Französisches Unternehmenskaufrecht und Passivagarantie

04.04.13
Jahresbilanz
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Garantie über Aktiva und Passiva im französischen Recht

Anlässlich des Unternehmenskaufs in Frankreich (asset deal oder share deal)  ist es immer empfehlenswert, ein Audit zuvor durchzuführen. Dadurch sollen  die mit dem verbundenen Unternehmen verbundenen Risiken aufgelistet werden.  Im Idealfall ist dann die Vereinbarung einer selbständigen Garantie über Passiva und Aktiva (garantie d’actif et de passif) die zweite Vorsichtsmaßnahme.

Die französischen Richter haben regelmäßig Vereinbarungen über eine selbständige Garantie über Passiva und Aktiva auszulegen und deren Grenzen im französischen Unternehmenskaufrecht festzulegen. Diese Gerichtsentscheidungen sind für die Verfasser von Unternehmenskaufverträgen und Garantievereinbarungen nach französischem Wirtschaftsrecht besonders wichtig.

So hat der Handelssenat des französischen Kassationshofes (Cour de cassation) beispielsweise am 9. Oktober 2012 bezüglich der Klausel über die selbständige Garantie über Passiva und Aktiva eine Urteil gefällt. Der Begünstigte dieser selbständigen Garantie über Passiva und Aktiva hat diese Klausel mit dem ersten Verkäufer einer Beteiligung an einer Gesellschaft vereinbart. Der Begünstigte verkaufte später diese Beteiligung an einen zweiten Erwerber. Dieser wollte die selbständige Garantie über Passiva und Aktiva geltendmachen und stellte dem ersten Verkäufer die Forderungsabtretung zu. Der erste Verkäufer lehnte jeglichen Kontakt mit diesem Unbekannten ab, woraufhin der  zweite Erwerber eine gerichtliche Entscheidung forderte.

Mit dem Urteil vom 9. Oktober 2012 hat der französische Kassationshof die interessanten Fragen beantwortet, ob in Ermangelung einer eindeutigen Klausel, die selbständige Garantie über Passiva und Aktiva auf weitere Erwerber übertragen wird und ob sie eine Klage gegen einen Anspruch gegen den ersten Verkäufer begründen kann.

Garantie-Klausel über die Passiva und die Aktiva, deren Anwendung für den zweiten Erwerber nicht vorgesehen ist

 

Der französische Kassationshof ist der Ansicht, dass der zweite Erwerber der Geschäftsanteile die  selbständige Garantie über Passiva und Aktiva in Anspruch nehmen kann, welche im Kaufvertrag zwischen seinem eigenen Verkäufer und dem ersten Verkäufer enthalten war. Auf der Grundlage dieses Urteils ist es dem zweiten Erwerber möglich, unter anderem eine Geldforderung gegen den ursprünglichen Verkäufer geltend zu machen, wenn Passiva bekannt nach Beteiligungserwerb wurden. Somit entsteht aus der selbständigen Garantie über Passiva eine Forderung zu Gunsten des Erwerbers.

Der Verfasser des Vertragswerks anlässlich eines Unternehmenskaufs in Frankreich sollte vor diesem Hintergrund die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ausschöpfen, damit der erste Verkäufer keine Überraschungen wie im geschilderten Fall  erlebt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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