Importeur und Hersteller in Frankreich gleichgestellt

23.07.14
Haftung des Importeurs
Haftung des Importeurs
Haftung des Importeurs

In einem Urteil vom 4. Juni 2014 hat die erste Zivilkammer des französischen Kassationshofs (Cour de cassation) ein Urteil des Berufungsgerichts von Paris vom 4. Dezember 2012 bestätigt, nachdem ein Importeur dem „Hersteller“ im Sinne der Artikel 1386-1 ff. des französischen bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil) über die Haftung für fehlerhafte Produkte gleichgestellt werden muss. Das Importunternehmen muss demnach in gleichem Maße für die Schäden, die von den verkauften Produkten verursacht werden, haften.

Die französische Gesetzgebung schreibt die Neu-Etikettierung von Produkten durch den Importeur vor

Im dem Gericht vorliegenden Fall handelte es sich um Landwirte, die von einem Importunternehmen Pflanzenschutzmittel erworben haben. Da es sich um einen Parallelimport handelte, musste der Importeur gemäß der französischen Gesetzgebung in diesem Bereich das Produkt neu etikettieren und seinen eigenen Namen, seine Anschrift und den neuen Produktnamen angeben.

Es hat sich herausgestellt, dass das vertriebene Pflanzenschutzmittel aufgrund einer fehlerhaften Zusammensetzung die Kartoffelernten der betroffenen Landwirte zerstört hat. Das Versicherungsunternehmen der Landwirte musste diesen Schaden übernehmen. Es hat daraufhin das Versicherungsunternehmen des Importeurs in Anspruch genommen, welches sich geweigert hat, den Schaden zu übernehmen.

Die Neu-Etikettierung der Produkte durch den Importeur löst die Gleichstellung mit dem Hersteller aus

Das Importunternehmen und sein Versicherer haben die Ansicht vertreten, dass die Tatsache, dass das Importunternehmen die Produkte neu etikettiert hat nicht automatisch zur Folge haben konnte, dass es dem Hersteller der importierten Produkte gleichgestellt wird und daher wie ein Hersteller haften muss. Es müsse vielmehr unterschieden werden, ob die Neu-Etikettierung der Produkte vom Importunternehmen aus freien Stücken vorgenommen wurde, um sich gegenüber dem Kunden als Hersteller darzustellen, oder ob sie von der Gesetzgebung des Landes, in dem das Produkt vertrieben wird, vorgeschrieben wurde.

Das Pariser Berufungsgericht, gefolgt vom Kassationshof, ist allerdings nicht auf dieses Argument des Importeurs eingegangen. Es hat sein Urteil auf der Rechtsgrundlage von Artikel 1386-6 1° des französischen Code civil verfasst, nachdem „jede Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelt und sich wie ein Hersteller darstellt, in dem sie auf ein Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt dem Hersteller gleichgestellt wird.

Neu-Etikettierung der Produkte und Gleichstellung mit dem Hersteller

Im vorliegenden Fall hat das Importunternehmen in der Tat seinen Namen und sein Markenzeichen auf dem neuen Etikett der Produkte angegeben und der Kassationshof hat somit den Wortlaut des Artikels 1386-6 1° des französischen Code civil genau beachtet. Das Argument, nachdem die Neu-Etikettierung durch das Importunternehmen jedoch nicht freiwillig geschah, um „sich selbst wie der Hersteller darzustellen“, sondern von der Gesetzgebung vorgeschrieben wurde, hat der Kassationshof nicht gelten lassen.

Nach dieser Entscheidung werden nunmehr Importunternehmen von Produkten nach Frankreich, die ihren Namen oder ihr Markenzeichen auf den importierten Produkten angeben, den Herstellern gleichgestellt und können somit bei Schäden, die von den importierten Produkten verursacht werden, in Anspruch genommen werden.

Es handelt sich dabei um ein wichtiges Urteil im französischen Recht der Produkthaftung, da die Haftung des Importunternehmens nun mehr auch ausgelöst werden kann, wenn es seinen Namen oder sein Markenzeichen nicht freiwillig auf dem importierten Produkt angegeben hat.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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