Erbschaft und Schenkung: Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich
14.04.10

Neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich
Am 3.4.2009 wurde das Abkommen vom 12.10.2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Nachlasses, der Erbschaft und der Schenkung in deutsch-französischen Erbfällen ratifiziert. Ohne grundlegende Neuerungen zu enthalten, sichert das neue Doppelbesteuerungsabkommen (in Abk.: DBA) die Abwicklung der deutsch-französischen Erbschaften. Das DBA findet Anwendung auf alle Erbschaften, bei denen der Erblasser seinen Wohnsitz in einem der beiden Staaten hatte und ab Inkrafttreten des neuen DBAs, also nach dem 2. April 2009, verstorben ist. Es gilt gleichermaßen für alle Schenkungen ab diesem Datum.
Ziel des Doppelbesteuerungsabkommens: Bestimmung des Staates, das das Besteuerungsrecht für die Erbschafts- und Schenkungssteuer hat
Ziel dieses Abkommens ist es, die Steuererhebung zwischen Deutschland und Frankreich zu verteilen, indem es:
- den Begriff des Wohnsitzes definiert, und dabei die Definition um einen neuen Fall ergänzt: Der Angehörige eines Vertragsstaates, der sich für eine beschränkte Zeit im anderen Staat aufhält und auch dort seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes oder der Schenkung hat, wird trotzdem weiterhin im Ursprungsstaat besteuert. Erforderlich dafür ist, dass diese Person während der dem Zeitpunkt des Todes unmittelbar vorausgehenden sieben Jahre ihren Wohnsitz für weniger als fünf Jahre im anderen Staat hatte,
- Regeln über die Besteuerung nach der Art der Güter festlegt (etwa die Besteuerung der Immobilie im Belegenheitsstaat),
- die Doppelbesteuerung dank der Anrechnung der Steuer vom anderen Staat beseitigt.
Beispiel zur Verdeutlichung des DBAs bei einer Erbschaft zwischen Frankreich und Deutschland
Ein Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz in Deutschland und war Eigentümer einer Villa in Südfrankreich. Deutschland wird das gesamte Erbschaftsvermögen, einschließlich französischer Villa, besteuern.
Gemäß Artikel 5 des DBA und den Bestimmungen des französischen Steuerrechts (Art. 750 ter des frz. Steuergesetzbuchs) wird die Villa ebenso in Frankreich besteuert. Allerdings wird die in Frankreich erhobene Steuer dann auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.
Das DBA sieht jedoch eine Begrenzung für die Anrechnung der Erbschaftsteuer vor. Wenn die deutsche Erbschaftsteuer höher als die französische ist, erhebt der deutsche Fiskus für die in Frankreich gelegene Villa noch den Differenzbetrag. Ist dagegen die französische Steuer höher als die deutsche, erfolgt eine Anrechnung in Deutschland nur bis zur Höhe der niedrigeren deutschen Steuer.
Wichtige Fragen neben den steuerlichen Aspekten der grenzüberschreitenden Erbschaft
Der Erbfall beschränkt sich allerdings nicht auf die Steuern. Es stellen sich vorab Fragen im Zivilrecht, wie z.B.:
- Welchen Güterstand hatte der verstorbene Villabesitzer? Gilt deutsches oder französisches Recht für den Güterstand? Wie wird der Güterstand abgewickelt?
- Im Anschluss an die erfolgte Abwicklung des Güterstandes: Wer ist Erbe? Welche Ansprüche haben die Erben? Und nach welchem Erbrecht? Dem deutschen Erbrecht oder dem französischen Erbrecht?
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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