Die Informationspflicht bei der französischen Produkthaftung

08.06.15
Der Verbraucher muss über fehlerhafte Produkte genau informiert werden
Der Verbraucher muss über fehlerhafte Produkte genau informiert werden
Der Verbraucher muss über fehlerhafte Produkte genau informiert werden

In einem Urteil Nr. 13-19.781 vom 4. Februar 2015 hat der französische Kassationshof entschieden, dass eine Verletzung der Informationspflicht bezüglich eines verbreiteten Konsumguts ausreicht, um dieses Produkt als „fehlerhaft“ im Sinne des französischen Produkthaftungrechts zu bezeichnen. Diese Lösung, die in diesem Urteil zum ersten Mal auf ein verbreitetes Konsumgut angewandt wurde, verstärkt die Informationspflicht von Fachleuten, Herstellern und Verkäufern, gegenüber ihren Kunden wesentlich.

Propangasflasche: Verbreitetes Konsumgut als fehlerhaftes Produkt im Rahmen der französischen Produkthaftung

Im vorliegenden Fall hat sich eine Privatperson vorübergehend in einem Ferienhaus auf dem Land, das mit einem mit einer Gasflasche betriebenem Gasherd ausgestattet ist, aufgehalten. Während seines Aufenthalts musste die Person die Gasflasche austauschen und hat unabsichtlich eine Flasche Propangas anstatt einer Flasche Butangas, mit dem der Gasherd üblicherweise betrieben wird, gekauft. Trotz des Inhaltsunterschiedes hatte die Person keinerlei Schwierigkeiten die Gasflasche zu installieren, da Butan- und Propangasflaschen vom Hersteller mit demselben Druckminderer ausgestattet werden und daher beide an den Gasherd angeschlossen werden können.

Allerdings ist Propangas, im Unterschied zu Butangas, leicht entflammbar und gefährlich und der Gasherd, der nicht zum Betrieb mit Propangas geeignet war, ist daher während des Gebrauchs explodiert. Das Opfer hat daraufhin den Hersteller der Propangasflasche auf Schadensersatz auf Grundlage des französischen Produkthaftungsgesetzes verklagt.

Bei „gefährlichen“ Produkten gilt die bloße Aushändigung eines Informationsblatts beim Abschluss des Vertrags auf Hinterlegung als unzureichend

Der Hersteller hat zu seiner Verteidigung angegeben, dass, selbst wenn Propan- und Butangasflaschen mit demselben Druckminderer ausgestattet sind, beide Flaschen eine unterschiedliche Farbe haben. Dies ermögliche dem Kunden, den Inhalt zu unterscheiden. Außerdem gibt der Hersteller an, den Kunden ausreichend über die Sicherheitsvorkehrungen informiert zu haben, da er dem Vertrag auf Hinterlegung über die Gasflasche ein Informationsblatt beigefügt hat. In diesem Informationsblatt sind Hinweise zur Inbetriebnahme der Gasflaschen gemacht und der Kunde wird auffordert, bei Schwierigkeiten mit einem Verkäufer Kontakt aufzunehmen. Dieses Informationsblatt wird grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags auf Hinterlegung ausgehändigt und nicht zum Zeitpunkt der Aushändigung einer neuen Gasflasche.

In seinem Urteil vom 4. Februar 2015 hat der französische Kassationshof das Urteil des Berufungsgerichts von Limosges in dieser Angelegenheit bestätigt und die Argumentation des Herstellers abgewiesen. Das Hohe Gericht geht dabei in drei Schritten vor:

  • Zunächst erinnert der Kassationshof daran, dass Propangas, im Unterschied zu Butangas, ein leicht entflammbares und daher gefährliches Gas ist.
  • Anschließend weist der Kassationshof darauf hin, dass die Druckminderer beider Gasflaschen ähnlich waren und dass kein besonderer Steckverbinder an der Propangasflasche angebracht war, der hätte verhindern können, dass der Kunde sich vertut und eine Propangasflasche an einen mit Butangas betriebenen Gasherd anschließt.
  • Schließlich entscheidet der Kassationshof, dass der Hersteller seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Der gelegentliche Käufer einer Gasflasche, der nicht den Vertrag auf Hinterlegung der Gasflaschen abgeschlossen hat, hat in der Tat nicht notwendigerweise die Möglichkeit, Kenntnis vom bei Vertragsabschluss ausgehändigten Informationsblatt zu nehmen und ist daher nicht über die Risiken informiert worden, die bestehen, wenn eine Propangasflasche an einen mit Butangas betriebenen Gasherd angeschlossen wird. Der Kassationshof zieht daraus die Schlussfolgerung, dass die Propangasflasche ein fehlerhaftes Produkt im Sinne von Artikel 1386-4 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt.

Folglich ist der Hersteller verschuldensunabhängig haftbar, ohne dass er sich auf das Mitverschulden des Opfers berufen kann. Das französische Produkthaftungsgesetz sieht in der Tat eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Die ganze oder teilweise Haftungsfreistellung ist zwar im Falle eines Mitverschuldens des Opfers grundsätzlich möglich. Dies gilt allerdings nur, wenn das Opfer hinreichend über den Gebrauch des Produkts und die Sicherheitsvorkehrungen informiert wurde. Es kann somit nachgewiesen werden, dass das Verhalten des Opfers in der Tat als haftungsbegründend eingestuft werden kann.

Die Informationspflicht in der Produkthaftung, die Fachleuten obliegt, wird verschärft

Information in der ProdukthaftungDieses Urteil des Kassationshofs verschärft die Informationspflicht von Fachleuten weiterhin. In der Tat kann das Urteil dahingehend ausgelegt werden, dass die alleinige Tatsache, dass ein Fachmann seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, ausreicht, um ein Produkt als fehlerhaft im Sinne des französischen Produkthaftungsgesetzes einzustufen, was zur verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers oder Verkäufers führt.

Diese Lösung bestand zwar schon vorher, galt allerdings bisher ausschließlich für Medikamente, die von der Rechtsprechung als Produkte eingestuft wurden, die „an sich gefährlich“ sind. Mit dem vorliegenden Urteil scheint der Kassationshof diese Lösung nunmehr ebenfalls auf verbreitete Konsumgüter anwenden zu wollen.

Dabei muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung des Kassationshofs eine Propangasflasche zum Gegenstand hat, und das Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hinweist, dass Propangas leicht entflammbar und daher an sich gefährlich ist. Dieser Hinweis des Kassationshofs kann gegebenenfalls so ausgelegt werden, dass der Kassationshof seine Entscheidung nur auf verbreitete Konsumgüter anwenden will, die an sich gefährlich sein können.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Eine Antwort an « Die Informationspflicht bei der französischen Produkthaftung »

  • Ich bin auch der Meinung, dass der Verbraucher über fehlerhafte Produkte genau informiert werden muss. An dem Beispiel hier mit dem Propangas kann man schnell erkennen, was für Folgen es annehmen kann. Ich hoffe, dass das Opfer da mit so wenig Schaden wie möglich durchgekommen ist.

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