Erbschaft und Schenkung: Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich

Veröffentlicht am 14.04.10
Doppelbesteuerung von Erbschaften
Doppelbesteuerung von Erbschaften
Doppelbesteuerung von Erbschaften

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich

Am 3.4.2009 wurde das Abkommen vom 12.10.2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Nachlasses, der Erbschaft und der Schenkung in deutsch-französischen Erbfällen ratifiziert. Ohne grundlegende Neuerungen zu enthalten, sichert das neue Doppelbesteuerungsabkommen (in Abk.: DBA) die Abwicklung der deutsch-französischen Erbschaften. Das DBA findet Anwendung auf alle Erbschaften, bei denen der Erblasser seinen Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatte und ab Inkrafttreten des neuen DBAs, also nach dem 2. April 2009, verstorben ist. Es gilt gleichermaßen für alle Schenkungen ab diesem Datum.

Ziel des Doppelbesteuerungsabkommens: Bestimmung des Staates, das das Besteuerungsrecht für die Erbschafts- und Schenkungssteuer hat

Ziel dieses Abkommens ist es, die Steuererhebung zwischen Deutschland und Frankreich zu verteilen, indem es:

  • den Begriff des Wohnsitzes definiert, und dabei die Definition um einen neuen Fall ergänzt: Der Angehörige eines Vertragsstaates, der sich für eine beschränkte Zeit im anderen Staat aufhält und auch dort seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenkung hat, wird trotzdem weiterhin im Ursprungsstaat besteuert. Erforderlich dafür ist, dass diese Person während der dem Zeitpunkt des Todes unmittelbar vorausgehenden sieben Jahre ihren Wohnsitz für weniger als fünf Jahre im anderen Staat hatte,
  • Regeln über die Besteuerung nach der Art der Güter festlegt (etwa die Besteuerung der Immobilie im Belegenheitsstaat),
  • die Doppelbesteuerung dank der Anrechnung der Steuer vom anderen Staat beseitigt.

Beispiel zur Verdeutlichung des DBAs bei einer Erbschaft zwischen Frankreich und Deutschland

Ein Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in Deutschland und war Eigentümer einer Villa in Südfrankreich. Deutschland wird das gesamte Erbschaftsvermögen, einschließlich französischer Villa, besteuern.

Gemäß Artikel 5 des DBA und den Bestimmungen des französischen Steuerrechts (Art. 750 ter des frz. Steuergesetzbuchs) wird die Villa ebenso in Frankreich besteuert. Allerdings wird die in Frankreich erhobene Steuer dann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.

Das DBA sieht jedoch eine Begrenzung für die Anrechnung der Erbschaftsteuer vor. Wenn die deutsche Erbschaftsteuer höher als die französische ist, erhebt der deutsche Fiskus für die in Frankreich gelegene Villa noch den Differenzbetrag. Ist dagegen die französische Steuer höher als die deutsche, erfolgt eine Anrechnung in Deutschland nur bis zur Höhe der niedrigeren deutschen Steuer.

Wichtige Fragen neben den steuerlichen Aspekten der grenzüberschreitenden Erbschaft

Der Erbfall beschränkt sich allerdings nicht auf die Steuern. Es stellen sich vorab Fragen im Zivilrecht, wie z.B.:

  • Welchen Güterstand hatte der verstorbene Villabesitzer? Gilt deutsches oder französisches Recht für den Güterstand?  Wie wird der Güterstand abgewickelt?
  • Im Anschluss an die erfolgte Abwicklung des Güterstandes: Wer ist Erbe? Welche Ansprüche haben die Erben? Und nach welchem Erbrecht? Dem deutschen Erbrecht oder dem französischen Erbrecht?

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Urheberrechte vorbehalten

11 Kommentare zu « Erbschaft und Schenkung: Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich »

  •   Peter Lauinger

    Meine Tochter lebt in Frankreich, wo wird Erbschaftssteuer für meine in deutschland befindliche Immobilie fällig ? Ich bin inDeutschland steuerpflichtig .
    Danke

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      im Rahmen einer Erbschaft hat der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Immobilie befindet, das Recht, Steuern zu erheben. Ist ein Erbe in einem anderen Staat ansässig, führt dies ebenfalls zu einer Besteuerung durch diesen Staat, wobei die Doppelbesteuerung dank einer Anrechnung gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens vermieden wird.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Françoise Jeanrond

    Wird der Freibetrag von 100 000 € pro Kind , der in Frankreich in Anspruch genommen wurde ( Nachlass des Vaters) bei einer späteren Erbschaft in Deutschland (Nachlass der Mutter) berücksichtigt?

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      der französische Freibetrag wird nicht im deutschen Steuerrecht berücksichtigt. Es gilt vielmehr, wenn die Bedingungen erfüllt, sind, der deutsche Freibetrag für Deutschland.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich als falsch herausstellen kann, wenn der konkrete Sachverhalt komplexer ist als in Ihrer Frage dargestellt. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Kai

    Meine Frau und ich wohnen in Frankreich, mein Sohn in Deutschland. Welche Freibeträge kommen hier zum Zuge?

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag,
      Es gelten die Freibeträge des Landes, welches das Besteuerungsrecht hat.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich aufgrund der Besonderheiten des konkreten Sachverhalts als falsch herausstellen kann. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Julian

    Ich (deutscher Staatsbürger) wohne seit 2 Jahren beruflich in Frankreich und mein (deutscher staatsbürger und wohnsitz) Vater hat mir eine Wohnung die in Deutschland liegt überschrieben. Muss ich dies in Frankreich versteuern, b.z.w eine (schenkungs) Steuererklärung in Frankreich abgeben?

    •   Françoise BERTON

      Das Abkommen sieht in Artikel 5 vor, dass Immobilien, die Teil eines in Staat A eröffneten Nachlasses sind, sich aber in Staat B befinden, auch in diesem Staat B besteuert werden. Im Falle einer Immobilie, die sich in Deutschland befindet, wird sie also in Deutschland besteuert.

      Um jedoch eine Besteuerung dieser Immobilie auch durch Frankreich zu vermeiden, sieht das Abkommen in Artikel 11 vor, dass Frankreich von der in Frankreich geschuldeten Steuer die bereits in Deutschland für diese Immobilie gezahlte Steuer abzieht.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich aufgrund der Besonderheiten des konkreten Sachverhalts als falsch herausstellen kann. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Françoise BERTON

    Nach Artikel 11 des deutsch-französischen Abkommens besteuert Frankreich, wenn ein Beschenkter zum Zeitpunkt der Schenkung in Frankreich ansässig ist, das gesamte Vermögen, das Teil der Schenkung ist, einschließlich des in Deutschland steuerpflichtigen Vermögens. Frankreich gewährt aber auf diese Steuer einen Abzug in Höhe der (eventuell je nach Art der Schenkung) in Deutschland gezahlten Steuer für das Vermögen, das anlässlich dieser Schenkung und gemäß dem Abkommen auch in Deutschland steuerpflichtig ist.

    Beachten Sie jedoch, dass derselbe Artikel 11 je nach Fall Besonderheiten hinsichtlich der Höhe des vorzunehmenden Abzugs vorsieht.

    Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich aufgrund der Besonderheiten des konkreten Sachverhalts als falsch herausstellen kann. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

  •   Elke Kröger

    Muss ich für eine geld Schenkung Gebühren zahlen. Oder für die Überweisung

    •   Françoise BERTON

      Eine Schenkung unterliegt nach französischem Steuerrecht der Schenkungssteuer, wenn sie die Freibeträge übersteigt, egal in welcher Form sie gezahlt wird.

      Dies ist ein allgemeiner Hinweis, der sich aufgrund der Besonderheiten des konkreten Sachverhalts als falsch herausstellen kann. Unsere Antwort dient lediglich als Erläuterung unseres Artikels und stellt keine Beratung dar.

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