PayPal-Konto nach französischem Steuerrecht anmeldepflichtig
30.11.13

Erstaunliche Entscheidung im Steuerrecht bezüglich der PayPal-Konten
In einer Entscheidung vom 25. April 2013 hat das Verwaltungsgericht von Pau zum ersten Mal im französischen Steuerrecht entschieden, dass ein Konto, das bei der Gesellschaft PayPal Europe, die ihren Sitz in Luxemburg hat, eröffnet wurde, als Auslandskonto zu definieren ist und daher anmeldepflichtig ist.
Im vorliegenden Fall hat der Inhaber eines PayPal-Kontos vor dem Verwaltungsgericht auf Erstattung des Bußgeldes geklagt, das ihm wegen Steuerordnungswidrigkeit auferlegt wurde, da er sein Auslandskonto nicht dem Finanzamt gemeldet hat.
Der Antragsteller vertritt, dass ein PayPal-Konto lediglich zur Bereitstellung von E-Geld dient sowie Dienstleistungen die mit dieser Bereitstellung in Verbindung stehen und das es damit nicht in den Anwendungsbereich von § 1649 A des französischen Steuergesetzbuchs fällt, nachdem natürliche Personen die in Frankreich wohnhaft sind die Bankverbindungen der Konten melden müssen, die sie im Ausland eröffnet haben, benutzen oder geschlossen haben.
Nach französischem Steuerrecht sind Konten im Sinne von § 1649 A des Steuergesetzbuchs solche, die von öffentlichen oder Privatpersonen eröffnet wurden und auf denen regelmäßig Wertpapiere oder Bargeld eingezahlt werden.
Das Verwaltungsgericht von Pau hat den Antrag mit folgender Begründung abgewiesen:
- Die Gesellschaft PayPal Europe hat ihren Firmensitz in Luxemburg und die Eröffnung eines Kontos bei dieser Gesellschaft ermöglicht unter anderem elektronische Zahlungsverfahren, und
- Der Inhaber eines solchen Kontos kann mit den Guthaben des Kontos online einkaufen.
Das Verwaltungsgericht hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der Inhaber eines PayPal Kontos verpflichtet ist, dieses Konto, sowie jedes andere Auslandskonto, dem Finanzamt zu melden, und zwar unter Geldstrafe von 1 500€ gemäß § 1734, IV des Steuergesetzbuchs.
Diese Entscheidung des französischen Gerichts ist aus juristischer Sicht kritisierbar, da sie die Rechtsvorschriften sehr weit anwendet.
Eine umstrittene französische Gerichtsentscheidung
Die Entscheidung hat außerdem heftige Reaktionen seitens zahlreicher PayPal Nutzer hervorgerufen, die Bußgelder wegen Steuerordnungswidrigkeit befürchteten.
Die französische Finanzverwaltung (Direction Générale des Finances Publiques) versucht jedoch PayPal-Nutzer zu beruhigen und unterstreicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Pau einen Einzelfall betraf, indem ein professioneller Verkäufer nicht seiner Meldepflicht nachgekommen ist.
In einer Bekanntmachung der französischen Finanzverwaltung vom 12. November 2013, hat die Behörde klargestellt, dass bei Privatpersonen, die ein elektronisches Zahlungsverfahren, wie z.B. PayPal, ausschließlich für Käufe oder „kleine“ Verkäufe im E-Commerce in Frankreich, die einen Gesamtwert von 10 000 € pro Jahr nicht überschreiten, benutzen, kein Bußgeld verhängt wird, falls das Konto nicht gemeldet wurde.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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