Der Marktplatz Amazon wird in Frankreich zum Schutz der Verkäufer unter die Lupe genommen

10.12.19
Nichtige Klausel von Amazon
Der Marktplatz Amazon wird in Frankreich zum Schutz der Verkäufer unter die Lupe genommen
Nichtige Klausel von Amazon

Der französische Staat nimmt die Verträge mit den Verkäufern unter die Lupe

Das Handelsgericht Paris hat in einem Urteil vom 02.09.2019 den Marktführer der elektronischen Marktplätze, Amazon, wegen einem bedeutenden Ungleichgewicht (déséquilibre significatif) in seinen Beziehungen mit seinen Geschäftskunden verurteilt. Die Klauseln, welche diesen Verkäufern aufgezwungen wurden, wurden nach einer umfangreichen Kontrolle durch die französische Aufsichtsbehörde in Frage gestellt.

Zu diesem Gerichtsverfahren kam es im Anschluss an eine Kontrolle durch die Verbraucherzentrale DGCCRF (Generaldirektion Wettbewerb, Verbraucherschutz und Betrugsbekämpfung – Direction générale de la concurrence, de la consommation et de la répression des fraudes-, kurz DGCCRF), die 2015 und 2017 bezüglich der elektronischen Marktplätze durchgeführt wurde, darunter Cdiscount, Fnac.com, eBay, Rue du Commerce und Amazon. Die Ergebnisse dieser Prüfung brachten Verhaltensweisen zu Tage, die vom französischen Handelsgesetzbuch verboten werden. In der Tat sind die Vertragspartner von sehr großen, unumgänglichen Unternehmen oft in einer schwachen wirtschaftlichen Lage und sitzen manchmal aufgrund der äußerst nachteiligen Geschäftspraktiken dieser Unternehmen in der Falle.

Im Jahr 2017, im Anschluss an diese Prüfung, hat der Wirtschafts- und Finanzminister gegen drei Gesellschaften, die zur Amazon-Gruppe gehören, auf Grundlage des ehemaligen Artikels L.442-6 I 2° des frz. Handelsgesetzbuches (neuer Artikel L.442-1 I 2° des frz. Handelsgesetzbuches) Klage im vor dem Handelsgericht Paris erhoben.

Das bedeutende Ungleichgewicht ist eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise, die im neuen Artikel L.442-1 I 2° des frz. Handelsgesetzbuches seit der Verordnung Nr. 2019-359 vom 24.04.2019 definiert wird, als die Tatsache, die andere Partei Verpflichtungen zu unterwerfen, oder dies zu versuchen, die ein bedeutendes Ungleichgewicht in den Rechten und Pflichten der Parteien schaffen.

Der Minister beantragte die Anwendung mehrerer Sanktionen, darunter die sofortige Streichung der Klauseln, die ein bedeutendes Ungleichgewicht einführen, unter Androhung von Geldbußen, und die Verurteilung der Gesellschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 9.500.000,00 Euro.

Die Richter des Handelsgerichts Paris haben schließlich die Streichung oder die Änderung der sieben streitgegenständlichen Klauseln angeordnet und eine Geldbuße von vier Millionen Euro gegen den Marktführer verhängt.

Interne Organisation des Amazon-Systems durch die DGCCRF überprüft

Um die Entscheidung des Handelsgerichts Paris besser zu verstehen, muss zunächst das „Amazon-System„, das mit drei Gesellschaften (ASE, APE et AFS) funktioniert, erläutert werden.

Der auf Amazon.fr verzeichnete Drittanbieter (Zulieferer oder Händler) ist vertraglich an zwei Gesellschaften der Unternehmensgruppe gebunden.

Die kennzeichnenden Merkmale der Zusammenarbeit zwischen Amazon und seinem Drittanbieter sind folgende:

  • Ein erster Vertrag wird mit der in Luxemburg ansässigen SARL Amazon Services Europe (im Folgenden ASE) abgeschlossen. Dieser definiert die Rechte und Pflichten des Drittanbieters. Der Drittanbieter erhält gegen Zahlung einer recht hohen Provision das Recht auf Zugang zur Website amazon.fr. Des Weiteren hat er die Möglichkeit des Zugangs zum Dienst EPA (Versand durch Amazon). Dieses System ist aus zweifacher Hinsicht interessant. Die Ware wird von Amazon gelagert und versandt und wird den Verbrauchern, die das Produkt auf der Website suchen, automatisch angeboten, zum Nachteil von identischen Konkurrenzprodukten.
  • Ein zweiter Vertrag wird zwischen dem Drittanbieter und der ebenfalls in Luxemburg ansässigen SCA Amazon Payment Europe (im Folgenden APE) abgeschlossen. Diese Gesellschaft verwaltet die Zahlungen durch die Kunden. Sie „erhält für den Drittanbieter den Preis des verkauften Produkts, den der Kunde gezahlt hat“ und leitet die Zahlung an ihn weiter.
  • Eine dritte Gesellschaft kommt im Amazon-System zum Einsatz, ohne durch einen Vertrag mit dem Drittanbieter gebunden zu sein. Es handelt sich um die SAS Amazon France Services (im Folgenden AFS), die im Gegensatz zu den anderen beiden Gesellschaften in Frankreich ansässig ist. Diese erbringt Dienstleistungen im den Bereichen Handel, Werbung und Verwaltung für die Gesellschaften ASE und APE.

Die vom französischen Staat geprüften Gesellschaften

Die Klage des Wirtschafts- und Finanzministeriums betraf die drei Gesellschaften der Amazon-Gruppe gleichermaßen. Die Gesellschaften AFS und APE haben gerichtlich beantragt, im Verfahren außer Acht gelassen zu werden. Die Gesellschaft AFS argumentierte, dass sie nicht die direkte Partnerin der Verkäufer war. Die Richter waren der Auffassung, dass es ausreiche, dass sie „persönlich an den wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen teilgenommen“ habe. Die Gesellschaft APE hingegen konnte durch ihren Status als E-Geld-Institut der Verfolgung im Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen entkommen.

Merkmale der Unterwerfung des Verkäufers gegenüber Amazon

Das Handelsgericht hat Indizien für die Unterwerfung der Drittanbieter gegenüber Amazon gesucht. Seit dem Urteil der Kammer für Handelssachen des französischen Kassationshofs vom 03.03.2015 in der Sache Eurachan muss der Richter das Kriterium der Unterwerfung oder der versuchten Unterwerfung, das sich aus mehreren Indizien ergibt, charakterisieren:

  • Fehlende Verhandlungen zwischen den Parteien sind ein erstes Indiz. Der Drittanbieter verhandelt in der Tat weder die Verkaufsbedingungen noch die Optionen wie „EPA“ (Versand durch Amazon).
  • Die wichtige Stellung auf dem Markt von ASE im Vergleich zu ihren Verkäufern ist ein weiteres Indiz. Amazon ist Marktführer in Frankreich mit einem Umsatz von fünf Milliarden Euro und handelt mit Geschäftspartnern, deren Umsatz zwischen 500.000,00 Euro und 19 Millionen Euro liegt. 35 % ihrer Verkäufe kommen über den elektronischen Marktplatz zustande. Das Handelsgericht Paris bezeichnet Amazon sogar als „eine Art Wächter für den Zugang zum Markt und zu den Verbrauchern„.
  • Und schließlich stellt Amazon einen unumgänglichen Marktplatz für Drittanbieter dar, insbesondere für kleine Drittanbieter. Amazon hat bei den Verbrauchern einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt, dass es nicht im Interesse der Drittanbieter ist, einen anderen Marktplatz aufzusuchen, der nicht in der Lage ist, die gleichen Dienstleistungen, wie die Option „EPA“, anzubieten.

Mit diesen Indizien war also das Kriterium der Unterwerfung erfüllt.

Merkmale für die unausgewogenen Klauseln

Anschließend hat der Richter die Unausgewogenheit der Klauseln untersucht. Diese gelten als unausgewogen, wenn sie ein Ungleichgewicht „zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien“ schaffen, welches nicht durch ausreichende Vorteile, die der benachteiligten Partei gewährt werden, ausgeglichen werden. Acht von elf Klauseln wurden vom Richter als unausgewogen bewertet. Eine Klausel war von Amazon vor Verkündung dieses Urteils geändert worden.

Dies sind die wichtigsten Klauseln, welche die Richter als problematisch beurteilen:

  • Manche Klauseln, die erheblich gegen das französische Recht und gegen die Handelsbräuche verstoßen, sind besonders unausgewogen. Eine Klausel im Vertrag, der mit der Gesellschaft ASE geschlossen wurde, räumte dieser Gesellschaft das Recht ein, den Vertrag „jederzeit“ zu ändern, im eigenen Ermessen und ohne Pflicht, den Drittanbieter darüber zu informieren. Amazon sah für ASE ebenfalls das Recht vor, den Vertrag unmittelbar, durch einfache Mitteilung, nach eigenem Ermessen und fristlos zu kündigen.
  • Auch andere Klauseln wurden als unausgewogen eingestuft. Dies ist insbesondere der Fall bei der „Gewährleistungsklausel von A bis Z“. Diese Klausel gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, das Produkt zurückzusenden und eine Rückerstattung zu erhalten, insbesondere im Fall der Nichtübereinstimmung mit der Produktbeschreibung, bei Mangelhaftigkeit oder wenn die Lieferung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt. Der Kunde erhält eine Rückerstattung in jeder Situation, „selbst wenn das Produkt nicht zurückgesendet wird“.
  • Die Klausel des besonderen Haftungsausschlusses in Bezug auf die Dienstleistung „EPA“ (Versand durch Amazon) wurde ebenfalls als unausgewogen beurteilt. Aufgrund des bedeutenden Wettbewerbsvorteils, den diese Klausel bietet, ist ihre Annahme verpflichtend. Des Weiteren kann Amazon sich im Fall eines Verschuldens eines Lagerarbeiters oder eines Auslieferers vollkommen von der Haftung befreien.
  • Die Klauseln in Bezug auf den allgemeinen Haftungsausschluss im Fall einer Störung der Website (Panne, Überlastung oder Virus) wurden jedoch als konform anerkannt, denn die Haftung des elektronischen Marktplatzes ist für den Fall einer groben Fahrlässigkeit oder eines schweren Verschuldens nicht beschränkt.

Auswirkungen des Urteils auf die Marktplätze

Es ist möglich, dass in Zukunft andere große digitale Plattformen wegen bedeutendem Ungleichgewicht verurteilt werden. Die französische Regierung zeigt sich bestrebt, auf nationaler sowie europäischer Ebene zu handeln, um die Tätigkeit der großen digitalen Plattformen zu regulieren, sowie mehr Transparenz, Gleichgewicht und Loyalität in den Beziehungen zwischen diesen Plattformen und den Unternehmen zu gewährleisten.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: ink drop

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