Schlichtungsverfahren und Sanierungsverfahren in der Unternehmensgruppe in Frankreich

02.11.16
Das Sanierungsverfahren und die Bank als Gläubigerin
Das Sanierungsverfahren und die Bank als Gläubigerin
Das Sanierungsverfahren und die Bank als Gläubigerin

Gilt noch das französische Schlichtungsverfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung des besonderen Sanierungsverfahrens, des beschleunigten präventiven Unternehmenssanierungsfinanzverfahrens?

Befinden sich zwei Unternehmen der gleichen französischen Unternehmensgruppe in einem einheitlichen Schlichtungsverfahren (procédure de conciliation) und wird anschließend gegen eine der beiden Gesellschaften ein präventives Unternehmenssanierungsverfahren -oder Sanierungsverfahren -(procédure de sauvegarde), das unüberwindbare Schwierigkeiten, jedoch noch keine Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, eröffnet, stellt sich folgende Frage: Führt die Eröffnung des präventiven Unternehmenssanierungsverfahrens automatisch zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens für das andere Unternehmen oder läuft dieses Schlichtungsverfahren noch? Auf diese Frage musste der französische Kassationshof in einer Entscheidung vom 12.7.2016 antworten, weil das andere Unternehmen ein präventives Unternehmenssanierungseilfinanzverfahren mit seinen Banken führen wollte. Das geht nur dann, wenn dieses Unternehmen sich zum Zeitpunkt des Antrags in einem Schlichtungsverfahren befindet.

Das Schlichtungsverfahren und das beschleunigte präventive Unternehmenssanierungsfinanzverfahren in Frankreich

Das Schlichtungsverfahren ist ein Gerichtsverfahren zur Abwendung der Insolvenz, das von erwiesenen oder absehbaren rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten betroffene Schuldner als Kaufleute oder Handwerker beantragen können. Diese dürfen aber nicht seit mehr als fünfundvierzig Tagen zahlungsunfähig sein. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens wird ein Schlichter vom Vorsitzenden des französischen Handelsgerichts bestellt. Seine wichtigste Aufgabe ist der Abschluss eines Insolvenzvergleichs (oder Schlichtungsvereinbarung) zur Beilegung der Schwierigkeiten zwischen dem Schuldner und seinen Hauptgläubigern sowie gegebenenfalls seinen üblichen Vertragspartnern.

Seinerseits ist der Sinn eines beschleunigten präventiven Unternehmenssanierungsfinanzverfahrens, einer von einem Schlichtungsverfahren betroffenen Firma zu ermöglichen, sehr schnell einen Sanierungsplan im Entwurf auszuarbeiten, der ihr Weiterbestehen sichern soll. Dieses Verfahren betrifft nur die Gläubiger, die den Schuldner finanzieren, also vor allem die Banken, und kann nur im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens von den erheblich verschuldeten Firmen in Anspruch genommen werden, die die Unterstützung der meisten ihrer Banken bekommen haben. Das Ziel dieses Verfahrens ist die sehr rasche Lösung der Schwierigkeiten, die durch die Ablehnung der Teilnahme an der Schlichtungsvereinbarung einer Minderheit der Gläubiger verursacht wurden .

Das Ziel dieser beiden Verfahren ist die Bewahrung des finanziellen Wohls der sich in Schwierigkeiten befindenden Unternehmen. Aus diesem Grund hat der französische Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, von einem Verfahren auf das andere überzugehen, jedoch unter der Bedingung, dass dieser Wechsel innerhalb einer kurzen Frist erfolgt.

Ist das für zwei Firmen eines Konzerns gemeinsam eröffnete Schlichtungsverfahren einheitlich oder nicht?

Im vorliegenden Fall wurde ein Schlichtungsverfahren im Juli 2013 für eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft eröffnet. Eineinhalb Monate später wurde für die Muttergesellschaft ein präventives Unternehmenssanierungsverfahren eröffnet. Die Tochtergesellschaft hatte ihrerseits das Schlichtungsverfahren fortgesetzt und eine Schlichtungsvereinbarung mit Antrag auf Anerkennung Anfang Dezember 2013 unterzeichnet. Diese Vereinbarung wurde mit sämtlichen Gläubigern unterzeichnet, bis auf einem, dem Crédit agricole.

Im Anschluss an die Unterzeichnung dieser Schlichtungsvereinbarung hatte die Tochtergesellschaft die Eröffnung eines beschleunigten präventiven Unternehmenssanierungsfinanzverfahrens beantragt, bei dem sie die Schlichtungsvereinbarung als Sanierungsplanentwurf vorgestellt hatte.

Der Crédit agricole hatte sich als einziger nichtunterzeichnender Gläubiger der Eröffnung des beschleunigten präventiven Unternehmenssanierungsfinanzverfahrens entgegengestellt und einen Drittwiderspruch eingelegt. Der Crédit agricole führte aus, dass die Bedingungen zur Eröffnung eines beschleunigten präventiven Unternehmenssanierungsfinanzverfahrens nicht erfüllt waren.

Als Erstes war der Crédit Agricole nämlich der Ansicht, dass für die Tochtergesellschaft kein beschleunigtes präventives Unternehmenssanierungsfinanzverfahren eröffnet werden konnte, da nur ein sich in einem laufenden Schlichtungsverfahren befindlicher Schuldner Anspruch auf das Erstere hatte. Nun befand sich die Tochtergesellschaft laut Crédit Agricole aber nicht mehr in einem Schlichtungsverfahren, da das Unternehmenssanierungsverfahren gegen die Muttergesellschaft zwingend zur Beendigung des für die Tochter- und die Muttergesellschaft gemeinsam eröffneten Schlichtungsverfahrens geführt hatte.

Der Crédit agricole behauptete außerdem, dass die Tochtergesellschaft aufgrund der Nicht-anerkennung des Insolvenzvergleichs zahlungsunfähig geworden war.

Da die Richter für die Hauptsache seinen Antrag verworfen hatten, hat der Crédit agricole die Revision vor dem französischen Kassationshof beantragt.

Zulässiges Schlichtungsverfahren der Tochtergesellschaft und keine Zahlungsunfähigkeit

Schlichtungsverfahren in FrankreichDer Kassationshof hat die Entscheidung der Richter der Vorinstanzen bestätigt und geurteilt, dass das Schlichtungsverfahren der Tochtergesellschaft trotz der Eröffnung des präventiven Unternehmenssanierungsverfahrens gegen die Muttergesellschaft rechtmäßig weitergelaufen war, sodass die Tochtergesellschaft sich zum Zeitpunkt ihres Antrages zur Eröffnung eines beschleunigten präventiven Unternehmenssanierungsverfahrens in einem Schlichtungsverfahren befand.

Der Kassationshof hat außerdem geurteilt, dass die Tatsache, dass die Schlichtungsvereinbarung nicht anerkannt wurde, noch lange nicht bedeutete, dass die Tochtergesellschaft zahlungsunfähig war.

Tatsächlich stellt der Kassationshof fest, dass die Schlichtungsvereinbarung die Verpflichtung der Parteien zur Unterlassung der Aussprache der sofortigen Fälligkeit ihrer Forderungen im Artikel 4 vorsah.

Nach dem Kassationshof stellt diese Verpflichtung eine eindeutige Willensbekundung der Gläubiger dar, die Fälligkeit ihrer Forderungen aufzuheben. Er folgert somit daraus, dass die Nichtanerkennung der Schlichtungsvereinbarung nicht zur Fälligkeit der Forderungen geführt hatte und weist nebenbei darauf hin, dass allein die unterzeichnenden Gläubiger und nicht der Credit Agricole überhaupt Beanstandungen machen durften.

Dieses Urteil des Kassationshofes stimmt mit dem Grundsatz überein, nach dem jede Firma einer Gruppe eine eigenständige Person im juristischen Sinn ist, da ein Konzern keine juristische Person ist. Diese Entscheidung steht ferner im Einklang mit dem Willen des französischen Gesetzgebers überein, das Überleben von Unternehmen zu fördern, insofern er eine Tochtergesellschaft mit echten Sanierungschancen nicht wegen der Lage der Muttergesellschaft benachteiligen wollte.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder: Pefkos, schock

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?