Die höhere Gewalt im französischen Vertrag

Veröffentlicht am 13.07.23
Die höhere Gewalt im Vertrag
Die höhere Gewalt im französischen Vertrag
Die höhere Gewalt im Vertrag

Die höhere Gewalt – force majeure als Ausrede?

Höhere Gewalt ist im französischen Zivilgesetzbuch (Code civil) im Rahmen der Bestimmungen über die Nichterfüllung des Vertrages vorgesehen und könnte in gewisser Weise wie folgt zusammengefasst werden: eine außergewöhnliche Maßnahme in einer außergewöhnlichen Situation.

Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches definiert die höhere Gewalt in seiner neuen Fassung, die sich aus der Verordnung Nr. 2016-131 vom 16.02.2016 ergibt, wie folgt:

„Höhere Gewalt liegt in einem Vertragsverhältnis vor, wenn:

  1. ein vom Schuldner nicht zu beeinflussendes Ereignis,
  2. das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war und
  3. dessen Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können,

die Erfüllung seiner Verpflichtung verhindert.

Höhere Gewalt ermöglicht es dem Schuldner einer vertraglichen Verpflichtung also, eine Nichterfüllung des Vertrages zu rechtfertigen, die auf den Eintritt eines Ereignisses zurückzuführen ist, das sich seiner Kontrolle entzieht, unvorhersehbar und unabwendbar ist:

  • Fehlende Kontrolle: der Schuldner hat keine Kontrolle über das Ereignis. Dieses muss so beschaffen sein, dass es dem Schuldner keine Möglichkeit der Einflussnahme bietet. Das Ereignis darf offensichtlich weder aus dem Verhalten des Schuldners resultieren, noch darf der Schuldner in irgendeiner Weise dessen Ursache sein. Man denke z. B. an Naturkatastrophen, obwohl die eher vage Natur des Kriteriums der fehlenden Kontrolle es ermöglicht, ein breiteres Spektrum abzudecken, indem es z. B. die Krankheit des Schuldners einschließt.    
  • Unvorhersehbarkeit des Ereignisses: Artikel 1218 spricht von einem Ereignis, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war bzw. nicht erwartet werden konnte, d. h. die Unvorhersehbarkeit wird zum Tag des Abschlusses bzw. der Entstehung des Vertrages beurteilt. Sie impliziert eine echte Überraschung. Das Ereignis muss den Schuldner ernsthaft überrumpeln. Dieses Kriterium der höheren Gewalt ist natürlich relativ zu beurteilen, unter Berücksichtigung dessen, was ein umsichtiger und sorgfältiger Vertragspartner tun würde, und hängt von den zeitlichen und örtlichen Umständen ab. So ist es im Falle eines Naturereignisses zweifelhaft, ob starker Schneefall in dem französischen Departement Savoie als unvorhersehbares Ereignis angesehen würde. Dieser Charakter würde wahrscheinlich viel eher akzeptiert, wenn der Schneefall in dem französischen Übersee-Gebiet Guadeloupe auftritt.
  • Unabwendbarkeit des Ereignisses: Die Auswirkungen des Ereignisses können durch geeignete Maßnahmen nicht vermieden werden. Mit anderen Worten ist es erforderlich, dass die Auswirkungen des Ereignisses trotz der Bemühungen des Schuldners und der von ihm aufgewandten Sorgfalt eintreten, damit ein Ereignis als unabwendbar angesehen werden kann.  Es ist zu beachten, dass die französischen Richter nicht verlangen, dass der Schuldner alle möglichen und unvorstellbaren Schritte unternimmt, um die Auswirkungen des Ereignisses zu verhindern, sondern lediglich die Handlungen des Schuldners mit denen vergleichen, die eine normale Person in der gleichen Situation logischerweise unternommen hätte.

Höhere Gewalt hat eine entlastende Wirkung, die sich aus der Kombination der Artikel 1217 und 1231-1 des französischen Zivilgesetzbuches ergibt: Sie verhindert, dass die Haftung des verhinderten Schuldners entsteht.

Klausel über höhere Gewalt im Vertrag

Was das französische Gesetz über höhere Gewalt vorsieht, kann in einem Vertrag teilweise geändert werden. Man kann also in einer Vertragsklausel festlegen, welche Fälle von höherer Gewalt vorliegen und welche Folgen sie haben. Zu den Ereignissen, die derzeit häufig direkt in Klauseln über höhere Gewalt genannt werden, gehören zum Beispiel:

– die Pandemie;

– der Streik an der Produktionslinie;

– der Aufstand;

– große meteorologische Ereignisse (Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre …);

– die Schließung von Grenzen;

– die Rohstoffknappheit.

Krankheit als höhere Gewalt und Anspruch des Gläubigers?

In einem Urteil Nr. 19-21.060 vom 25. November 2020 erinnerte der französische Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) daran, wer sich auf höhere Gewalt in einem Krankheitsfall berufen kann, um aus einem Vertrag auszusteigen.

Im Juni 2017 buchte ein Ehepaar einen Aufenthalt bei der Gesellschaft Chaine thermale du soleil (im Folgenden CTS) für den Zeitraum vom 30.09.2017 bis zum 22.10.2017 für einen Gesamtbetrag von EUR 926,60.  Am 4.10.2017 wurde der Ehemann jedoch notfallmäßig ins Krankenhaus eingeliefert, seine Frau reiste daraufhin am 8.10. aus der Unterkunft ab. So verbrachte das Ehepaar weniger als die Hälfte ihres Aufenthalts. Infolgedessen weisen sie die Gesellschaft CTS auf der Grundlage höherer Gewalt zur Auflösung des Vertrages und zur Entschädigung an.   Auf den ersten Blick erscheint dieses Vorgehen logisch und scheint den Kriterien des oben zitierten Artikels 1218 zu entsprechen, nämlich einem Ereignis, das sich der Kontrolle des Schuldners entzieht, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war, dessen Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen vermieden werden können und das den Schuldner an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindert. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht von Manosque bestätigt im Übrigen diese Analyse und gibt dem Antrag des Ehepaares statt.

Die Gesellschaft CTS legte jedoch Revision ein und argumentierte, dass „wenn höhere Gewalt dem Schuldner einer vertraglichen Verpflichtung erlaubt, sich der Haftung zu entziehen und die Auflösung des Vertrages zu erreichen, dann nur unter der Bedingung, dass diese die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung verhindert“. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die notfallmäßige Einweisung des Ehemannes in ein Krankenhaus das Ehepaar – Schuldner der Verpflichtung, den Preis für den Aufenthalt zu zahlen – nicht daran gehindert habe, diese Verpflichtung zu erfüllen: Der Preis sei tatsächlich gezahlt worden. In Wirklichkeit verhinderte der Notfallkrankenhausaufenthalt des Ehemannes lediglich, dass das Ehepaar in den Genuss der Leistung kam, von der es Gläubiger und nicht Schuldner war!

Das Argument trifft den Nagel auf den Kopf: Der französische Kassationsgerichtshof hebt das Urteil der ersten Instanz in allen Punkten auf und erklärt es für nichtig. In ihrem Urteil erinnerten die obersten Richter an den Wortlaut von Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches und kamen zu dem Schluss, dass „ein Gläubiger, der nicht in der Lage war, die ihm zustehende Leistung in Anspruch zu nehmen, die Auflösung des Vertrags unter Berufung auf höhere Gewalt nicht erwirken kann“. Indem es dem Antrag des Ehepaares stattgegeben hat, „hat das Gericht gegen die oben genannte Vorschrift verstoßen, obwohl sich aus den Feststellungen ergab, dass Herr und Frau X… ihre Verpflichtung durch die Zahlung des Reisepreises erfüllt hatten und nur daran gehindert wurden, die ihnen zustehende Leistung in Anspruch zu nehmen, von der sie Gläubiger waren“.

Die höhere Gewalt schützt nur den Schuldner

Auch wenn die gewählte Lösung streng erscheinen mag, handelt es sich in Wirklichkeit nur um die strikte Anwendung von Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches, der höhere Gewalt allein als Schutzmechanismus für den Schuldner und nicht für den Gläubiger vorsieht. Dem Gläubiger einer nicht erfüllten Verpflichtung zu gestatten, sich auf höhere Gewalt zu berufen, käme wohl dem Öffnen der Büchse der Pandora gleich – man kann sich die Anzahl der Vertragsparteien, die sich darauf stürzen würden, leicht vorstellen. Darüber hinaus dient die Entscheidung der ersten Kammer für Zivilsachen auch der Wahrung der Interessen der Beherbergungsgesellschaft, die eine vertragsgemäße Leistung erbracht hat und der die überstürzte Abreise des Ehepaares nicht angelastet werden kann.

Die Frage ist, ob eine solche Rechtsprechung auf Dauer Bestand haben wird. Wie der Autor Cédric Hélaine erklärt, hat die Coronavirus-Epidemie zu einer Vielzahl von Streitigkeiten wegen vertraglicher Nichterfüllung geführt und wird dies auch weiterhin tun. Der französiche Kassationsgerichtshof dürfte daher in den kommenden Jahren mit Streitfällen der gleichen Art wie dem im vorliegenden Urteil entschiedenen sehr beschäftigt sein. Es besteht kein Zweifel, dass z. B. Urlauber, die während der ersten Welle überstürzt die Entscheidung getroffen haben, nach Frankreich zurückzukehren, wenn sie Gläubiger einer Beherbergungsleistung waren, versuchen werden, sich auf höhere Gewalt zu berufen, um die Kündigung des Vertrages und eine Entschädigung zu erwirken. Wird der französische Kassationsgerichtshof unter Druck nachgeben?

Die Demonstration auf der Straße als Fall höherer Gewalt?

Die Handelskammer des französischen Kassationsgerichtshofs am 5. Juli 2023 hat sich zu diesem Fall der Demonstration geäußert, deren Einstufung als höhere Gewalt nicht selbstverständlich ist. Tatsächlich müssen soziale Bewegungen wie Demonstrationen oder Streiks im Voraus angemeldet werden, um legal zu sein. Diese Ereignisse sind also vorhersehbar.

Die Rechtsgrundlage für höhere Gewalt in diesem Fall ist älter als die aktuelle Fassung des französischen Zivilgesetzbuchs, aber unserer Meinung nach übertragbar.

Der konkrete Sachverhalt, über den die Richter entschieden, war der folgende: Die Gesellschaft Danone hatte am 3. Februar 2016 die Gesellschaft TRSO mit dem Transport von Milchprodukten beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt herrschte in Frankreich eine soziale Bewegung der Landwirte – insbesondere der Milchbauern -, die Demonstrationen und Lkw-Blockaden auf den Transportgütern organisierten. Während des Transports der Danone-Produkte wurde der Lkw von Demonstranten angehalten, die den Fahrer zum Aussteigen zwangen und den Anhänger entluden, um den Inhalt von drei der vierundzwanzig Paletten an die Insassen der in der Nähe fahrenden Fahrzeuge zu verteilen. Ein Jahr später, am 3. Februar 2017, verklagten die Gesellschaft Danone und ihr Versicherer, die Gesellschaft Ace, den Spediteur TRSO auf Ersatz ihres Schadens durch Nichtlieferung und Verlust der Ware.

Sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufung stellten die Tatsachenrichter fest, dass ein Fall höherer Gewalt vorlag, der den Frachtführer von der Haftung befreite und somit die Zahlung von Schadensersatz an die Gesellschaft Danone ausschloss:

Die Richter waren der Ansicht, dass die Demonstration in Frankreich ein unvorhersehbares Ereignis war. Obwohl die Blockade des Lkw vorhersehbar war, waren die Umstände, unter denen der Lkw gestoppt und die Ware entladen wurde, für den Frachtführer unvorhersehbar. Da dieses Ereignis die Merkmale höherer Gewalt aufwies, konnte es dem Frachtführer nicht angelastet werden.

Die Gesellschaft Danone und ihr Versicherer gingen in die Revision vor dem frz. Bundesgerichtshof weil für sie entscheidend war, dass der Kontext einer sozialen Bewegung von Landwirten und der Errichtung von Straßensperren durch die Demonstranten bekannt war. Ihrer Meinung nach hätte die Transportgesellschaft TRSO das Auftreten der Blockade und der Plünderung vorhersehen und somit verhindern können.

Ein ursprünglich vorhersehbares Ereignis kann unvorhersehbar werden

Der französische Kassationsgerichtshof bestätigt die Meinung der Tatsachenrichter. Für ihn stützen zwei vom Berufungsgericht herangezogene Argumente die Tatsache, dass das vom Beförderer erlittene Ereignis nicht vorhersehbar war:

  1. Zwar war die soziale Bewegung bekannt und die Blockade des Lkw an einer Straßensperre vorhersehbar. Da die Gewerkschaften den Demonstranten jedoch keine genauen Anweisungen gegeben hatten, insbesondere was die Lage der Blockaden betraf, konnte der Spediteur keine Route voraussehen, die die Blockade seiner Lkw vermieden hätte. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass die Verkehrsnachrichten und die sozialen Netzwerke am Tag des strittigen Vorfalls die relevanten Informationen geliefert haben, die es dem Lkw-Fahrer ermöglicht hätten, die Blockade zu vermeiden.
  2. Darüber hinaus war neben der Blockade an sich auch das Verhalten der Demonstranten unvorhersehbar. Der Spediteur und sein Fahrer konnten in der Tat nicht vorhersehen, dass Demonstranten den Fahrer zwingen würden, aus dem Fahrzeug auszusteigen, um Waren zu stehlen und sie an alle zu verteilen.

Höhere Gewalt konnte den Beförderer daher von jeglicher Verantwortung für das Entstehen des Schadens befreien.

Fazit: Höhere Gewalt kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände analysiert werden.

Fragen/Antworten als Zusammenfassung zum Thema der höheren Gewalt

Was ist ein Fall von höherer Gewalt?

Einfach ausgedrückt ist ein Fall von höherer Gewalt eine absolute Ausnahmesituation, die eine Person, die eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen hat, daran hindert, dies zu tun.  Der Gedanke des Hindernisses muss beibehalten werden: Die betroffene Person wird durch das Ereignis gehindert und kann dies nicht überwinden.
Rechtlich gesehen muss das Ereignis, um als Fall höherer Gewalt anerkannt zu werden, die oben genannten Kriterien der fehlenden Kontrolle, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit erfüllen. Sind diese erfüllt, erlaubt der Fall der höheren Gewalt demjenigen, der sich darauf beruft, seine vertragliche Nichterfüllung zu rechtfertigen und entlastet ihn von seiner Verantwortung. Die Nichterfüllung wird durch den Fall der höheren Gewalt „gedeckt“.

Was sind die Merkmale von höherer Gewalt?

Artikel 1218 des französischen Zivilgesetzbuches nennt drei Hauptmerkmale der höheren Gewalt. Diese bezieht sich auf ein Ereignis:
– das sich der Kontrolle des Schuldners entzieht;
– das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war (d.h. unvorhersehbar);
– dessen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen nicht abgewendet werden können (d.h. unabwendbar).

Wie kann höhere Gewalt geltend gemacht werden?

Obwohl die Bedingungen der höheren Gewalt hauptsächlich für den Fall von Streitigkeiten festgelegt sind, ist zu bedenken, dass sie auch ohne Streitigkeiten geltend gemacht werden können. Tatsächlich spricht nichts dagegen, dass sich der Schuldner einer vertraglichen Verpflichtung unmittelbar gegenüber dem Vertragspartner auf diese beruft, indem er ihm seine Leistungsunfähigkeit mitteilt, die er als Folge höherer Gewalt ansieht. Eine Aussetzung der Erfüllung der Verpflichtung oder eine Beendigung des Vertrages kann somit theoretisch von den Parteien selbst beschlossen werden.
In der Praxis treten solche Situationen jedoch nur selten auf und es ist hauptsächlich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, dass höhere Gewalt geltend gemacht wird; insbesondere vom Anwalt des Schuldners in dem Versuch, die vertragliche Nichterfüllung des Schuldners zu rechtfertigen.

Wer kann sich auf höhere Gewalt berufen?

Nur der Schuldner kann sich auf höhere Gewalt berufen.
Höhere Gewalt ist ein Schutzmechanismus nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Sie setzt nämlich voraus, dass man an der Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung gehindert ist.  Dies ist also der Fall, wenn man sich in einer Schuldnersituation befindet, wenn man für etwas verschuldet ist. Naturgemäß ist dies bei einem Gläubiger, der einen Anspruch auf etwas hat, nicht der Fall.

Was ist das Verschulden Dritter?

Dies ist ein Grund zur Haftungsbefreiung: eine Situation, in der eine dritte Partei zum Schaden beigetragen hat. In diesem Fall wird der Haftpflichtige versuchen zu beweisen, dass der Dritte tatsächlich zum Schaden beigetragen hat, so dass auch er die Verantwortung tragen muss.
Das Verschulden Dritter kann eine teilweise Befreiung von der Haftung ermöglichen (z. B.: es wird anerkannt, dass die Haftung jeder Partei in Bezug auf den Schaden 50 % beträgt) oder sogar eine vollständige Befreiung, aber nur, wenn das Verschulden Dritter die oben genannten Merkmale der höheren Gewalt aufweist.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Chalabala

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