gläubigern geschützt wurde. Von nun an können bei beruflichem Versagen nur noch die für die Berufstätigkeit des Einzelunternehmers notwendigen Bestandteile gepfändet werden.
Die Zusammensetzung von Unternehmens- und Privatvermögen des Einzelunternehmers
Auf Grundlage von Absatz 2 des neuen Artikels L. 526-22 des frz. Handelsgesetzbuches wird wie folgt unterschieden:
- Betriebsvermögen des Einzelunternehmers: Güter, Ansprüche, Verpflichtungen und Sicherheiten, dessen Eigentümer der Einzelunternehmer ist und die seiner/n selbstständigen Tätigkeit(en) nützlich sind;
- Privatvermögen des Einzelunternehmers: alle Bestandteile seines Vermögens, die nicht im Betriebsvermögen enthalten sind.
Das Betriebsvermögen
Es ist wichtig, zunächst klarzustellen, dass (auch bei einer Mehrtätigkeit) ausschließlich ein einheitliches Betriebsvermögen geschaffen wird, das nicht spaltbar ist.
In Bezug auf die Zusammensetzung des Betriebsvermögens hat der Begriff der der beruflichen Tätigkeit „nützlichen“ Güter Fragen aufgeworfen, da das Gesetz nicht präzisierte, was darunter zu verstehen ist. Der Erlass Nr. 2022-725 vom 28.04.2022 kam zur rechten Zeit, indem er insbesondere Artikel R526-26 des frz. Handelsgesetzbuches schuf, der die für die berufliche Tätigkeit „nützlichen“ Güter detailliert. Laut diesem Artikel sind diese Güter diejenigen, die aufgrund ihrer Natur, ihrer Bestimmung oder ihres Zwecks der Berufstätigkeit dienen, und zwar zum Beispiel (nicht abschließende Liste):
- der Geschäfts-, Handwerks, Landwirtschaftsbetrieb;
- bewegliche Güter wie Waren, Materialien und Werkzeuge, Landwirtschaftsmaschinen;
- unbewegliche Güter, die der Tätigkeit dienen, einschließlich der Teil des Hauptwohnsitzes des Einzelunternehmers, der für Berufszwecke genutzt wird;
- immaterielle Güter wie Kundendaten, patentfähige Erfindungen, Lizenzen, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster;
- Kassenbestände, alle am Ort der Ausübung der Berufstätigkeit aufbewahrten Barbeträge, auf den für die Berufstätigkeit bestimmten Bankkonten vorhandene Beträge.
Derselbe Artikel weist darauf hin, dass, „wenn der Einzelunternehmer gesetzlichen oder vorschriftsmäßigen Buchführungspflichten unterliegt, davon ausgegangen wird, dass sein Betriebsvermögen zumindest alle Elemente umfasst, die in den Buchführungsunterlagen erfasst sind, vorausgesetzt, dass diese regelmäßig und wahrheitsgemäß sind und ein getreues Bild des Vermögens, der Finanzlage und des Ergebnisses des Unternehmens vermitteln“.
Das Gesetz vom 14.02.2022 sieht ebenfalls bereits vor, dass die Verbindlichkeiten, die ein Einzelunternehmer gegenüber den Sozialversicherungsträgern hat, während seiner Berufstätigkeit entstanden sind.
Das Privatvermögen
Natürlich sind die Texte in Bezug auf die Zusammensetzung des Privatvermögens kürzer, da dieses (wie bereits erwähnt) sich auf alle Vermögensbestandteile des Einzelunternehmers erstreckt, die nicht im Betriebsvermögen enthalten sind. Dies umfasst alle Güter des Einzelunternehmers, die keinerlei Verbindung zu seiner Berufstätigkeit haben (z. B. sein Hauptwohnsitz, in dem die Berufstätigkeit nicht ausgeübt wird; der Dienstwagen, wenn dieser nicht zu Berufszwecken genutzt wird).
Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel R526-26 des frz. Handelsgesetzbuches davon ausgeht, dass die Buchführungsunterlagen – vorbehaltlich, dass diese regelmäßig und wahrheitsgemäß sind und ein getreues Bild des Vermögens, der Finanzlage und des Ergebnisses des Unternehmens vermitteln – die aus der selbstständigen Berufstätigkeit resultierende Vergütung erkennen lassen, die folglich im Privatvermögen des Einzelunternehmers enthalten ist.
Ausnahmen vom Vermögenstrennungsgrundsatz des Einzelunternehmers
Wenn es um die Grundsatzregel geht, so ist die Vermögenstrennung nicht uneingeschränkt.
Das Recht des Einzelunternehmers auf Verzicht auf die Trennung
Gemäß Artikel L526-25 des frz. Handelsgesetzbuches kann der Einzelunternehmer auf schriftliche Anfrage eines Gläubigers auf die Trennung seines Unternehmens- und Privatvermögens verzichten. Mit anderen Worten: Der Einzelunternehmer kann in einigen Fällen akzeptieren, dass ein Gläubiger auf sein Unternehmens- und Privatvermögen zugreifen kann. Dabei ist natürlich vor allem an Banken zu denken, die Geld für die Tätigkeiten verleihen. Dennoch erfordert dieses Verzichtsrecht mehrere Formalitäten, deren Ziel ist, sicherzustellen, dass der Unternehmer wissentlich auf diesen Schutz verzichtet. In der Tat muss der Gläubiger, der wünscht, dass der Einzelunternehmer sein Verzichtsrecht ausübt, diesem eine schriftliche Anfrage stellen, der eine Bedenkzeit von sieben Tagen folgt (in einigen Fällen auf drei Tage verkürzt). Diese muss der Einzelunternehmer einhalten, bevor er seinen Verzicht schriftlich beurkundet.
Vertragliche Sicherheiten
Artikel L526-22 Absatz 4 des frz. Handelsgesetzbuches lässt die Möglichkeit, vertragliche Sicherheiten für im Betriebsvermögen eingegangenen Verbindlichkeiten zu gewähren, offen. Dies bedeutet, dass der Einzelunternehmer als Sicherheit einer betrieblichen Verbindlichkeit ein Gut seines Privatvermögens verwenden kann. Man denke zum Beispiel an die Hypothek auf eine private Immobilie, die nicht zur Berufsausübung genutzt wird.
Die gewährte vertragliche Sicherheit:
- kann insbesondere ein Pfand, eine selbständige Garantie, eine Hypothek usw.,
- dagegen keine Bürgschaft sein. In der Tat steht in Artikel L526-22 Absatz 3 ausdrücklich geschrieben: „Die Unterscheidung des Privat- und Betriebsvermögens des Einzelunternehmers berechtigt diesen nicht, für Verbindlichkeiten zu bürgen, für die er Hauptschuldner ist.“
Der Tod oder die Tätigkeitsbeendigung eines Einzelunternehmers
Absatz 8 von Artikel L526-22 sieht unter Vorbehalt der einschlägigen Vorschriften zu Insolvenzverfahren vor: „wenn ein Einzelunternehmer jedwede selbstständige Berufstätigkeit beendet, werden Privat- und Betriebsvermögen vereint. Gleiches gilt beim Tod des Einzelunternehmers.“ Folglich erlangen die Gläubiger ihr allgemeines Recht auf Vollstreckung auf die Gesamtheit der Güter – berufliche wie persönliche – des Einzelunternehmers wieder.
Im Todesfall bleibt eine Ausnahme des Vereinungsgrundsatzes der beiden Vermögen dennoch: Wenn eine Schuld des Betriebsvermögens zu folgenschwer ist, um beglichen zu werden, können die Erben auf ein Insolvenzverfahren zurückgreifen, um sich von dieser Schuld zu befreien.
Der Mangel an Vermögensbestandteilen des Privatvermögens
Grundsätzlich kann der Einzelunternehmer seine privaten Schulden nur mithilfe seines Privatvermögens begleichen. Ist das Privatvermögen jedoch unzureichend, dann kann das allgemeine Vollstreckungsrecht der Gläubiger auf das Betriebsvermögen des Einzelunternehmers ausüben, und zwar bis zu dem Betrag des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Gewinns. Mit anderen Worten: Wenn der Einzelunternehmer eine private Schuld mithilfe seines Privatvermögens nicht begleichen kann, können sich seine Gläubiger aus seinem beruflich erzielten Gewinn bedienen.
Die Eintreibung von Forderungen aus öffentlicher Hand
Der französische Staat wollte durch die Trennung des Privat- und Betriebsvermögens des Einzelunternehmers nicht geschädigt werden und hat eine wichtige Ausnahme eingeführt. In der Tat sind die größten Schulden in einer kleinen Struktur oft die Sozialversicherungs- und Steuerschulden.
Gemäß Artikel L. 526-24 des frz. Handelsgesetzbuches gilt der Vermögenstrennungsgrundsatz nicht mehr, wenn die Steuerbehörden und die Sozialversicherungsträger die Eintreibung ihrer Forderungen bei einem Einzelunternehmer vornehmen, der sich strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat. Dies wird zum Beispiel der Fall sein, wenn dieser betrügerische Handlungen vornimmt oder seinen Steuer- oder Sozialpflichten, wie der Zahlung seiner Einkommensteuer, der Grundsteuer bezüglich seiner Immobilien im Rahmen seiner Tätigkeit oder aber seiner Sozialabgaben, nicht nachkommt.
Das heißt, die öffentliche Hand hat das Recht, die Eintreibung ihrer Forderungen aus dem gesamten Vermögen des Einzelunternehmers vorzunehmen – sowohl aus seinen privaten Gütern als auch aus seinem Hauptwohnsitz.
Weitere Merkmale des Status des Einzelunternehmers
Vermögensbestandteile, die von Gläubigern gepfändet werden können
Ein unbezahlter Gläubiger kann Güter nur pfänden, wenn seine Forderung:
- aus einer Verbindlichkeit im Rahmen der Berufstätigkeit hervorgeht, die die Pfändung des Berufsvermögens ermöglicht. Wenn der Unternehmer seinen Privatwohnsitz auch zur Ausübung seiner Tätigkeit nutzt, kann nur der Teil, der zu Berufszwecken genutzt wird, Gegenstand einer Pfändung sein;
- aus einer Verbindlichkeit im privaten Rahmen hervorgeht, die die Pfändung des Privatvermögens ermöglicht.
Wenn der Einzelunternehmer auf den Vermögenstrennungsgrundsatz verzichtet hat und die Betriebsgläubiger folglich seine Privatgüter pfänden können, kann der Einzelunternehmer dennoch verlangen, dass die Pfändung vorrangig auf sein Berufsvermögen vorgenommen wird.
Bei einer Pfändung von Gütern ist es wichtig, die beiden folgenden Regeln im Kopf zu haben:
- Im Zweifelsfall muss der Einzelunternehmer nachweisen, dass das Gut, das der Gläubiger pfänden will, unpfändbar ist.
- Ist der Nachweis, dass ein Gut unpfändbar ist, für den Einzelunternehmer unmöglich, kann der Gläubiger davon nicht profitieren, um ein Gut zu pfänden, das offensichtlich nicht Teil der pfändbaren Güter ist. Der Gläubiger kann haftbar gemacht werden, wenn er dieses Gut pfändet.
Die Übertragung des Betriebsvermögens des Einzelunternehmers
Von nun an kann die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens durchgeführt werden:
- wenn der Erwerber eine natürliche Person ist, erfolgt diese Übertragung in Form einer schlichten Gesamtübertragung des Vermögens an;
- wenn der Erwerber eine juristische Person ist, erfolgt diese Übertragung in Form einer Sacheinlage oder eines Verkaufs.
In jedem Fall kann die Übertragung des Betriebsvermögens des Einzelunternehmers Gegenstand einer vorherigen Veröffentlichung sein.
Entsteht eine Forderung aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers vor der Veröffentlichung der Übertragung, dann kann der Gläubiger gemäß Artikel L. 526-28 des frz. Handelsgesetzbuches Einspruch vor Gericht einlegen.
Hat der Einzelunternehmer sich darüber hinaus verpflichtet, keinen Bestandteil seines Betriebsvermögens zu veräußern, hat die Verletzung dieser Pflicht nicht zur Folge, dass die Veräußerung unwirksam ist. Ganz im Gegenteil: der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen!
Was ist der neue Status des Einzelunternehmers?
Der neue Status des Einzelunternehmers (entrepreneur individuel, kurz EI) wurde mit dem Gesetz vom 14.02.2022 geschaffen, um den Status des Einzelunternehmers den des Einzelunternehmers mit beschränkter Haftung (entrepreneur indidividuel à responsabilité limitée, kurz EIRL), der seit dem Gesetz vom 15.06.2010 in Kraft war, zu ersetzen. Der Einzelunternehmer ist eine natürliche Person, die in ihrem eigenen Namen eine oder mehrere selbstständige Berufstätigkeiten ausübt.
Welches ist die wichtigste Maßnahme des Gesetzes vom 14.02.2022 in Bezug auf den Einzelunternehmer?
Die wichtigste Maßnahme des Gesetzes vom 14.02.2022 ist die Trennung von Rechts wegen des Unternehmens- und Privatvermögens des Einzelunternehmers. Diese Trennung ist automatisch. Der Einzelunternehmer braucht keine Handlung vornehmen. Nur die für die Berufstätigkeit des Einzelunternehmers notwendigen Bestandteile können von den unbefriedigten Gläubigern gepfändet werden.
Ist die Trennung von Unternehmens- und Privatvermögen uneingeschränkt?
Nein, es handelt sich um eine Grundsatzregel mit Ausnahmen. Unter einigen Bedingungen und unter Einhaltung einer Bedenkzeit kann der Einzelunternehmer zum Beispiel für einige Schulden auf die Vermögenstrennung verzichten. Auch der Mangel an Privatvermögen, der Tod oder die Beendigung der Tätigkeit des Einzelunternehmers oder aber die Art einiger Gläubiger (wie der Staat) können eine Ausnahme des Vermögenstrennungsgrundsatzes bilden.
Wie kann das Betriebsvermögen vom Privatvermögen des Einzelunternehmers unterschieden werden?
Prinzipiell bilden Güter, Ansprüche, Verpflichtungen und Sicherheiten, dessen Eigentümer der Einzelunternehmer ist und die seiner/n selbstständigen Tätigkeit(en) nützlich sind, das Betriebsvermögen. Alles, was nicht unter diese Definition fällt, bildet das Privatvermögen. In Anbetracht der möglichen Auslegungsschwierigkeiten bezüglich einiger Güter hat der Erlass Nr. 2022-725 vom 28.04.2022 die Bestandteile, die zum Betriebsvermögen gehören, detailliert.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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