Forderungsverzicht der Holding zugunsten einer Tochtergesellschaft
25.04.18

Neue Entscheidung des Staatsrates zur Abzugsfähigkeit des Forderungsverzichts der Holding
In einem Urteil vom 07.02.2018 hat der französische Staatsrat (Conseil d’Etat) seine Rechtsprechung bezüglich des Forderungsverzichts durch Holdinggesellschaften zugunsten ihrer Tochtergesellschaften näher präzisiert.
Im vorliegenden Fall kontrollierte eine Holding Vertriebsgesellschaften mit einer Beteiligung von jeweils mehr als 95 % des Grundkapitals. Während der letzten drei Geschäftsjahre gerieten manche durch die Holding gehaltene Tochtergesellschaften in große finanzielle Schwierigkeiten, was die Holding dazu veranlasste, ihnen Forderungsverzichte (oder Schuldenerlasse) zu gewähren. Sie verzichtete somit auf die Zahlung bestimmter Rechnungen, um die finanzielle Lage dieser Gesellschaften zu verbessern.
Die Holding zieht die Hilfe für ihre Tochtergesellschaften vom Geschäftsergebnis ab
Da sie der Auffassung war, dass diese Forderungsverzichte von gewerblicher Natur im Sinne des französischen Steuerrechts waren, hatte die Holding sie im vollen Umfang vom körperschaftsteuerpflichtigen Ergebnis abgezogen.
Das französische Gesetz vom 16.08.2012 erlaubt es Gesellschaften, anderen Gesellschaften Beihilfen zu gewähren aus anderen Gründen als aus gewerblichen Gründen. Um abzugsfähig zu sein, müssen diese Beihilfen außerdem einer normalen Geschäftspraxis entsprechen und einem Unternehmen, das Gegenstand eines Schlichtungs- oder Insolvenzverfahrens ist, gewährt werden. In einem solchen Fall ist der abzugsfähige Betrag auf das negative Eigenkapital der der Beihilfe empfangenden Gesellschaft beschränkt und für den überschüssigen Betrag anteilig zum Grundkapital, das von Dritten gehalten wird.
Finanzielle Beihilfe durch die Holding?
Im Rahmen der Betriebsprüfung der Holdinggesellschaft für den betroffenen Veranlagungszeitraum wurde die Abzugsfähigkeit der Beihilfe aberkannt. Für die Behörde war der Forderungsverzicht nämlich finanzieller Natur.
Des Weiteren waren die Behörden der Meinung, dass die Holding keine Geschäftsbeziehungen mit ihren Tochtergesellschaften hatte, für die sie ausschließlich Vermittlungstätigkeiten durchführte, ohne Verpflichtungen ihrerseits bezüglich der ordnungsgemäßen Durchführung der zwischen den Tochtergesellschaften und deren Zulieferern abgeschlossenen Verträge.
Die Behörden verurteilten die Holding dementsprechend zu einer Berichtigung der Körperschaftsteuer. Die Holding legte gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, da sie der Meinung war, dass die Forderungsverzichte auf keinen Fall finanzieller, sondern eindeutig gewerblicher Natur und deshalb rechtmäßig waren.
Listing-Dienstleistungen der Holding zur Begründung der Geschäftsbeziehungen
Das oberste Gericht, der Staatsrat, fällte die folgende Entscheidung: Die Holdinggesellschaft führte für ihre Tochtergesellschaften Listing-Dienstleistungen durch und handelte bei dieser Gelegenheit mit den Zulieferern günstige Preisbedingungen für die Unternehmensgruppe aus. Somit hatte die Holdinggesellschaft in der Tat Geschäftsbeziehungen mit ihren Tochtergesellschaften.
Der Staatsrat fügte hinzu, dass die Holdinggesellschaft mit diesen Dienstleistungen den Großteil ihres Umsatzes erwirtschaftete, dessen Betrag weitaus größer war als die Dividenden, welche diese Tochtergesellschaften der Holding ausschütteten.
Und schließlich war der Staatsrat auch der Auffassung, dass die betroffenen Forderungsverzichte einer normalen Geschäftspraxis entsprachen, da der Umsatz der Holding in Bezug auf die gruppeninternen Dienstleistungen sehr weit über den von den begünstigten Tochtergesellschaften ausgezahlten Dividenden lag und da der „mögliche Ausfall der betroffenen Gesellschaften ihre eigene Tätigkeit drastisch beschnitten hätte„.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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