Welche Versicherungsprämien für Schlüsselpersonen sind abzugsfähig?

06.11.17
Der Geschäftsführer als Schlüsselperson
Der Geschäftsführer als Schlüsselperson
Der Geschäftsführer als Schlüsselperson

Versicherung gegen den Verlust einer Person in einer Schlüsselposition und Abzug der entsprechenden Prämien

In einem jüngst ergangenen Urteil vom 31.3.2017 hat das höchste frz. Verwaltungsgericht die Voraussetzungen zum Abzug der Versicherungsprämie bei einer sogennanten „gemischten“ Versicherung gegen den Verlust einer Person in einer Schlüsselposition bestimmt.

Zur Absicherung gegen mögliche Gewinnverluste aufgrund des Todes oder der Amtsunfähigkeit eines Geschäftsführers, der eine entscheidende Rolle für den Betrieb spielt, schließen viele französische Unternehmen eine sogenannte „Versicherung gegen den Verlust einer Person in einer Schlüsselposition“ ab.

Bei Eintritt dieses Versicherungsfalls zahlt die Versicherung, je nach Vereinbarung, entweder eine abhängig vom Umsatz berechnete Entschädigung oder eine pauschale Entschädigung an das Unternehmen. Gemäß Artikel 39 des frz. Steuergesetzbuches (bzgl. der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) dürfen Firmen die Prämien, die für dieses Versicherung ausgezahlt wurden, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn abziehen.

Besonderer Fall der „gemischten“ Versicherungen gegen den Verlust einer Person in einer Schlüsselposition

Dem Urteil des höchsten Verwaltungsgerichtes vom 31.3.2017 lag folgender Sachverhalt vor : Ein Unternehmen hatte für seine zwei Leiter eine Todesfallversicherung abgeschlossen. Gleichzeitig wurden beim selben Unternehmen Versicherungen in Form von „Optionsvereinbarungen“ im Erlebensfall für dieselben Leiter abgeschlossen. Die abgeschlossenen Versicherungen deckten somit gleichzeitig den Todesfall und den Erlebensfall der Leiter ab. Somit handelte es sich dabei um eine sogenannte „gemischte“ Versicherung gegen den Verlust einer Person in einer Schlüsselposition.

Bei einer Betriebsprüfung hatte die Finanzverwaltung sich gegen den steuerlichen Abzug sämtlicher Versicherungsprämien ausgesprochen, weil sie diese als Finanzanlagen betrachtete. Nachdem das Unternehmen gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt hatte, ist die Angelegenheit vor dem höchsten Verwaltungsgericht gelandet.

Das höchste Verwaltungsgericht musste sich zum ersten Mal über die Regelung zum Abzug der Versicherungsprämien bzgl. einer gemischten Versicherung gegen den Verlust einer Person in einer Schlüsselposition aussprechen. Dabei hat das Gericht zwar die Klage des Unternehmens verworfen, hat aber zugleich die Voraussetzungen für den sofortigen Steuerabzug klargestellt und somit die Position der Finanzverwaltung abgemildert.

So ist allein der Teil der Versicherungsprämie, der sich auf die Versicherung für den Todesfall der Geschäftsführer bezieht, abzugsfähig, und zwar unter der Voraussetzung, dass der abzuziehende Betrag belegt wird. Da im konkreten Fall das Unternehmen keine entsprechenden Belege vorweisen konnte, wurde der Klage nicht stattgegeben.

Wir schließen aus dieser Grundsatzentscheidung in praktischster Hinsicht Folgendes: Für Unternehmen, die solche Versicherungen abgeschlossen haben, ist es wichtig, von ihrem Versicherer eine zusammenfassende Auflistung der gezahlten Versicherungsprämien zu erhalten. Dabei sollten die Auflistung für die Todesfallversicherung und die Auflistung für die Lebensfallversicherung getrennt erstellt werden.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Syda production

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