Zahlungsverzug in Frankreich und neues Gesetz

Veröffentlicht am 13.11.12
Zahlungsverzug
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Umsetzung der europäischen Richtlinie im französischen Recht

In einem Artikel vom April 2011 hatten wir eine europäische Richtlinie vom 16.02.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr dargestellt. Diese Richtlinie der Europäischen Union sollte spätestens bis zum 16.03.2013 durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Im französischen Handelsrecht  wurde die Umsetzung dieser Richtlinie bezüglich der Entschädigung für Beitreibungskosten durch die Verordnung Nr.2012-1115 vom 02.10.2012 durchgeführt. Diese französische Verordnung setzt die Höhe dieser Entschädigung beim Zahlungsverzug fest. Artikel 121 des französischen Gesetzes Nr. 2012-387 vom 22.03.2012 über die Vereinfachung des Rechts und der Erleichterung der administrativen Formalitäten hatte bereits die Artikel L441-6 und L441-3 des französischen Handelsgesetzbuchs verändert.

Darstellung der neuen Bestimmungen des französischen Rechts

Ab dem 01.01.2013 müssen daher in Frankreich die allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den bereits im Gesetz vom 22.03.2012 (siehe Art. L 441-6 des französischen Handelsgesetzbuches) aufgelisteten Angaben die Höhe der Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten angeben, die im Falle des Zahlungsverzugs dem Gläubiger zu zahlen ist.

Dieser Betrag wurde durch die vorgenannte französische Verordnung, die Artikel D 441-5 in das Handelsgesetzbuch  eingeführt hat, auf Eur 40,00 festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem Mindestbetrag, der von der europäischen Richtlinie vorgesehen war. Außerdem muss auf ab dem 01.01.2013 auf den französischen Rechnungen die Höhe dieser Pauschalentschädigung für Beitreibungskosten angegeben werden.

Gesetzesentwurf in Deutschland

In Deutschland wurde dem Bundestag ein Gesetzentwurf vorgelegt. Dieser Entwurf schlägt bezüglich der Entschädigung für Beitreibungskosten eine Änderung des § 288 BGB vor, indem in einem 5. Absatz eine Entschädigung für Beitreibungskosten im Fall eines Verzuges der Zahlung eingeführt wird.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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