Verstärkte Haftung des Spediteurs bei Verlust der Waren

03.01.19
Spediteur verliert die Ware
Verstärkte Haftung des Spediteurs bei Verlust der Waren
Spediteur verliert die Ware

Wie haftet der Spediteur für die Waren?

Der Spediteur haftet normalerweise für Vorkommnisse wie den Diebstahl der Waren, welche während dem Transport, also wenn die Ware sich unter seiner Verantwortung befindet, stattfinden. Allerdings kann er vertraglich eine Beschränkung der Entschädigung vorsehen für den Fall, dass die Ware während dem Transport gestohlen wird.

In diesem Fall kann das Unternehmen, das den Spediteur mit dem Transport der Ware beauftragt hat, keine höhere Entschädigung verlangen, selbst wenn die gezahlte Entschädigung in keinem Verhältnis zu dem entstandenen Verlust steht.

Keine Haftungsbeschränkung bei grober Fahrlässigkeit

Wenn der Spediteur allerdings eine „grobe“ Fahrlässigkeit begeht, kann er sich nicht auf eine Beschränkung der Entschädigung berufen und muss den gesamten Schaden ersetzen, welcher dem Unternehmen, das den Transport in Auftrag gegeben hat, entstanden ist.

Die in Artikel L.133-8 des frz. Handelsgesetzbuches definierte grobe Fahrlässigkeit ist „die vorsätzliche Fahrlässigkeit mit dem Bewusstsein der Möglichkeit eines Schadens und deren mutwillige Akzeptierung ohne triftigen Grund“. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird nicht von einer groben Fahrlässigkeit ausgegangen.

Aus diesem Grund war die Rechtsprechung des französischen Kassationshofs bisher eher zugunsten des Spediteurs und es wurde fast immer entschieden, dass die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit nicht erfüllt waren.

Erleichterte Begründung der Haftung des Spediteurs

Das Urteil des Kassationshofs vom 21.11.2018 ist insoweit beachtenswert, dass die grobe Fahrlässigkeit eines Spediteurs festgestellt wird, und zwar bei einem Sachverhalt, für den das gleiche Gericht zuvor wahrscheinlich keine grobe Fahrlässigkeit anerkannt hätte. Diese neue Ansicht beruht insbesondere auf den Umständen, in denen die Ware verloren gegangen ist.

Eine Spedition wurde damit beauftragt, Flachbildfernseher bis zum nächsten Tag an eine große Handelskette zu liefern. Der Fahrer des Lastkraftwagens hielt auf einem Parkplatz, auf dem sich Fahrzeuge einer Spedition befanden, der nicht überwacht wurde und der von der Straße zugänglich war. Von den 164 geladenen Paketen wurden 139 während der Nacht gestohlen.

Das Gericht der ersten Instanz sowie das Berufungsgericht stellten eine grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs fest, der somit den gesamten entstandenen Schaden ersetzen musste.

Der Kassationshof schließt sich der Auffassung der ersten Richter an und bestätigt, dass „die Tatsache, einen Anhänger mit sensiblen Waren nachts, ohne Schließvorrichtung und auf einem nicht überwachten Grundstück abgestellt zu haben, ein Verschulden des Spediteurs darstellt […]“. Des Weiteren stellt dieses „nächtliche Parken an einem abgelegenen Ort auf dem Land mit direktem Zugang von der Straße und ohne tatsächliche Überwachung, selbst wenn dort regelmäßig Fahrzeuge einer Spedition parken, mit einer Ladung, die aus zahlreichen Paketen besteht und somit leicht entnommen werden kann, in einem Anhänger ohne Schloss, wobei der Spediteur den Wert der Ware kannte, und in eindeutigem Widerspruch mit den erhaltenen Anweisungen, ein vorsätzliches Verschulden dar und geht über die einfache Fahrlässigkeit hinaus. Ein Speditionsunternehmen musste sich der Möglichkeit eines Diebstahls unter diesen Umständen bewusst sein und die Gesellschaft Y… ging in voller Kenntnis der Sachlage das ernsthafte Risiko ein, dass diese Waren gestohlen werden, und akzeptierte dieses Risiko somit mutwillig und ohne triftigen Grund “.

In Anbetracht der Umstände stellt der Kassationshof also fest, dass die beiden Voraussetzungen für eine grobe Fahrlässigkeit erfüllt sind, also nicht nur dass der Spediteur ein Risiko wahrnimmt, sondern auch dass er dieses akzeptiert und sich der Möglichkeit eines Diebstahls bewusst ist.

Konkrete Folgen für den Spediteur

Dieses Urteil zwingt Speditionsunternehmen somit, ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der transportierten Ware zu richten, insbesondere bei nächtlichem Parken, da es beim nächtlichen Parken von Speditionsfahrzeugen häufig zu Warendiebstählen kommt.

Dieses Urteil wird auch Unternehmen, die ihre Waren einer Spedition zum Transport anvertrauen, dazu bewegen, der Spedition klare Anweisungen in Bezug auf die Sicherheit der zu transportierenden Waren zu geben.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: big_tau

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